Einrichtung
Landeshauptstadt Potsdam - 4412 Arbeitsgruppe Sonderbauten
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe bearbeiten Bauanträge und beraten bei Bedarf Bauherren, Entwurfsverfasser und weitere am Bau Beteiligte über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Sonderbauvorhabens gemäß § 2 Abs. 4 BbgBO im Stadtgebiet Potsdam.
Sonderbauvorhaben sind insbesondere:
- Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BbgBO von mehr als 22 m),
- bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
- Gebäude mit mehr als 1600 Quadratmeter Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben,
- Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 Quadratmeter haben,
- Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
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Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen, - Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche
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Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten,
a) einzeln für mehr als 6 Personen oder
b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind, - Krankenhäuser,
- Sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als 10 Kinder,
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
- Camping- und Wochenendplatze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
- Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 Meter,
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
- Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
Bei Erfordernis werden Anlaufberatungen durchgeführt.
Des Weiteren beraten und prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vollständigkeit von eingereichten Bauvorlagen für die verschiedenen Anträge, fordern erforderliche fehlende Unterlagen an und lösen die Stellungnahmen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit anderen Fachbehörden aus.
Im Genehmigungsverfahren werden aufgrund der Konzentrationswirkung andere behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen. Diese ergeben sich aus den Entscheidungen der anderen Fachbehörden. Diese können z. B. sein:
- planungsrechtliche Beurteilung
- Fällgenehmigungen (zu einem Bauantrag gehörig)
- wasserrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- entwicklungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- sanierungsrechtliche Genehmigung (zu einem Bauantrag gehörig)
- denkmalrechtliche Erlaubnis (zu einem Bauantrag gehörig)
- Grundstückszufahrten/Gehwegüberfahrten (zu einem Bauantrag gehörig)
- Stellplatzablöseverträge (zu einem Bauantrag gehörig)
Nach Eingang der erforderlichen Stellungnahmen erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Erteilung des Bescheides. Die Prüfung der Brandschutznachweise gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 BbgBO erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Sonderbauten oder durch einen Prüfingenieur für Brandschutz.
Der Baubeginn darf erst nach Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen (Prüfbericht Statik, Wärmeschutzprüfung, Baufreigabeschein u. a.) erfolgen. Mit der Inbenutzungsnahme der baulichen Anlage sind die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen. Die Überprüfung der Bauausführung ist für Sonderbauten vorgeschrieben.
Neben dem Baugenehmigungsverfahren werden nachfolgende Anträge bearbeitet:
- Antrag auf Vorbescheid
- Baugenehmigungen / Teilbaugenehmigungen
- Bauanzeigen / vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen
- Errichtung einer Werbeanlage, eines Werbeschildes
- sonderbehördliche Erlaubnis für die Errichtung einer genehmigungsfreien Werbeanlage (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO)
- Beseitigung von baulichen Anlagen
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Erforderliche Baulasten entsprechend § 84 BbgBO
- Abnahme von fliegenden Bauten
- Auskünfte zu bauordnungsrechtlichen Belangen
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden.
Besprechungstermine können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr) vereinbart werden.
Bauaufsicht@Rathaus.Potsdam.de
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