Dienstleistung
Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen sowie für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen beantragen
Frau Levermann
Sonstiges: Fallmanagerin Teilhabe für Erwachsene (A-C)
Herr Berner
Sonstiges: Fallmanager Teilhabe für Erwachsene (H-J)
Frau Brauer
Sonstiges: Fallmanagerin Teilhabe für Erwachsene (K-M)
Frau Gordan
Sonstiges: Fallmanagerin Teilhabe für Erwachsene (D-G)
Frau Grahlow
Sonstiges: Fallmanagerin Teilhabe für Erwachsene (R-U)
Frau Grimoni
Sonstiges: Fallmanagerin Teilhabe für Erwachsene (V-Z, Sch)
Frau Klapper
Sonstiges: Fallmanagerin Teilhabe für Erwachsene (N-Q)
Frau Warnsholdt
Sonstiges: Fallmanagerin Teilhabe für Erwachsene (G-L)
Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht? Oder Sie betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.
Behlertstr. 3a (M/N)
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
TeilhabefuerErwachsene3841@rathaus.potsdam.de
WirtschaftlicheHilfen3841@rathaus.potsdam.de
0331 2892387
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Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.
Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.
Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.
Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.
Ausführliche Beschreibung
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Wohnen
- Finanzen
- Haushaltsführung
- Freizeitgestaltung
- Förderung privater Kontakte und Hobbies
- Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Mobilität
- Elternschaft
- Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
- Unterstützung in der Kindertagesstätte
- Hilfsmittel
- Förderung der Verständigung
- Arbeit
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.
Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.
Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Die Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) an Menschen mit Behinderungen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben. Die Grundnorm des Leistungsanspruchs ergibt sich dabei aus § 90 SGB IX welche die Aufgaben der Eingliederungshilfe benennt. Der berechtigte Personenkreis wird in § 99 SGB IX abgegrenzt. Grundsätzlich sind die Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen anderer Rehabilitationsträger – wie bspw. der Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit - nachrangig.
Ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe ergibt sich dabei nicht allein aus dem Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX). Vielmehr muss die Fähigkeit einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
wesentlich
eingeschränkt sein. Nicht jeder Mensch mit Behinderung erfüllt damit zugleich die Voraussetzungen des § 99 SGB IX. Die Hilfegewährung bis zur Vollendung des 18. bzw. bei seelisch Behinderten i. d. R. des 21. Lebensjahres erfolgt innerhalb der Eingliederungshilfe durch die Arbeitsgruppe Teilhabe für Kinder und Jugendliche.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Teilhabe für Erwachsene stehen für eine kostenlose Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Aufgrund der individuellen Bedürfnisse und Lebenssituationen empfiehlt sich hierbei eine persönliche Vorsprache.
Die Eingliederungshilfen für Erwachsene sind Maßnahmen, die in unterschiedlichen Leistungsformen erbracht werden.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen (gem. § 102 Abs. 1 SGB IX)
-
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
Die Leistungen dienen der Vermeidung, der Stabilisierung und der Besserung sowohl einer Behinderung oder Gesundheitsstörung selbst als auch der dadurch bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit.
-
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
-
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Diese Leistungen umfassen Hilfen zur Schulbildung, Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, Hilfen zur Hochschulbildung und Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung. Die Leistungen ermöglichen es vor allem, den Lernort zu erreichen, oder sie unterstützen bei der Vermittlung von Bildungsinhalten.
-
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Leistungen zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigte Teilhabe in den Lebensbereichen ermöglichen, für die es keine anderen Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation gibt, z.B. beim Wohnen, beim Einkaufen, bei Behördengängen und in der Freizeit. Für die Finanzierung der Leistungen können verschiedene Träger zuständig sein, z.B. der Unfallversicherungsträger, der Träger der Kinder und Jugendhilfe oder der Träger der Eingliederungshilfe.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe (gem. §113 Abs. 2 SGB IX) sind insbesondere:
- Leistungen für Wohnraum
- Assistenzleistungen
- heilpädagogische Leistungen
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
- Leistungen zur Förderung der Verständigung
- Leistungen zur Mobilität
Eingliederungshilfe für Erwachsene
Rechtsgrundlage(n)
§§ 90 fortfolgende Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Teil 2, SGB IX)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
(SGB XII)
Eingliederungshilfe-Verordnung
(EinglHVO)
Erforderliche Unterlagen
- Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
- Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir i. d. R. folgende Unterlagen:
- Grundantrag
- Personaldokumente
- Mietvertrag
- Einkommens- und Vermögensnachweise (z.B. Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Sparbücher, Sparbriefe, Angaben zu Grundvermögen, Kapitalbildende Versicherungen bzw. Verträge, Bausparverträge)
- Schwerbehindertenausweis und Feststellungsbescheid
- Bescheid der Pflegekasse
- Ärztliche Gutachten (soweit vorhanden)
- Betreuerausweis (soweit gerichtliche Betreuung bestellt wurde)
Hinweis:
- die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen
- eine persönliche Vorsprache zur Beratung ist zu empfehlen
Voraussetzungen
Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn
- Sie eine Behinderung haben oder
- Sie von einer Behinderung bedroht sind und
- Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben eingeschränkt werden.
Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Besondere Voraussetzungen bzw. Hinweise:
-
die Fähigkeit der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss grundsätzlich
wesentlich
beeinträchtigt sein
- die Hilfegewährung bis zur Vollendung des 18. bzw. 21. Lebensjahres erfolgt innerhalb der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche
- die Leistungen sind gegenüber Leistungen anderer Sozialleistungsträger nachrangig (bspw. Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit)
- die Hilfen werden abhängig von Einkommen und Vermögen erbracht
Verfahrensablauf
Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.
- Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
- Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Der Träger führt ein Teilhabe, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
- Untätigkeitsklage beim Sozialgericht
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Trägern der Eingliederungshilfe.
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe. Das gilt auch, wenn eine volljährige Person noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Grundsätzlich ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Ihr Wohnsitz liegt.
Landkreise und kreisfreie Städte
Anträge / Formulare
Empfangsbekenntnis der Anlagen 6.1 bis 6.5 sowie der Anlagen 12 und 13 zum Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (Anlage 13.1)
FormularDokLink
Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) (Anlage 5)
FormularDokLink
Unterhaltsverpflichtete und Ehegatten/Lebenspartner (Anlage 1)
FormularDokLink
Eingliederungshilfe für Erwachsene - Flyer
FormularDokLink
persönliches Budget - Hinweise zur Antragstellung
FormularDokLink
Belehrung Mitwirkungspflichten (Anlage 6.1)
FormularDokLink
Belehrung Kosten der Unterkunft und Heizung (Anlage 6.4)
FormularDokLink
Beratungsstellen und Ansprechpartner zum Thema "Unabhängige Teilhabeberatung"
FormularDokLink
Das persönliche Budget - Flyer
FormularDokLink
Bundesteilhabegesetz (FAQ) - Broschüre
FormularDokLink
Persönliches Budget (Anlage 11)
FormularDokLink
Wohngemeinschaften für Menschen mit geistigen und / oder körperlichen Behinderungen in Potsdam
FormularDokLink
Belehrung zur Beantragung der Übernahme der Kosten für die Wohnungsräumung und -renovierung sowie der Übernahme der Mietweiterzahlung bei Umzug in eine Pflegeeinrichtung (Anlage 6.5)
FormularDokLink
Vorrangige Sozialleistungen (Anlage 2)
FormularDokLink
Erklärung zum Einkommen und Vermögen (Anlage 3)
FormularDokLink
Erklärung über die Entbindung von Schweigepflichten gemäß §§ 67 ff. SGB X (Anlage 7)
FormularDokLink
Hinweise zur Unterrichtung über § 23 SGB XII und 100 SGB IX Eingliederungshilfe-Ansprüche ausländischer Personen (Anlage 13)
FormularDokLink
Belehrung Datenschutz sowie Information zur Datenerhebung nach Art 13 und 14 DS-GVO (Anlage 6.2)
FormularDokLink
Besonderheiten (Anlage 4)
FormularDokLink
Eingliederungshilfe für Erwachsene (leichte Sprache) - Flyer
FormularDokLink
Erklärung über ausländische Rentenansprüche (Anlage 2.1)
FormularDokLink
Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (ohne Anlagen)
FormularDokLink
Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (mit Anlagen)
FormularDokLink
Das persönliche Budget (leichte Sprache) - Flyer
FormularDokLink
Online-Wegweiser Seelische Gesundheit
FormularDokLink
Bundesteilhabegesetz (Reformstufen) - Merkblatt
FormularDokLink
Beauftragte für Menschen mit Behinderung der Landeshauptstadt Potsdam
FormularDokLink
Hochschulhilfe - Merkblatt
FormularDokLink
Belehrung Einkommen und Vermögen (Anlage 6.3)
FormularDokLink
Einverständniserklärung zur Anforderung des Gutachtens vom MDK (Anlage 8)
FormularDokLink
Stationäre Eingliederungshilfe für Erwachsene (leichte Sprache) - Flyer
FormularDokLink
Stationäre Eingliederungshilfe für Erwachsene - Flyer
FormularDokLink
Hinweise zur Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern Zwölftes Buch (SGB XII) – Drittes bis Neuntes Kapitel und Neuntes Buch (SGB IX) (Anlage 12)
FormularDokLink
Informationen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform gemäß § 42 a Abs. 5 und 6 SGB XII (Anlage 6.4 a)
FormularDokLink
Informationsblatt Kraftfahrzeughilfen
FormularDokLink
Schlagwörter
