Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige, die ein Studium abge-schlossen haben oder als Wissenschaftler oder Forscher tätig sind, beantragen
Sie haben in Deutschland ein Studium abgeschlossen oder arbeiten wissenschaftlich oder forschend? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland selbstständig machen.
Einrichtung
Landkreis Barnim - Ausländerbehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 214-2406
+49 3334 214-1406
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer:
3 Jahre
Widerspruchsfrist:
1 Monat
Antragsfrist:
8 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Gebühr befreit werden oder Sie zahlen eine ermäßigte Gebühr.
Gebühr:
EUR 100,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und sich in Deutschland selbstständig machen wollen, können Sie unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Voraussetzung ist, dass Sie:
- in Deutschland erfolgreich ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen haben oder
- bereits eine Aufenthaltserlaubnis als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler, als Forscherin oder Forscher besitzen oder die Blaue Karte EU besitzen.
Die Bedingungen sind erleichtert, weil einige Voraussetzungen weniger streng beurteilt werden, zum Beispiel:
- Ihre unternehmerische Erfahrung
- Finanzierung
- positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft.
Ihre geplante selbstständige Tätigkeit muss im Zusammenhang mit Ihren Kenntnissen stehen, die Sie im Studium erworben haben, oder mit Ihrer Tätigkeit in der Wissenschaft oder Forschung.
Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.
Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Weiterführende Informationen
Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
Informationen für Menschen aus dem Ausland auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Informationen für Selbstständige auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Zuständige Stelle
Zuständig ist
die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Schlagwörter
Studium, Erwerbstätigkeit, Arbeit, Aufenthaltstitel, Universität, Hochschulabschluss, Forscher, Selbstständigkeit, Universitätsabschluss, Freiberufliche Tätigkeit, Selbstständige Tätigkeit, Freiberufler, Hochschulausbildung, Wissenschaftler, Beruf, Akademiker, Altersvorsorge, Freiberuflerin, Kontextleistungen, Forscherin, Akademikerin, Wissenschaftlerin, Freelancerin, deutsche Hochschulen, Freelancer, Beschäftigung, Anstellung, Job, Aufenthaltsrecht, Einwanderung
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 100,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und sich in Deutschland selbstständig machen wollen, können Sie unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Voraussetzung ist, dass Sie:
- in Deutschland erfolgreich ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen haben oder
- bereits eine Aufenthaltserlaubnis als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler, als Forscherin oder Forscher besitzen oder die Blaue Karte EU besitzen.
Die Bedingungen sind erleichtert, weil einige Voraussetzungen weniger streng beurteilt werden, zum Beispiel:
- Ihre unternehmerische Erfahrung
- Finanzierung
- positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft.
Ihre geplante selbstständige Tätigkeit muss im Zusammenhang mit Ihren Kenntnissen stehen, die Sie im Studium erworben haben, oder mit Ihrer Tätigkeit in der Wissenschaft oder Forschung.
Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.
Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Weiterführende Informationen
Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
Informationen für Menschen aus dem Ausland auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Informationen für Selbstständige auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Zuständige Stelle
Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.