Dienstleistung
Hilfe zur Pflege Bewilligung beantragen
Frau Bösch
Sonstiges: Fallmanagerin / Sachbearbeiterin Pflege außerhalb v. Einrichtungen inkl. Grundsicherung (R-Z) / Landespflegegeld für Blinde / Blindenhilfe nach dem SGB XII
Herr Dedenz
Sonstiges: Fallmanager / Sachbearbeiter Pflege innerh. v. Einrichtungen inkl. Grundsicherung / Kurzzeitpflege u. allg. Beratung (A-F) sowie die Unterbringung nach dem BGB/PsychKG (A-Z)
Frau Jobmann
Sonstiges: Fallmanagerin / Sachbearbeiterin Pflege innerhalb v. Einrichtungen inkl. Grundsicherung / Kurzzeitpflege u. allg. Beratung (L-P)
Frau Schuchardt
Sonstiges: Fallmanagerin / Sachbearbeiterin Pflege innerh. v. Einrichtungen inkl. Grundsicherung / Kurzzeitpflege u. allg. Beratung (Q-Z)
Frau Walter
Sonstiges: Fallmanagerin / Sachbearbeiterin Pflege innerhalb v. Einrichtungen inkl. Grundsicherung / Kurzzeitpflege u. allg. Beratung (G-K)
Frau Plehn
Sonstiges: Fallmanagerin / Sachbearbeiterin Pflege außerhalb v. Einrichtungen inkl. Grundsicherung (A-J)
Frau Muth
Sonstiges: Fallmanagerin / Sachbearbeiterin Pflege außerhalb v. Einrichtungen inkl. Grundsicherung (K-Q)
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an
den
örtlich zuständigen Sozialhilfeträger.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Ausführliche Beschreibung
Zunächst ist es Aufgabe der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind jedoch der Höhe nach budgetiert.
Als bedürftige Person, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb Hilfe durch andere braucht, kann einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Grund des Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren und bewältigen können.
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) gestellt wird. Wie selbstständig eine Person noch ist, ermittelt der MDK nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte die Person erhält, einen umso höheren Pflegegrad (Pflegegrade 1 bis 5) und umso mehr Pflege- und Betreuungsbedarf liegt vor. Der Grad der Selbstständigkeit beziehungsweise der Beeinträchtigungen wird danach bemessen, inwieweit jemand seinen Alltag eigenständig bewältigen kann und in welchem Maß er Unterstützung benötigt. Der Sozialhilfeträger ist an die Feststellungen des MDK zum Pflegegrad gebunden. Über den Inhalt und Umfang der Leistungen entscheidet der Sozialhilfeträger in eigener Zuständigkeit.
Die Hilfen zur Pflege kommen auch für Sie in Betracht, wenn Sie nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind oder keinen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung haben. Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse vorliegen haben, hat der Sozialhilfeträger den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln.
Grundsätzlich ist der Pflege in der eigenen Häuslichkeit der Vorzug vor der stationären Pflege zu geben. Die häusliche Pflege soll möglichst durch Angehörige oder andere nahestehende Personen (Nachbarschaftshilfe) durchgeführt werden. Kommt diese Möglichkeit nicht in Betracht, wird die erforderliche Hilfe durch professionelle Pflegekräfte (Pflegedienste und Sozialstationen) sichergestellt.
Die Leistungserbringung ist auch als Teil eines persönlichen Budgets möglich.
Bei häuslicher Pflege haben Sie Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung für Pflegeeinsätze der ambulanten Dienste und Sozialstationen (häusliche Pflegehilfe). Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu erhalten, wenn Sie damit Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen können. Eine Kombination aus Geld und Sachleistung ist möglich.
Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst auch Angebote bei Verhinderung der Pflegeperson (häusliche Pflege), der Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) sowie der Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege).
Sie haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.
Darüber hinaus können Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende gewährt werden.
Pflegende Angehörige oder pflegende Nachbarn und Freunde können gegebenenfalls Leistungen zu Ihrer sozialen Sicherung in Form von Beiträgen an den zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.
Bei vollstationärer Pflege werden nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, da diese auch im häuslichen Umfeld zu tragen sind.
Ist Ihnen die Übernahme ungedeckter Restkosten nicht möglich, kommen insoweit Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) in Frage.
Die Sozialhilfe als staatliche Hilfe tritt aber nur ein, soweit Ihr Einkommen und Vermögen - und gegebenenfalls der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner - nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden nur herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als EUR 100.000 beträgt (§ 94 Absatz 1a SGB XII; §16 SGB IV, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung).
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Pflegebedürftigen Personen steht Hilfe zur Pflege zu, wenn sie die für die Pflege benötigten Mittel durch eigenes Einkommen und Vermögen oder durch Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners nicht oder nicht vollständig decken können.
