Ansprechpartner
Frau Pfaff
Sonstiges: A-Z

Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das Landespflegegeld für gehörlose Menschen.

Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (soziale Pflegeversicherung) besteht.

Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

Sie wohnen in Brandenburg.

Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.

Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 106,60 Euro monatlich.

Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Landespflegegeld für Gehörlose

Adresse
Behlertstr. 3a (M/N)
14467 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten

Di

09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Do

09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr



hilfezurpflege@rathaus.potsdam.de
Fax
0331 289842135

Häufig gestellte Fragen

Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.


Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.


keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen


  • Hilfe für gehörlose Menschen Beantragung
  • Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, für Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI
  • Gehörlosigkeit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bereits seit Geburt oder vor Vollendung 7. Lebensjahr.
  • Nach dem 7. Lebensjahr nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
  • Monatliche Geldleistung
  • Kostenlose Antragstellung
  • Leistung ist einkommens- und vermögensunabhängig
  • zuständige Behörde: Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt je nach Wohnsitz der antragstellenden Person.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Landespflegegeld für gehörlose Menschen beantragen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
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Landespflegegeld für Gehörlose (IES:Potsdam) in Potsdam


Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Pflegegeld für gehörlose Menschen bekommen.


  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
  • Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
    • Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
    • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
  • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
  • Antragsformular
  • Nachweis über gleichartige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI (Pflegegrad, Pflegeleistungen) oder Nachweis/Bescheid der Pflegekasse, dass keine Pflegebedürftigkeit besteht bzw. keine Pflegeleistungen bezogen werden
  • ggf. Einstellungsbescheid vorheriger Leistungserbringer


Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.

Sie wohnen in Brandenburg. 


  • Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landespflegegeld.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landespflegegeld.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Auskünfte über das Landespflegegeld für gehörlose Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.


Landesverbandes der Gehörlosen Brandenburg e.V.

Landkreise und kreisfreie Städte


Pflegegeld nach Landespflegegeldgesetz - Antrag
FormularDokLink


Belehrung Datenschutz sowie Information zur Datenerhebung nach Art 13 und 14 DS-GVO
FormularDokLink

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