Behinderung, Tagesbildungsstätte, Teilhabe an Bildung, Menschen mit Behinderungen, Hochschule, Integration, Inklusion, Hilfsmittel, heilpädagogische Leistungen, Teilhabe, Frühförderung und Früherkennung, Assistenzleistungen, Schulen, Krankenhausassistenz, Begleitung im Krankenhaus, Eingliederungshilfe, Elternassistenz, Kindertagesstätten, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Besuchshilfen, Weiterbildung, soziale Teilhabe, Leistungen zur Mobilität, Besondere Wohnform, Behindertenhilfe, Sozialhilfe, Leistungen für Wohnraum, Beruf, Förderung der Verständigung, Besuchsbeihilfen, Persönliches Budget, Teilhabeleistung, Schulbegleitung
Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Es fallen keine Kosten an.
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.
Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.
Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.
Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Wohnen
- Finanzen
- Haushaltsführung
- Freizeitgestaltung
- Förderung privater Kontakte und Hobbies
- Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Mobilität
- Elternschaft
- Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
- Unterstützung in der Kindertagesstätte
- Hilfsmittel
- Förderung der Verständigung
- Arbeit
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.
Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.
Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) an Menschen mit Behinderungen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben. Die Grundnorm des Leistungsanspruchs ergibt sich dabei aus § 90 SGB IX welche die Aufgaben der Eingliederungshilfe benennt. Der berechtigte Personenkreis wird in § 99 SGB IX abgegrenzt. Grundsätzlich sind die Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen anderer Rehabilitationsträger – wie bspw. der Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit - nachrangig.
Ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe ergibt sich dabei nicht allein aus dem Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX). Vielmehr muss die Fähigkeit einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt sein. Nicht jeder Mensch mit Behinderung erfüllt damit zugleich die Voraussetzungen des § 99 SGB IX. Die Hilfegewährung bis zur Vollendung des 18. bzw. bei seelisch Behinderten i. d. R. des 21. Lebensjahres erfolgt innerhalb der Eingliederungshilfe durch die Arbeitsgruppe Teilhabe für Kinder und Jugendliche.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Teilhabe für Erwachsene stehen für eine kostenlose Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Aufgrund der individuellen Bedürfnisse und Lebenssituationen empfiehlt sich hierbei eine persönliche Vorsprache.
Die Eingliederungshilfen für Erwachsene sind Maßnahmen, die in unterschiedlichen Leistungsformen erbracht werden.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen (gem. § 102 Abs. 1 SGB IX)
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
Die Leistungen dienen der Vermeidung, der Stabilisierung und der Besserung sowohl einer Behinderung oder Gesundheitsstörung selbst als auch der dadurch bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Diese Leistungen umfassen Hilfen zur Schulbildung, Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, Hilfen zur Hochschulbildung und Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung. Die Leistungen ermöglichen es vor allem, den Lernort zu erreichen, oder sie unterstützen bei der Vermittlung von Bildungsinhalten.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Leistungen zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigte Teilhabe in den Lebensbereichen ermöglichen, für die es keine anderen Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation gibt, z.B. beim Wohnen, beim Einkaufen, bei Behördengängen und in der Freizeit. Für die Finanzierung der Leistungen können verschiedene Träger zuständig sein, z.B. der Unfallversicherungsträger, der Träger der Kinder und Jugendhilfe oder der Träger der Eingliederungshilfe.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe (gem. §113 Abs. 2 SGB IX) sind insbesondere:
- Leistungen für Wohnraum
- Assistenzleistungen
- heilpädagogische Leistungen
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
- Leistungen zur Förderung der Verständigung
- Leistungen zur Mobilität
Eingliederungshilfe für Erwachsene
§§ 90 fortfolgende Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Teil 2, SGB IX)
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO)
- Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
- Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.
Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir i. d. R. folgende Unterlagen:
- Grundantrag
- Personaldokumente
- Mietvertrag
- Einkommens- und Vermögensnachweise (z.B. Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Sparbücher, Sparbriefe, Angaben zu Grundvermögen, Kapitalbildende Versicherungen bzw. Verträge, Bausparverträge)
- Schwerbehindertenausweis und Feststellungsbescheid
- Bescheid der Pflegekasse
- Ärztliche Gutachten (soweit vorhanden)
- Betreuerausweis (soweit gerichtliche Betreuung bestellt wurde)
Hinweis:
- die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen
- eine persönliche Vorsprache zur Beratung ist zu empfehlen
Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn
- Sie eine Behinderung haben oder
- Sie von einer Behinderung bedroht sind und
- Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben eingeschränkt werden.
Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.
Besondere Voraussetzungen bzw. Hinweise:
- die Fähigkeit der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss grundsätzlich wesentlich beeinträchtigt sein
- die Hilfegewährung bis zur Vollendung des 18. bzw. 21. Lebensjahres erfolgt innerhalb der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche
- die Leistungen sind gegenüber Leistungen anderer Sozialleistungsträger nachrangig (bspw. Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit)
- die Hilfen werden abhängig von Einkommen und Vermögen erbracht
Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.
- Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
- Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Der Träger führt ein Teilhabe, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
- Untätigkeitsklage beim Sozialgericht
Die Zuständigkeit liegt bei den Trägern der Eingliederungshilfe.
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe. Das gilt auch, wenn eine volljährige Person noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Grundsätzlich ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Ihr Wohnsitz liegt.
Landkreise und kreisfreie Städte
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Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) (Anlage 5)
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Unterhaltsverpflichtete und Ehegatten/Lebenspartner (Anlage 1)
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Eingliederungshilfe für Erwachsene - Flyer
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persönliches Budget - Hinweise zur Antragstellung
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Belehrung Mitwirkungspflichten (Anlage 6.1)
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Belehrung Kosten der Unterkunft und Heizung (Anlage 6.4)
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Beratungsstellen und Ansprechpartner zum Thema "Unabhängige Teilhabeberatung"
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Das persönliche Budget - Flyer
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Bundesteilhabegesetz (FAQ) - Broschüre
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Persönliches Budget (Anlage 11)
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Wohngemeinschaften für Menschen mit geistigen und / oder körperlichen Behinderungen in Potsdam
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Belehrung zur Beantragung der Übernahme der Kosten für die Wohnungsräumung und -renovierung sowie der Übernahme der Mietweiterzahlung bei Umzug in eine Pflegeeinrichtung (Anlage 6.5)
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Vorrangige Sozialleistungen (Anlage 2)
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Erklärung zum Einkommen und Vermögen (Anlage 3)
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Erklärung über die Entbindung von Schweigepflichten gemäß §§ 67 ff. SGB X (Anlage 7)
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Hinweise zur Unterrichtung über § 23 SGB XII und 100 SGB IX Eingliederungshilfe-Ansprüche ausländischer Personen (Anlage 13)
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Belehrung Datenschutz sowie Information zur Datenerhebung nach Art 13 und 14 DS-GVO (Anlage 6.2)
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Besonderheiten (Anlage 4)
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Eingliederungshilfe für Erwachsene (leichte Sprache) - Flyer
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Erklärung über ausländische Rentenansprüche (Anlage 2.1)
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Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (ohne Anlagen)
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Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (mit Anlagen)
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Das persönliche Budget (leichte Sprache) - Flyer
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Online-Wegweiser Seelische Gesundheit
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Bundesteilhabegesetz (Reformstufen) - Merkblatt
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Beauftragte für Menschen mit Behinderung der Landeshauptstadt Potsdam
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Hochschulhilfe - Merkblatt
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Belehrung Einkommen und Vermögen (Anlage 6.3)
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Einverständniserklärung zur Anforderung des Gutachtens vom MDK (Anlage 8)
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Stationäre Eingliederungshilfe für Erwachsene (leichte Sprache) - Flyer
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Stationäre Eingliederungshilfe für Erwachsene - Flyer
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Hinweise zur Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern Zwölftes Buch (SGB XII) – Drittes bis Neuntes Kapitel und Neuntes Buch (SGB IX) (Anlage 12)
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Informationen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform gemäß § 42 a Abs. 5 und 6 SGB XII (Anlage 6.4 a)
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Informationsblatt Kraftfahrzeughilfen
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