Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am europäischen Freiwilli-gendienst beantragen
Wenn Sie an einem europäischen Freiwilligendienst teilnehmen möchten, können Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Einrichtung
Landkreis Barnim - Ausländerbehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 214-2406
+49 3334 214-1406
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
8 Wochen
Geltungsdauer:
1 Jahr
Widerspruchsfrist:
1 Monat
Welche Gebühren fallen an?
Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind, zahlen Sie eine ermäßigte Gebühr.
Gebühr:
EUR 50,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und am Europäischen Freiwilligendienst (EFD) teilnehmen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie gilt für die Dauer des freiwilligen Dienstes, höchstens aber für ein Jahr.
Die Vereinbarung zwischen Ihnen und der Einrichtung, bei der Sie Freiwilligendienst leisten möchten, muss folgende Angaben enthalten:
- Beschreibung der Tätigkeit
- Dauer
- Arbeitszeiten
- Arbeitsbedingungen
- Betreuung
- Vergütung
- gegebenenfalls Schulungsmaßnahmen
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen Sie zudem die Zustimmung Ihrer Eltern oder der Personen, die für Sie sorgeberechtigt sind.
Während der Teilnahme am Freiwilligendienst dürfen Sie keiner anderen Beschäftigung nachgehen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 19e Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
§ 14 Absatz 1 Nummer 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) - Sonstige Beschäftigungen
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist
die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
zuständig
Schlagwörter
Erwerbstätigkeit, Arbeit, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, ERASMUS, Freiwilligendienst, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Erasmus-Programm, EFD, Europäischer Freiwilligendienst, Programm der Europäischen Union, European Voluntary Service, solidarische Tätigkeit, Beruf, Taschengeld, Freiwilliges Soziales Jahr, Beschäftigung, Anstellung, Job, Aufenthaltsrecht, Antrag auf Aufenthaltstitel, Einwanderung
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 50,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und am Europäischen Freiwilligendienst (EFD) teilnehmen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie gilt für die Dauer des freiwilligen Dienstes, höchstens aber für ein Jahr.
Die Vereinbarung zwischen Ihnen und der Einrichtung, bei der Sie Freiwilligendienst leisten möchten, muss folgende Angaben enthalten:
- Beschreibung der Tätigkeit
- Dauer
- Arbeitszeiten
- Arbeitsbedingungen
- Betreuung
- Vergütung
- gegebenenfalls Schulungsmaßnahmen
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen Sie zudem die Zustimmung Ihrer Eltern oder der Personen, die für Sie sorgeberechtigt sind.
Während der Teilnahme am Freiwilligendienst dürfen Sie keiner anderen Beschäftigung nachgehen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 19e Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
§ 14 Absatz 1 Nummer 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) - Sonstige Beschäftigungen
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig