Dienstleistung
Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung
Wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten regelmäßig und gegen Bezahlung betreuen möchten, brauchen Sie dafür in der Regel eine Erlaubnis.
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ausführliche Beschreibung
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), § 20 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) wird auf Antrag der Kindertagespflegeperson, die wöchentlich mehr als 15 Stunden und länger als drei Monate Kindertagespflege gegen Entgelt außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages, anbieten will, vom Jugendamt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe für bis zu fünf Betreuungsplätze erteilt. In der Erlaubnis ist die Höchstzahl der Tagespflegeplätze anzugeben. Diese richtet sich nach den Erfordernissen des Kindeswohls, insbesondere nach der Qualifizierung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Tagespflegeperson, und nach den für die Kindertagespflege zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Bei der Festsetzung der Höchstzahl bleiben Kinder unberücksichtigt, die in Ausfallzeiten einer anderen Tagespflegeperson nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreut werden, wenn es sich um die vorübergehende Betreuung weniger Kinder handelt. Werden Kinder nur wenige Stunden oder an wenigen Tagen betreut, so können sie ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn die Erfordernisse des Kindeswohls gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 KitaG Brandenburg gewahrt sind. Sollen mehr als fünf Kinder betreut werden, so bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Erlaubnis wird nach § 20 Absatz 5, Satz 2 KitaG Brandenburg versagt, wenn Sie rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden sind.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege
- wird durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt) erteilt,
- ist auf 5 Jahre befristet,
- kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
- notwendig bei der entgeltlichen Betreuung außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten, während eines Teils des Tages, bei wöchentlich mehr als 15 Stunden und länger als drei Monaten
- befugt Sie grundsätzlich zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
- Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich bei Betreuung von mehr als fünf fremdem Kindern
- wird versagt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat vorliegt
Rechtsgrundlage(n)
§ 20 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) Brandenburg,
§ 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz, Kindertagespflegeeignungsverordnung (TagpflegEV)
§ 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Erforderliche Unterlagen
- Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
- Nachweis Masernschutz
- Gesundheitszeugnis (alle 5 Jahre erneuter Nachweis)
- Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie für die Kindertagespflege geeignet sind. Davon ist nach § 43 Absatz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII auszugehen, wenn
- Sie sich durch Ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen,
- Sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen,
- Sie über gute Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege verfügen. Diese Kenntnisse müssen Sie in qualifizierten Lehrgängen erworben haben.
- Sie die Voraussetzungen der Kindertagespflegeeignungsverordnung erfüllen.
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege können Sie beim zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt) beantragen, Reichen Sie hier folgende Unterlagen ein:
- erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
- ärztliches Attest über Nachweis Masernschutz und Vorlage Gesundheitszeugnis
- Angaben zu den Räumlichkeiten.
Danach erfolgt die Überprüfung der kindgerechten Räumlichkeiten durch eine gemeinsame Begehung mit dem örtlichen Jugendamt.
Vor der Aufnahme des ersten Kindes in die Kindertagespflege muss die Kindertagespflegeperson an einem Vorbereitungslehrgang im Umfang von mindestens 30 Stunden teilgenommen haben.
Zusätzlich ist in Kurs „Erste-Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern“ zu absolvieren.
Wer zwei und mehr fremde Kinder betreut und keine pädagogische Ausbildung hat, muss zusätzlich an einer mindestens 130 Stunden umfassenden Grundqualifizierung erfolgreich teilgenommen haben. Diese Grundqualifizierung soll möglichst tätigkeitsbegleitend erfolgen.
Zuständige Stelle
zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Landeshauptstadt Potsdam
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Bereich Kindertagesbetreuung
AG Kindertagespflege
Frau Niehoff 0331/289 2899
Frau Gorgas 0331/289 2322
Postanschrift:
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Besucheradresse:
Hegelallee 6-10, Haus 1
14467 Potsdam
Raum 517
Schlagwörter
Tagesvater, Kinderbetreuung, Kindertagespflegeperson, Kind, Tagesmutter, Kinder, Kindertagespflege, Kindertagesbetreuung
Es fallen keine Kosten an.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), § 20 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) wird auf Antrag der Kindertagespflegeperson, die wöchentlich mehr als 15 Stunden und länger als drei Monate Kindertagespflege gegen Entgelt außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages, anbieten will, vom Jugendamt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe für bis zu fünf Betreuungsplätze erteilt. In der Erlaubnis ist die Höchstzahl der Tagespflegeplätze anzugeben. Diese richtet sich nach den Erfordernissen des Kindeswohls, insbesondere nach der Qualifizierung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Tagespflegeperson, und nach den für die Kindertagespflege zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Bei der Festsetzung der Höchstzahl bleiben Kinder unberücksichtigt, die in Ausfallzeiten einer anderen Tagespflegeperson nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreut werden, wenn es sich um die vorübergehende Betreuung weniger Kinder handelt. Werden Kinder nur wenige Stunden oder an wenigen Tagen betreut, so können sie ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn die Erfordernisse des Kindeswohls gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 KitaG Brandenburg gewahrt sind. Sollen mehr als fünf Kinder betreut werden, so bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Erlaubnis wird nach § 20 Absatz 5, Satz 2 KitaG Brandenburg versagt, wenn Sie rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden sind.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege
- wird durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt) erteilt,
- ist auf 5 Jahre befristet,
- kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
- notwendig bei der entgeltlichen Betreuung außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten, während eines Teils des Tages, bei wöchentlich mehr als 15 Stunden und länger als drei Monaten
- befugt Sie grundsätzlich zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
- Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich bei Betreuung von mehr als fünf fremdem Kindern
- wird versagt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat vorliegt
§ 20 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) Brandenburg,
§ 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz, Kindertagespflegeeignungsverordnung (TagpflegEV)
§ 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
- Nachweis Masernschutz
- Gesundheitszeugnis (alle 5 Jahre erneuter Nachweis)
- Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie für die Kindertagespflege geeignet sind. Davon ist nach § 43 Absatz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII auszugehen, wenn
- Sie sich durch Ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen,
- Sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen,
- Sie über gute Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege verfügen. Diese Kenntnisse müssen Sie in qualifizierten Lehrgängen erworben haben.
- Sie die Voraussetzungen der Kindertagespflegeeignungsverordnung erfüllen.
Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege können Sie beim zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt) beantragen, Reichen Sie hier folgende Unterlagen ein:
- erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
- ärztliches Attest über Nachweis Masernschutz und Vorlage Gesundheitszeugnis
- Angaben zu den Räumlichkeiten.
Danach erfolgt die Überprüfung der kindgerechten Räumlichkeiten durch eine gemeinsame Begehung mit dem örtlichen Jugendamt.
Vor der Aufnahme des ersten Kindes in die Kindertagespflege muss die Kindertagespflegeperson an einem Vorbereitungslehrgang im Umfang von mindestens 30 Stunden teilgenommen haben.
Zusätzlich ist in Kurs „Erste-Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern“ zu absolvieren.
Wer zwei und mehr fremde Kinder betreut und keine pädagogische Ausbildung hat, muss zusätzlich an einer mindestens 130 Stunden umfassenden Grundqualifizierung erfolgreich teilgenommen haben. Diese Grundqualifizierung soll möglichst tätigkeitsbegleitend erfolgen.
zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt)
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Bereich Kindertagesbetreuung
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Raum 517