Die Hilfen können gewährt werden für:
- teil- und stationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- häusliche Pflege
- Hilfsmittel
Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden berücksichtigt:
- Leistungen der Pflegekassen
- Leistungen des Landesamtes für Soziales und Versorgung z.B. Kriegsopferfürsorge (KOF) und Leistungen für Kriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Leistungen der Hilfe zur Pflege
Rechtsgrundlage(n)
§§ 61 bis 66a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Pflegeversicherungsgesetz
(Sozialgesetzbuch XI)
Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch-
(SGB IX)
Erforderliche Unterlagen
Soweit vorhanden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Gültige Personaldokumente, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Vollmacht, Betreuerausweis
- Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung
- Bescheid über die Feststellung eines Grades der Behinderung
- Nachweise über die Kranken- und Pflegeversicherung
- Einkommensnachweise
- Kontoauszüge
- Vermögensnachweise, zum Beispiel kapitalbildende Versicherungen, Sparkonten, Immobilien, Wertgegenstände, Kraftfahrzeug
- Mietvertrag
-
Angaben zu
nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern
- Vertrag mit der Pflegeeinrichtung
Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Außerdem ist bei pflegeversicherten Antragstellenden das medizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sowie der Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad und die Leistungen aus der Pflegeversicherung vorzulegen.
Bei „Nichtpflegeversicherten“ sollten ärztliche Berichte oder andere medizinische Unterlagen beigefügt sein; die Begutachtung wird von der für die Gewährung der Hilfe zur Pflege zuständigen Behörde veranlasst.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Antrag
- ärztliche Stellungnahme
- aktuelle Mietzahlung
- Wohngeldbescheid
- Angaben zu den Unterhaltspflichtigen
- Schwerbehindertenausweis
- Pflegeplan durch Sozialstation (nur bei Sachleistung)
Ihren Antrag können Sie persönlich, per Post oder per FAX bei dem zuständigen Mitarbeiter einreichen. Bei persönlichem Erscheinen wird der Antrag sofort aufgenommen. Der Antrag ist durch den Antragsteller oder Bevollmächtigten oder dem bestellten Betreuer zu unterschreiben.
Voraussetzungen
- Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege.
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal EUR 125,00 monatlich gewährt.
- Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.
-
Hilfe zur Pflege wird jedoch nur dann gewährt, wenn
- die eigenen Ressourcen nicht ausreichen,
- die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem beziehungsweise seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und
- die Aufwendungen auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungs-Zeiten noch nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
Verfahrensablauf
Hilfe zur Pflege können Sie folgendermaßen erhalten:
- Als Pflegeversicherte/-r wenden Sie sich zunächst an die zuständige Pflegekasse, um zu klären, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
- Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie bei bestehender Bedürftigkeit Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.
- Der zuständige Sozialhilfeträger veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und den notwendigen Hilfebedarf.
- Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Gewährung von Hilfe zur Pflege notwendig machen, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.
Formulare
Formular: Hilfe zur Pflege setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Der Antrag kann dann formlos sein oder Sie erfragen Formulare insbesondere beim Sozialamt.
Belehrung Datenschutz sowie Information zur Datenerhebung nach Art 13 und 14 DS-GVO (Anlage 6.2)
FormularDokLink
Hinweise zur Unterrichtung über § 23 SGB XII und 100 SGB IX Eingliederungshilfe-Ansprüche ausländischer Personen (Anlage 13)
FormularDokLink
Erklärung zum Einkommen und Vermögen (Anlage 3)
FormularDokLink
Vorrangige Sozialleistungen (Anlage 2)
FormularDokLink
Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) (Anlage 5)
FormularDokLink
Empfangsbekenntnis der Anlagen 6.1 bis 6.5 sowie der Anlagen 12 und 13 zum Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (Anlage 13.1)
FormularDokLink
Informationen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform gemäß § 42 a Abs. 5 und 6 SGB XII (Anlage 6.4 a)
FormularDokLink
Hinweise zur Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern Zwölftes Buch (SGB XII) – Drittes bis Neuntes Kapitel und Neuntes Buch (SGB IX) (Anlage 12)
FormularDokLink
Belehrung Einkommen und Vermögen (Anlage 6.3)
FormularDokLink
Persönliches Budget (Anlage 11)
FormularDokLink
Erklärung über ausländische Rentenansprüche (Anlage 2.1)
FormularDokLink
Unterhaltsverpflichtete und Ehegatten/Lebenspartner (Anlage 1)
FormularDokLink
Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (mit Anlagen)
FormularDokLink
Einverständniserklärung zur Anforderung des Gutachtens vom MDK (Anlage 8)
FormularDokLink
Belehrung zur Beantragung der Übernahme der Kosten für die Wohnungsräumung und -renovierung sowie der Übernahme der Mietweiterzahlung bei Umzug in eine Pflegeeinrichtung (Anlage 6.5)
FormularDokLink
Belehrung Kosten der Unterkunft und Heizung (Anlage 6.4)
FormularDokLink
Besonderheiten (Anlage 4)
FormularDokLink
Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (ohne Anlagen)
FormularDokLink
Erklärung über die Entbindung von Schweigepflichten gemäß §§ 67 ff. SGB X (Anlage 7)
FormularDokLink
Belehrung Mitwirkungspflichten (Anlage 6.1)
FormularDokLink
Weiterführende Informationen
Zum 01.01.2017 wurden die neuen 5 Pflegegrade sowie ein erweiterter Pflege-Bedürftigkeits-Begriff eingeführt. Diese Änderungen sollen vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.
