Dienstleistung
Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern Ausstellung
Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers benötigen spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltskarte für den weiteren Aufenthalt in Deutschland
Helene-Lange-Straße 6/7
14469 Potsdam
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telefonische Sprechzeiten:
Für telefonische Anfragen steht die Service-Hotline unter +49 331 289- 1113 zu folgenden Zeiten zur Verfügung:
täglich
09:00 - 12:00 Uhr
mia@rathaus.potsdam.de
0331 2891764
0331 2891113
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer des Visumverfahrens bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung erfragen.
Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte umfasst etwa sechs bis acht Wochen, maximal jedoch sechs Monate.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Für den Erhalt der Aufenthaltskarte können die erforderlichen Angaben im Rahmen der meldebehördlichen Anmeldung bei der Meldebehörde hinterlegt oder spätestens drei Monate nach der Einreise an die Ausländerbehörde übermittelt werden.
- Die Aufenthaltskarte wird innerhalb von sechs Monaten und in der Regel mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt.
- Widerspruchsfrist gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausstellung des Visums werden keine Gebühren erhoben.
Ausstellung Aufenthaltskarte: EUR 28,80
Ausstellung Aufenthaltskarte für Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweis: Die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt 67 EUR
Ausführliche Beschreibung
Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Referenzperson in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies umfasst auch die freie Wahl des Wohnsitzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Drittstaatsangehörig ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzt.
„Familienangehörig“ sind folgende Personen:
- Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerade absteigender Linie (z. B. Kinder) sowie ihre Ehegatten/Lebenspartner, sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind, und
- Verwandte freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie (ältere Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern) oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen die Unionsbürger oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
Studiert der EU- oder EWR-Bürger im Bundesgebiet, beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Wenn Sie ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger sind, benötigen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum, es sei denn, die Einreise kann visumsfrei erfolgen.
Während der ersten drei Monate Ihres Aufenthalts in Deutschland ist Ihr Aufenthalt lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass eine familiäre Beziehung zu der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson besteht, Sie diese Person begleiten und im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird.
Die Ausländerbehörde prüft in diesem Fall das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Unter anderem kann sie einen Nachweis über die familiäre Beziehung zur Referenzperson verlangen (z.B. durch urkundlichen Nachweis). Darüber hinaus kann von Ihnen ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat (z.B. durch Vorlage einer Meldebescheinigung). Ist die Referenzperson, die Sie begleiten oder zu der Sie nachziehen, nicht erwerbstätig, sollten Sie zudem ausreichende Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorweisen können (dies gilt auch für Kinder, die Sie ggf. begleiten). Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist für den Erhalt einer Aufenthaltskarte grundsätzlich nicht erforderlich.
Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.
Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Referenzperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelles biometrisches Foto
- Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:
- Anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder Passersatz
- Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson (z.B. Heirats, Geburtsurkunde)
- Nachweis, dass die Referenzperson von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat (z.B. Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)
Bei Ihrer kürzlich erfolgten Einreise kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
Beim Nachzug zu einer nichterwerbstätigen Referenzperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis ausreichender Krankenversicherungsschutz
Beim Nachzug zu einer Referenzperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung der Referenzperson
- Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- gültiger Ausweis / Reisepass
- ausgefülltes Antragsformular Angaben zur Prüfung der Freizügigkeit
- Krankenversicherungsnachweis
- Finanzierungsnachweis durch den Unionsbürger (z. B. Arbeitsvertrag, BWA, Sparbuch)
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde
Voraussetzungen
- Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten.
- Sie besitzen einen anerkannten oder sonst zugelassenen, gültigen Pass oder Passersatz und sofern dies für die Einreise erforderlich war - ein Visum.
- Bei Bedarf können Sie die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise und Unterlagen erbringen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist die
persönliche Vorsprache
in der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Potsdam
nach vorheriger Terminvergabe
erforderlich.
Weitere Voraussetzungen
- Sie sind melderechtlich mit Hauptwohnung in Potsdam erfasst.
- Sie sind Familienangehöriger eines Unionsbürgers.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland in der Regel ein Visum für Deutschland beantragen. Nach Ihrer Einreise können Sie sich zunächst drei Monate ohne weitere Voraussetzungen in Deutschland aufhalten. Für längere Aufenthalte müssen Sie sich um eine Aufenthaltskarte bemühen.
