Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur bedingten Zulassung zum Studium und Teilzeitstudium
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung besitzen und Ihr Studium noch nicht starten können, können Sie eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Einrichtung
Landkreis Barnim - Ausländerbehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 214-2406
+49 3334 214-1406
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
In bestimmten Fällen sind Gebührenermäßigungen oder -befreiungen möglich.
Ausführliche Beschreibung
Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie die Bedingungen zur Aufnahme eines Vollzeitstudiums oder den Abschluss eines Teilzeitstudiums noch nicht erfüllen, dieses Ziel aber in einem angemessenen Zeitraum erreichen können.
Bei der Entscheidung über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis kann die Ausländerbehörde zu folgenden Punkten Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen und berücksichtigen:
- Studienvoraussetzungen
- Studienverlauf
- Studienabschluss
- sonstige akademische Belange
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist erneut befristet.
Wenn Sie jünger als 18 sind, müssen die sorgeberechtigten Personen Ihrem weiteren Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die Ausländerbehörde dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen hat.
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie bis zu 140 Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit unbegrenzt ausüben.
Rechtsgrundlage(n)
§ 16b Absatz 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Hinweise (Besonderheiten)
- Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis zu gewähren.
- Achten Sie darauf, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind, damit Ihr Antrag ohne Verzögerungen bearbeitet werden kann.
Zuständige Stelle
Im Land Brandenburg ist dies, wenn Sie
- in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung,
- in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.
Behördenverzeichnis Brandenburg
Schlagwörter
Studium, Deutschkurs, Universität, Sprachkenntnisse, Studienvorbereitung, Studentische Nebentätigkeiten, Vollzeitstudium, Studienvorbereitender Sprachkurs, Studienplatz, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Fortsetzung des Aufenthalts, Hochschulzugang, Verlängerung des Aufenthalts, Studiengang, Studieren in Deutschland, Studienvorbereitende Maßnahmen, Teilzeitstudium, Bedingungen zur Studienaufnahme, Ausländische Studierende, Staatliche Hochschule, Ferienjob, Aufenthaltsrecht, Antrag auf Aufenthaltstitel, Einwanderung
Welche Gebühren fallen an?
In bestimmten Fällen sind Gebührenermäßigungen oder -befreiungen möglich.
Ausführliche Beschreibung
Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie die Bedingungen zur Aufnahme eines Vollzeitstudiums oder den Abschluss eines Teilzeitstudiums noch nicht erfüllen, dieses Ziel aber in einem angemessenen Zeitraum erreichen können.
Bei der Entscheidung über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis kann die Ausländerbehörde zu folgenden Punkten Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen und berücksichtigen:
- Studienvoraussetzungen
- Studienverlauf
- Studienabschluss
- sonstige akademische Belange
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist erneut befristet.
Wenn Sie jünger als 18 sind, müssen die sorgeberechtigten Personen Ihrem weiteren Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die Ausländerbehörde dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen hat.
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie bis zu 140 Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit unbegrenzt ausüben.
Rechtsgrundlage(n)
§ 16b Absatz 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Hinweise (Besonderheiten)
- Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis zu gewähren.
- Achten Sie darauf, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind, damit Ihr Antrag ohne Verzögerungen bearbeitet werden kann.
Zuständige Stelle
Im Land Brandenburg ist dies, wenn Sie
- in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung,
- in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.
Behördenverzeichnis Brandenburg