Zuständige Stelle
jeweils örtlich zuständiger Sozialhilfeträger
Der überörtliche Sozialhilfeträger gewährleistet eine umfassende Beratung und Unterstützung der örtlichen Sozialhilfeträger:
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)
Schlagwörter
Pflegebedürftigkeit, Kurzzeitpflege, häusliche Pflege, Pflegegeld, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege, Hilfsmittel, Sozialhilfe, Pflegekräfte, Vollstationäre Pflege, Pflegepersonen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger.
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Zunächst ist es Aufgabe der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind jedoch der Höhe nach budgetiert.
Als bedürftige Person, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb Hilfe durch andere braucht, kann einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Grund des Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren und bewältigen können.
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) gestellt wird. Wie selbstständig eine Person noch ist, ermittelt der MDK nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte die Person erhält, einen umso höheren Pflegegrad (Pflegegrade 1 bis 5) und umso mehr Pflege- und Betreuungsbedarf liegt vor. Der Grad der Selbstständigkeit beziehungsweise der Beeinträchtigungen wird danach bemessen, inwieweit jemand seinen Alltag eigenständig bewältigen kann und in welchem Maß er Unterstützung benötigt. Der Sozialhilfeträger ist an die Feststellungen des MDK zum Pflegegrad gebunden. Über den Inhalt und Umfang der Leistungen entscheidet der Sozialhilfeträger in eigener Zuständigkeit.
Die Hilfen zur Pflege kommen auch für Sie in Betracht, wenn Sie nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind oder keinen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung haben. Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse vorliegen haben, hat der Sozialhilfeträger den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln.
Grundsätzlich ist der Pflege in der eigenen Häuslichkeit der Vorzug vor der stationären Pflege zu geben. Die häusliche Pflege soll möglichst durch Angehörige oder andere nahestehende Personen (Nachbarschaftshilfe) durchgeführt werden. Kommt diese Möglichkeit nicht in Betracht, wird die erforderliche Hilfe durch professionelle Pflegekräfte (Pflegedienste und Sozialstationen) sichergestellt.
Die Leistungserbringung ist auch als Teil eines persönlichen Budgets möglich.
Bei häuslicher Pflege haben Sie Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung für Pflegeeinsätze der ambulanten Dienste und Sozialstationen (häusliche Pflegehilfe). Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu erhalten, wenn Sie damit Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen können. Eine Kombination aus Geld und Sachleistung ist möglich.
Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst auch Angebote bei Verhinderung der Pflegeperson (häusliche Pflege), der Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) sowie der Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege).
Sie haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.
Darüber hinaus können Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende gewährt werden.
Pflegende Angehörige oder pflegende Nachbarn und Freunde können gegebenenfalls Leistungen zu Ihrer sozialen Sicherung in Form von Beiträgen an den zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.
Bei vollstationärer Pflege werden nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, da diese auch im häuslichen Umfeld zu tragen sind.
Ist Ihnen die Übernahme ungedeckter Restkosten nicht möglich, kommen insoweit Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) in Frage.
Die Sozialhilfe als staatliche Hilfe tritt aber nur ein, soweit Ihr Einkommen und Vermögen - und gegebenenfalls der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner - nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden nur herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als EUR 100.000 beträgt (§ 94 Absatz 1a SGB XII; §16 SGB IV, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung).
Pflegebedürftigen Personen steht Hilfe zur Pflege zu, wenn sie die für die Pflege benötigten Mittel durch eigenes Einkommen und Vermögen oder durch Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners nicht oder nicht vollständig decken können.