Sie können die erforderlichen Angaben für den Erhalt der Aufenthaltskarte bei Ihrer Anmeldung in der Meldebehörde tätigen. Von dort werden Ihre Angaben dann an die Ausländerbehörde weitergeleitet. In diesem Fall müssen Sie sich nicht noch einmal an die Ausländerbehörde wenden. Diese wird sich bei Ihnen melden.
Sollten Sie die Aufenthaltskarte zu einem späteren Zeitpunkt erhalten wollen (spätestens nach drei Monaten), wenden Sie sich an die Ausländerbehörde. Hierfür sind Angaben bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einzureichen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde kann eine Entgegennahme Ihrer Angaben über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Entgegennahme anbietet.
Für den Fall einer elektronischen Einreichung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihrer Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen, um ggf. Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Ist das Einreichen Ihrer Angaben nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Unabhängig vom Prüfergebnis der Ausländerbehörde erhalten Sie unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass Sie die erforderlichen Angaben für die Ausstellung der Aufenthaltskarte gemacht haben, um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt nachweisen zu können.
- Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen innerhalb von sechs Monaten entweder eine Aufenthaltskarte oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt.
- Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Bezugsperson, von der sich Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableitet, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
- Die Aufenthaltskarte wird im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt (eATKarte). Für die Anfertigung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte sowie der eAT-Karte fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Zuständig
im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Formulare
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Weiterführende Informationen
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit:
und
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html
- Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU:
https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererEuropa/zuwanderereuropa-node.html
-
Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Brexit:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexitartikel.html
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Dem Drittstaats-Familienangehörigen von Unionsbürgern ist zunächst Unterhalt durch den Unionsbürger zu gewähren, grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die benötigte Arbeitserlaubnis erhalten Sie automatisch mit Erhalt der Aufenthaltsbescheinigung.
Hinweise (Besonderheiten)
Besonderheit
:
Nach Ausstellung der Aufenthaltskarte kann das Vorliegen oder der Fortbestand der unionsrechtlichen Voraussetzungen aus besonderem Anlass überprüft werden. Sind die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen nicht mehr vor, kann die Aufenthaltskarte eingezogen werden.
Wenn Sie sich fünf Jahre mit Ihrer Referenzperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen
:
Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, ihren länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes anzuzeigen und erhalten dann eine „Aufenthaltserlaubnis-Schweiz“.
Hinweis für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (Brexit)
:
Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.
Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen (Bestandsschutz oder Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes).
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Dem Drittstaats-Familienangehörigen von Unionsbürgern ist zunächst Unterhalt durch den Unionsbürger zu gewähren, grundsätzlich besteht die Möglichkeit hier eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, eine benötigte Arbeitserlaubnis erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.
Zuständig für die Länder Bulgarien und Rumänien ist die Agentur für Arbeit in Duisburg.
Zuständige Stelle
- Für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: Deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach der Einreise: Die für den Wohnsitz des Familienangehörigen zuständige Ausländerbehörde
Im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde, wenn Sie
-
-
- in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung
in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung
Ansprechpunkt
Im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde, wenn Sie
- in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung
- in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung
Schlagwörter
Brexit, Unterhaltsgewährung, Einreise, Verwandte, EWR-Staat, Ehegatte, Nachfahren, Freizügigkeitsrecht, Familiennachzug, Abkömmling, Einwanderung, Zuwanderung, Schweiz, Kinder, EU-Bürger, Existenzmittel, Anmelden von Familienangehörigen, EU-Ausländer, EWR-Land, Begleitung, Lebenspartner, Krankenversicherungsschutz, Nachkommen, Europäische Union, EU-Land, EWR-Bürger, EU-Staat
Die Bearbeitungsdauer des Visumverfahrens bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung erfragen.
Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte umfasst etwa sechs bis acht Wochen, maximal jedoch sechs Monate.
- Für den Erhalt der Aufenthaltskarte können die erforderlichen Angaben im Rahmen der meldebehördlichen Anmeldung bei der Meldebehörde hinterlegt oder spätestens drei Monate nach der Einreise an die Ausländerbehörde übermittelt werden.
- Die Aufenthaltskarte wird innerhalb von sechs Monaten und in der Regel mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt.
- Widerspruchsfrist gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat
Für die Ausstellung des Visums werden keine Gebühren erhoben.
