Wenn genehmigungspflichtige bauliche Anlagen errichtet, Veränderungen vorgenommen werden oder eine Nutzungsänderung erfolgen soll, ist dafür meistens eine Baugenehmigung notwendig. Zu den baulichen Anlagen zählen auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Stellplätze, Lagerplätze sowie Sport- und Spielflächen.


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Bearbeitung eines Antrages auf Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung für ein geplantes Vorhaben im Gebiet der Stadt Potsdam, der Ortsteile Eiche, Grube, Nattwerder und Schlänitzsee sowie der Ortsteile Fahrland, Neu Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren zur Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren.


Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung

Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.


Informationen zum Baugenehmigungsverfahren



§ 64-73 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg zum Thema Bauordnungsrecht finden Sie hier.

Brandenburgische Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung (Brandenburgische Wohnformen-Richtlinie -BbgWR- veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 16.08.2017, Nr. 33)

Weitere Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zum Thema Bauordnungsrecht finden Sie unter Downloads / Links.

Bauplanungsrecht

Baugesetzbuch (BauGB)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Weitere Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zum Thema Bauplanungsrecht finden Sie unter Downloads / Links.

Sonstige Vorschriften

Gebührengesetz für das Land Brandenburg - (GebGBbg )

Gebührenordnung nach dem Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg (BbgEEWärmeGDGGebO)

Satzungen aus dem Bau - und Planungsbereich der Landeshauptstadt Potsdam


Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen:

  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • amtlicher Lageplan

vgl. § 3 Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV)

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Erforderliche Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren gemäß § 11 BbgBauVorlV

  • Antragsformular
  • aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1000 mit Einzeichnung des Baugrundstücks 
  • Amtlicher Lageplan gemäß § 7 Abs. 3 BbgBauVorlV, soweit erforderlich, 
  • Objektbezogener Lageplan gemäß § 7 Abs. 5
  • Außenanlageplan
  • Grundstücksentwässerungsplan
  • Bauzeichnungen gemäß § 8
  • Baubeschreibung gemäß § 9
  • Standsicherheitsnachweis gemäß § 10, soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird,
  • Brandschutznachweis gemäß § 11, soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird oder im Fall des § 66 Abs. 2 Satz 3 der BbgBO, die Erklärung zum Brandschutznachweis,
  • erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung (Versorgung mit Wasser und Energie, Entsorgung Schmutz- u. Niederschlagswasser u. verkehrsmäßige Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt),
  • bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Angaben zum Maß der baulichen Nutzung sowie Berechnung des zulässigen, vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
  • bei Gebäuden Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz (bei Teilabbrüchen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren ist auch der Bauabgangsbogen auszufüllen und entsprechend einzureichen)

Den online-Erhebungsbogen und Erläuterungen zum Ausfüllen finden Sie unter Downloads / Links. Der Erhebungsbogen ist in der Bauantragsannahme selbstverständlich auch in Papierform erhältlich. 

Soweit für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich, sind dem Antrag weitere Bauvorlagen beizufügen:

  • Betriebsbeschreibung gemäß § 9 (bei gewerblichen Betrieben und Anlagen sowie landwirtschaftlichen Betrieben)
  • Besondere Bauvorlagen - wenn die Baugenehmigung die Entscheidung anderer Behörden und Stellen einschließt - Konzentrationswirkung - z. B. Fällantrag, Antrag auf Grundstückszufahrt.
  • bei Sonderbauten Bauvorlagen nach geltenden Sonderbauverordnungen

Weiterhin können u. a. erforderlich sein:

  • Kampfmittelfreiheitsbescheinigung, ausgestellt durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Brandenburg (KMBD), in mit Kampfmitteln belasteten Gebieten. Informationen zum Bauen in kampfmittelbelasteten Gebieten erteilt der KMBD bzw. der zuständige Sachbearbeiter des Bereiches Untere Bauaufsichtsbehörde.

"Merkblatt für das Bauen in Kampfmittelbelasteten Gebieten'"

"Antrag zur Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittelbelastung"

"Betretungserlaubnis"

Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen richten sich nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung.