Die Hilfen können gewährt werden für:
- teil- und stationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- häusliche Pflege
- Hilfsmittel
Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden berücksichtigt:
- Leistungen der Pflegekassen
- Leistungen des Landesamtes für Soziales und Versorgung z.B. Kriegsopferfürsorge (KOF) und Leistungen für Kriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Leistungen der Hilfe zur Pflege
§§ 61 bis 66a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI)
Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch- (SGB IX)
Soweit vorhanden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Gültige Personaldokumente, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Vollmacht, Betreuerausweis
- Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung
- Bescheid über die Feststellung eines Grades der Behinderung
- Nachweise über die Kranken- und Pflegeversicherung
- Einkommensnachweise
- Kontoauszüge
- Vermögensnachweise, zum Beispiel kapitalbildende Versicherungen, Sparkonten, Immobilien, Wertgegenstände, Kraftfahrzeug
- Mietvertrag
- Angaben zu nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern
- Vertrag mit der Pflegeeinrichtung
Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Außerdem ist bei pflegeversicherten Antragstellenden das medizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sowie der Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad und die Leistungen aus der Pflegeversicherung vorzulegen.
Bei „Nichtpflegeversicherten“ sollten ärztliche Berichte oder andere medizinische Unterlagen beigefügt sein; die Begutachtung wird von der für die Gewährung der Hilfe zur Pflege zuständigen Behörde veranlasst.
- Antrag
- ärztliche Stellungnahme
- aktuelle Mietzahlung
- Wohngeldbescheid
- Angaben zu den Unterhaltspflichtigen
- Schwerbehindertenausweis
- Pflegeplan durch Sozialstation (nur bei Sachleistung)
Ihren Antrag können Sie persönlich, per Post oder per FAX bei dem zuständigen Mitarbeiter einreichen. Bei persönlichem Erscheinen wird der Antrag sofort aufgenommen. Der Antrag ist durch den Antragsteller oder Bevollmächtigten oder dem bestellten Betreuer zu unterschreiben.
- Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege.
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal EUR 125,00 monatlich gewährt.
- Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.
-
Hilfe zur Pflege wird jedoch nur dann gewährt, wenn
- die eigenen Ressourcen nicht ausreichen,
- die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem beziehungsweise seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und
- die Aufwendungen auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungs-Zeiten noch nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
Hilfe zur Pflege können Sie folgendermaßen erhalten:
- Als Pflegeversicherte/-r wenden Sie sich zunächst an die zuständige Pflegekasse, um zu klären, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
- Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie bei bestehender Bedürftigkeit Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.
- Der zuständige Sozialhilfeträger veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und den notwendigen Hilfebedarf.
- Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Gewährung von Hilfe zur Pflege notwendig machen, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.
Formular: Hilfe zur Pflege setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Der Antrag kann dann formlos sein oder Sie erfragen Formulare insbesondere beim Sozialamt.
Belehrung Datenschutz sowie Information zur Datenerhebung nach Art 13 und 14 DS-GVO (Anlage 6.2)FormularDokLink
Hinweise zur Unterrichtung über § 23 SGB XII und 100 SGB IX Eingliederungshilfe-Ansprüche ausländischer Personen (Anlage 13)
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Erklärung zum Einkommen und Vermögen (Anlage 3)
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Vorrangige Sozialleistungen (Anlage 2)
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Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) (Anlage 5)
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Empfangsbekenntnis der Anlagen 6.1 bis 6.5 sowie der Anlagen 12 und 13 zum Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (Anlage 13.1)
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Informationen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform gemäß § 42 a Abs. 5 und 6 SGB XII (Anlage 6.4 a)
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Hinweise zur Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern Zwölftes Buch (SGB XII) – Drittes bis Neuntes Kapitel und Neuntes Buch (SGB IX) (Anlage 12)
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Belehrung Einkommen und Vermögen (Anlage 6.3)
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Persönliches Budget (Anlage 11)
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Erklärung über ausländische Rentenansprüche (Anlage 2.1)
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Unterhaltsverpflichtete und Ehegatten/Lebenspartner (Anlage 1)
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Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (mit Anlagen)
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Einverständniserklärung zur Anforderung des Gutachtens vom MDK (Anlage 8)
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Belehrung zur Beantragung der Übernahme der Kosten für die Wohnungsräumung und -renovierung sowie der Übernahme der Mietweiterzahlung bei Umzug in eine Pflegeeinrichtung (Anlage 6.5)
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Belehrung Kosten der Unterkunft und Heizung (Anlage 6.4)
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Besonderheiten (Anlage 4)
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Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (ohne Anlagen)
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Erklärung über die Entbindung von Schweigepflichten gemäß §§ 67 ff. SGB X (Anlage 7)
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Zum 01.01.2017 wurden die neuen 5 Pflegegrade sowie ein erweiterter Pflege-Bedürftigkeits-Begriff eingeführt. Diese Änderungen sollen vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.
jeweils örtlich zuständiger Sozialhilfeträger
Der überörtliche Sozialhilfeträger gewährleistet eine umfassende Beratung und Unterstützung der örtlichen Sozialhilfeträger:
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)