Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.


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0331 2892479

Häufig gestellte Fragen

Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt.


Der zuständige Sozialhilfeträger kann erst einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Medizinische Versorgung von Grundleistungsempfängern nach § 3 AsylbLG

Die Versorgung richtet sich nach den §§ 4 und 6 des AsylbLG.

In Potsdam erhalten Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Grundleistungen nach dem AsylbLG eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit dem Personengruppenstatus 9. Hierzu wurde auf Grundlage des § 264 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ein sogenannter Rahmenvertrag mit der Krankenkasse DAK -Gesundheit abgeschlossen. 

Alle Menschen, die in Potsdam Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden bei der DAK- Gesundheit angemeldet. Die Zuteilung erfolgt automatisch, da die Leistungsberechtigten nach § 264 Absatz 1 SGB V kein Kassenwahlrecht besitzen. 

Zur Sicherung der medizinischen Versorgung für den Zeitraum von der Anmeldung bis zur Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), erhalten die leistungsberechtigten Personen zunächst eine vorläufige Betreuungsbescheinigung. 

Bei Rückfragen kann die behandelnde medizinische Einrichtung direkt Kontakt mit der DAK- Gesundheit aufnehmen. 

Wichtiger Hinweis: Seit 2018 werden keine Befreiungsausweise mehr ausgestellt. Die Befreiung von der Zuzahlung für Leistungsberechtigte nach § 264 Absatz 1 SGB V ergibt sich aus der Vorlage der eGK mit Status 9.

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Medizinische Versorgung von Leistungsempfänger nach § 2 AsylbLG

Halten sich Asylbewerber seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie dieselben medizinischen Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte; sie sind aber keine Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen.

Dieser Personenkreis darf die Krankenkasse jedoch frei wählen und erhält eine elektronische Gesundheitskarte mit dem Personengruppenstatus 4. Die gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aus § 264 Abs.2 SGB V .


Medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz


  • Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
  • Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Die Beantragung der Hilfen bzw. Klärung der Einzelheiten erfolgt direkt im Gespräch.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.



Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Arztpraxen erhalten auf Nachfrage, ob eine Person krankenversichert ist, aus Datenschutzgründen keine Auskunft.



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