Dienstleistung
Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären
Frau Rose
Sonstiges: Urkundsperson
Frau Lenk
Sonstiges: Urkundsperson
Frau Weinhardt
Sonstiges: Urkundsperson
Herr Haase
Sonstiges: Urkundsperson
Frau Krausewald
Sonstiges: Urkundsperson
Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
14469 Potsdam
Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
0331 289842270
0331 2892270
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
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Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Beurkundung@Rathaus.Potsdam.de
0331 2893777
0331 2892278
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Welche Gebühren fallen an?
Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.
Beitrag:
kostenfrei
Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 70,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.
Beitrag:
EUR 70,00 - 80,00
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- 30,00 Euro - pro Beurkundung
Bearbeitungsdauer
Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.
Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Folgende Beurkundungen können vorgenommen werden:
- Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft
-
dazu die erforderliche Zustimmung
- der Kindesmutter,
- des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist oder
- eines gesetzlichen Vertreters des Kindes zu einer solchen Erklärung.
- Erklärung der Mutter zur Anerkennung der Mutterschaft (ggf. bei ausländischen Eltern notwendig)
- Gemeinsame Sorgeerklärung (für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind)
- Unterhaltsverpflichtung (Erstverpflichtung, Abänderung) für Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
Die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und zum gemeinsamen Sorgerecht können auch schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden.
Für die Erklärungen ist jeweils das persönliche Erscheinen erforderlich. Bitte dafür einen Termin vereinbaren.
In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Erklärung belehrt. Diese wird Ihnen vorgelesen und von allen Beteiligten unterschrieben.
Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Beurkundungen Jugendamt (Vaterschaft, Mutterschaft etc.)
Rechtsgrundlage(n)
1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1626 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1626 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1626d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 59 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
- Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist
- Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Bei allen Beurkundungen: Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)
und zusätzlich
- Bei Unterhalt: bisherigen Unterhaltstitel (Beschluss, Urkunde, etc.), ggf. Unterhaltsberechnung (Bitte beachten Sie: Die Urkundsperson darf keine Berechnungen vornehmen.)
- Bei Vaterschaftsanerkennungen: Geburtsurkunde Vater, Mutter und Kind bzw. Mutterpass (sofern das Kind noch nicht geboren ist)
Voraussetzungen
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
- Das Kind muss noch minderjährig sein.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
- Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
-
Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
-
Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Verfahrensablauf
Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgeerklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
-
Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Das für Sie örtlich zuständige Jugendamt
Schlagwörter
Urkunde, Nichteheliches Kind, elterliche Sorge, Sorgerecht, Sorgeerklärung, Nicht miteinander verheiratet, Sorgerechtsbescheinigung, Elterliche Sorge, Unverheiratet
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Beitrag: kostenfrei
Beitrag: EUR 70,00 - 80,00
- 30,00 Euro - pro Beurkundung
Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.
Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Folgende Beurkundungen können vorgenommen werden:
- Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft
-
dazu die erforderliche Zustimmung
- der Kindesmutter,
- des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist oder
- eines gesetzlichen Vertreters des Kindes zu einer solchen Erklärung.
- Erklärung der Mutter zur Anerkennung der Mutterschaft (ggf. bei ausländischen Eltern notwendig)
- Gemeinsame Sorgeerklärung (für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind)
- Unterhaltsverpflichtung (Erstverpflichtung, Abänderung) für Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
Die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und zum gemeinsamen Sorgerecht können auch schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden.
Für die Erklärungen ist jeweils das persönliche Erscheinen erforderlich. Bitte dafür einen Termin vereinbaren.
In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Erklärung belehrt. Diese wird Ihnen vorgelesen und von allen Beteiligten unterschrieben.
Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Beurkundungen Jugendamt (Vaterschaft, Mutterschaft etc.)
1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1626 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1626 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1626d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 59 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
- Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist
- Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
- Bei allen Beurkundungen: Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)
und zusätzlich
- Bei Unterhalt: bisherigen Unterhaltstitel (Beschluss, Urkunde, etc.), ggf. Unterhaltsberechnung (Bitte beachten Sie: Die Urkundsperson darf keine Berechnungen vornehmen.)
- Bei Vaterschaftsanerkennungen: Geburtsurkunde Vater, Mutter und Kind bzw. Mutterpass (sofern das Kind noch nicht geboren ist)
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
- Das Kind muss noch minderjährig sein.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
- Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
-
Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
-
Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgeerklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
-
Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Das für Sie örtlich zuständige Jugendamt