Die Bauvorlagen müssen

  • aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein;
  • sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und dem Format DIN A4 entsprechen oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein.
  • Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.

Für die Darstellung in den Bauvorlagen sind

  • die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen,
  • die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung zu beachten.
  • Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

Bei Umbaumaßnahmen ist der vorhandene und der geplante Zustand in den Zeichnungen eindeutig darzustellen.

Alle Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung (drei getrennt geheftete Sätze) einzureichen.

Der Antrag muss eigenhändig vom Bauherrn oder der Vertretung der Bauherrengemeinschaft und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Erfordernis weitere Ausfertigungen verlangen.

Zusätzlich sind die Bauvorlagen in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig.

Eine Annahme per E-Mail und eine Annahme von USB-Sticks ist leider nicht möglich. Bitte reichen Sie die Bauvorlagen in der elektronischen Form ausschließlich auf CD ein.

Bitte unbedingt beachten, dass die von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite "veröffentlichten Vordrucke" zu verwenden (§ 1 Abs. 3 BbgBauVorlV) sind.

Es obliegt dem Bauherrn, zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung seines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte(Entwurfsverfasser / Unternehmer / Bauleiter) zu bestellen, die den Anforderungen gemäß § 53 bis 56 BbgBO entsprechen. Weiterhin sind die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde durch den Bauherrn zu erbringen.

Die Einreichung vollständiger Unterlagen unter Einhaltung der BbgBauVorlV ist eine entscheidende Voraussetzung zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages. 


Reichen Sie bitte den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden.  Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.

Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.

Liegt das Baugrundstück in einem Bebauungsplangebiet, kann eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreichend sein.


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Voraussetzungen für ein "normales" Baugenehmigungsverfahren

Um sicherzustellen, dass Ihr Antrag richtig eingereicht wird, sind nachfolgende Hinweise zu beachten:

Ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren ist immer dann anzuwenden, wenn es sich um kein genehmigungsfreies Vorhaben handelt und die Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht vorliegen.

Nachfolgende Fragen geben Ihnen Klarheit, ob für Ihr Bauvorhaben wirklich ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist:

  1. Ist das geplante Vorhaben gemäß § 61 neue BbgBO ein baugenehmigungsfreies Vorhaben? Eine Information zu genehmigungsfreien Vorhaben finden Sie unter Downloads / Links.
  2. Handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 oder 3? Eine Übersicht der Gebäudeklassen finden Sie unter Downloads / Links. Entspricht das Vorhaben des Weiteren in vollem Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplanes und ist die Erschließung gesichert?

Sind eine oder beide Fragen mit „nein“ zu beantworten, dann ist ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren unumgänglich.

Des Weiteren ist zu beachten, dass ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn das Vorhaben zwar in einem Bebauungsplangebiet liegt, aber Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften oder Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sind.


1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€

Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.

§ 16 Gebührengesetz Brandenburg


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Die Gebühren richten sich nach der

Brandenburgischen Baugebührenordnung

und der dazugehörigen Bekanntmachung des Baupreisindex

Zu beachten ist, dass im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der Konzentrationswirkung aufgrund anderer Rechtsvorschriften weitere Gebühren durch andere Bereiche/Behörden anfallen können, z. B.:

  • Wasserrechtliche Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde
  • Fällgenehmigung / Eingriff in den Wurzelbereich/Schnitterlaubnis durch die untere Naturschutzbehörde
  • Genehmigung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt durch den Bereich Straße
  • Bereitstellung und Anbringung der amtlichen Plakette für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten in der Landeshauptstadt Potsdam.

Gebühren bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages
Bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages richten sich die Gebühren nach § 17 Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebGBbg).

Die Gebühr beträgt in diesem Fall mindestens 25 %, höchstens jedoch 75 % der vorgesehenen Gebühr. Entsprechend § 20 GebGBbg kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.


Im Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben in vollem Umfang geprüft. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob die Bauvorlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang.

Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, wird der Bauherrin oder dem Bauherrn bereits mit der Eingangsbestätigung eine Frist zur Ergänzung des Bauantrages mitgeteilt.  

Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht (§ 69 Absatz 2 BbgBO) nachgereicht werden.

Sind die Bauvorlagen vollständig, beteiligt die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich alle Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde. Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt einen Monat, die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate Zeit.

Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.


Nach Eingang der Stellungnahmen wird der unteren Bauaufsichtsbehörde in § 69 Absatz 6 BbgBO eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt, so dass das Baugenehmigungsverfahren in der Regel nach vier Monaten abgeschlossen ist.


Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.

Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.



Formulare zur Antragstellung

Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen (Anlage 3.2)
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bauliche Anlagen (gewerbliche Nutzung) - Merkblatt
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online-Erhebungsbogen und Erläuterungen zum Ausfüllen
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Angaben zur Einhaltung des EEWärmeG
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Betretungserlaubnis
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Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
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Brandschutzmerkblatt Nr. 7 - Photovoltaikanlagen
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Baubeschreibung (Anlage 2.1)
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Schornsteinfeger des Landes Brandenburg
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Hausnummernvergabe und -anbringung - Merkblatt
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Brandschutzmerkblatt Nr. 6 - Ausführungsbedingungen für digitale Gebäudefunkanlagen
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Infos des Bauministeriums zum EEWärmeG / BbgEEWärmeGDG
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Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Tierhaltungsanlagen (Anlage 3.1)
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Eingetragene Architekten des Landes Brandenburg
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Übersicht der Gebäudeklassen
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Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige des Landes Brandenburg
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Baudatenweitergabe an Baustelleninformationsdienste - Merkblatt
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ILB-ZUSCHÜSSE für Wohnungsbau
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Herstellungskosten des Vorhabens (Anlage 4.4)
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Baugenehmigung - Merkblatt
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Übersicht über genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 61 BbgBO
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Aktuelles “Merkblatt für private Bauherren - gesetzliche Unfallversicherung für private Bauhelfer“ der BG BAU - Berufsgenosse
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Formblatt Spielflächennachweis
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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure des Landes Brandenburg
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Antragsformular (Anlage 1)
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Infos des Bauministeriums zum Bauplanungsrecht
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Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zur neuen BbgBO
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Zugelassene Ingenieure des Landes Brandenburg
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Prüfingenieure des Landes Brandenburg
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Übersicht aller veröffentlichten Vordrucke des Landes Brandenburg
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Infos des Bauministeriums zum Bauordnungsrecht
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amtliche Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten - Merkblatt
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Antrag zur Überprüfung eines Grundstücks auf Kampfmittelbelastung
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Die Baugenehmigung hat Konzentrationswirkung, d. h. sie schließt andere nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen mit ein.


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Hinweise zum Datenschutz

Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeiten.

Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des am Bau Beteiligten und der Baudaten an nicht am Verfahren Beteiligte, insbesondere Baustelleninformationsdienste, ist nur mit Einwilligung des am Bau Beteiligten zulässig.

Bitte beachten: Eine Weitergabe von Baudaten an Baustelleninformationsdienste erfolgt nicht. Wenn Sie als Bauherr bundesweit an Leistungsausschreibungen für Ihr Bauvorhaben teilnehmen möchten, müssen Sie dies in Eigenverantwortung erklären an uns bekannte Anschriften.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserem Merkblatt: Baudatenweitergabe an Baustelleninformationsdienste.


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Hinweise zur Bearbeitung des Antrages

Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Anforderung fehlender Unterlagen -, die Einbeziehung des Nachbarn zur Wahrung seiner Rechte, die Organisation der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung sowie die Einbeziehung anderer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange und letztendlich die Bescheidung des Antrages.

Die Baugenehmigung kann die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen (z.B. Fällgenehmigung) einer anderen Behörde einschließen (Konzentrationswirkung = Bündelung des Verfahrens bei der Bauaufsichtsbehörde mit einer Genehmigung aus einer Hand). Zu beachten ist jedoch, dass in bestimmten Fällen eine Konzentrationswirkung ausgeschlossen ist.

Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, dass die Behörde nach erbrachter Leistung die Kostenforderung nicht realisieren kann.

Bitte beachten Sie, dass im Falle der geforderten Vorschusszahlung die Bearbeitung des Antrages bis zum Eingang des festgesetzten Betrages ausgesetzt wird.

Weiterhin wird auch die Bearbeitung Ihres Antrages bis zum Eingang vollständiger Bauvorlagen ausgesetzt (Friststopp der Behörde). Zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages reichen Sie bitte fehlenden Bauvorlagen gemäß § 69 Abs. 2 BbgBO kurzfristig nach, spätestens innerhalb von 4 Wochen.

Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag von Gesetzes wegen als zurückgenommen. Dies ist die kostengünstigste Regelung, da mit der Bearbeitung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Außerdem kann bei Fristversäumnis der Antrag später vollständig neu eingereicht werden.

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Bautechnische Nachweise

Für Ihr Bauvorhaben sind in der Regel die Anfertigung bautechnischer Nachweise (§ 66 BbgBO) für die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz und der Energieeinsparverordnung erforderlich.

Mit der neuen BbgBO kann der Bauherr auch weiterhin die Erteilung der Baugenehmigung abwarten, bevor erhebliche finanzielle Mittel für die Prüfung der bautechnischen Nachweise aufgewendet werden.

Rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn müssen allerdings die erforderlichen bautechnischen Nachweise bzw. Prüfberichte in der unteren Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

Weitergehende Informationen zu den bautechnischen Nachweisen finden Sie hier.

Hinweise zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken

Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Vorhaben zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.

Wird also der baulichen Anlage eine neue Zweckbestimmung gegeben, so liegt hier eine Änderung der bisherigen Nutzung vor. Eine Genehmigungsfreiheit liegt nur dann vor, wenn im konkreten Einzelfall keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen sind als an die bisherige Nutzung.

Weitergehende Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt: bauliche Anlagen (gewerbliche Nutzung).

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Antrag auf Teilbaugenehmigung (§ 74 BbgBO)

Wurde ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag (formlos) schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden.

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Hinweise zur Vergabe der Hausnummer

Für die Neuerrichtung bzw. Umnutzung von Gebäuden für eine Wohn- bzw. Gewerbenutzung ist die Zuordnung einer Hausnummer durch den Bauherren oder sonstige Berechtigte erforderlich. Diese ist wie folgt zu beantragen: 

Fachbereich Bauen, Denkmalschutz, Vermessung und Geoinformation
Dienstgebäude: Hegelallee 6-10
Haus 1, 4. Etage, Zimmer 417
Telefon +49 331 289-2578.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Hausnummernvergabe".


Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisangehörigen Stadt


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Erforderliche Beteiligungen

Sind die Bauvorlagen vollständig, werden die Stellungnahmen der Behörden und Stellen, deren Zustimmung, Einvernehmen oder Benehmen zur Baugenehmigung erforderlich sind oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden, eingeholt. Soweit bundesrechtliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, sind die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen innerhalb eines Monats abzugeben.

Diese Beteiligung ist für ein einfaches Wohnhaus natürlich nicht so umfangreich wie für ein öffentliches Gebäude oder etwa eine Arbeitsstätte. Zu den beteiligten Ämtern / Bereichen gehören z. B.:

  • Bereich 41 - Fachbereich Stadtplanung
  • Bereich 452 - Umwelt und Natur - untere Naturschutzbehörde/untere Wasserbehörde
  • Bereich 442 - untere Denkmalschutzbehörde
  • Landesamt für Arbeitsschutz Potsdam
  • Amt für Immissionsschutz Brandenburg.

Weiterhin können auch beteiligt sein:

  • Nachbarn der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke gemäß § 70 BbgBO, wenn öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden (Stellungnahme des Nachbarn innerhalb von 2 Wochen).