Ausstellung Aufenthaltskarte: EUR 28,80
Ausstellung Aufenthaltskarte für Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweis: Die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt 67 EUR
Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Referenzperson in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies umfasst auch die freie Wahl des Wohnsitzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Drittstaatsangehörig ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzt.
„Familienangehörig“ sind folgende Personen:
- Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerade absteigender Linie (z. B. Kinder) sowie ihre Ehegatten/Lebenspartner, sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind, und
- Verwandte freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie (ältere Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern) oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen die Unionsbürger oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
Studiert der EU- oder EWR-Bürger im Bundesgebiet, beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Wenn Sie ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger sind, benötigen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum, es sei denn, die Einreise kann visumsfrei erfolgen.
Während der ersten drei Monate Ihres Aufenthalts in Deutschland ist Ihr Aufenthalt lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass eine familiäre Beziehung zu der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson besteht, Sie diese Person begleiten und im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird.
Die Ausländerbehörde prüft in diesem Fall das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Unter anderem kann sie einen Nachweis über die familiäre Beziehung zur Referenzperson verlangen (z.B. durch urkundlichen Nachweis). Darüber hinaus kann von Ihnen ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat (z.B. durch Vorlage einer Meldebescheinigung). Ist die Referenzperson, die Sie begleiten oder zu der Sie nachziehen, nicht erwerbstätig, sollten Sie zudem ausreichende Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorweisen können (dies gilt auch für Kinder, die Sie ggf. begleiten). Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist für den Erhalt einer Aufenthaltskarte grundsätzlich nicht erforderlich.
Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.
Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Referenzperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
- Aktuelles biometrisches Foto
- Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:
- Anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder Passersatz
- Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson (z.B. Heirats, Geburtsurkunde)
- Nachweis, dass die Referenzperson von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat (z.B. Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)
Bei Ihrer kürzlich erfolgten Einreise kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
Beim Nachzug zu einer nichterwerbstätigen Referenzperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis ausreichender Krankenversicherungsschutz
Beim Nachzug zu einer Referenzperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung der Referenzperson
- Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
- gültiger Ausweis / Reisepass
- ausgefülltes Antragsformular Angaben zur Prüfung der Freizügigkeit
- Krankenversicherungsnachweis
- Finanzierungsnachweis durch den Unionsbürger (z. B. Arbeitsvertrag, BWA, Sparbuch)
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde
- Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten.
- Sie besitzen einen anerkannten oder sonst zugelassenen, gültigen Pass oder Passersatz und sofern dies für die Einreise erforderlich war - ein Visum.
- Bei Bedarf können Sie die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise und Unterlagen erbringen
Zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist die persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Potsdam nach vorheriger Terminvergabe erforderlich.
Weitere Voraussetzungen
- Sie sind melderechtlich mit Hauptwohnung in Potsdam erfasst.
- Sie sind Familienangehöriger eines Unionsbürgers.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland in der Regel ein Visum für Deutschland beantragen. Nach Ihrer Einreise können Sie sich zunächst drei Monate ohne weitere Voraussetzungen in Deutschland aufhalten. Für längere Aufenthalte müssen Sie sich um eine Aufenthaltskarte bemühen.
Sie können die erforderlichen Angaben für den Erhalt der Aufenthaltskarte bei Ihrer Anmeldung in der Meldebehörde tätigen. Von dort werden Ihre Angaben dann an die Ausländerbehörde weitergeleitet. In diesem Fall müssen Sie sich nicht noch einmal an die Ausländerbehörde wenden. Diese wird sich bei Ihnen melden.
Sollten Sie die Aufenthaltskarte zu einem späteren Zeitpunkt erhalten wollen (spätestens nach drei Monaten), wenden Sie sich an die Ausländerbehörde. Hierfür sind Angaben bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einzureichen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde kann eine Entgegennahme Ihrer Angaben über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Entgegennahme anbietet.
Für den Fall einer elektronischen Einreichung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihrer Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen, um ggf. Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Ist das Einreichen Ihrer Angaben nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Unabhängig vom Prüfergebnis der Ausländerbehörde erhalten Sie unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass Sie die erforderlichen Angaben für die Ausstellung der Aufenthaltskarte gemacht haben, um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt nachweisen zu können.
- Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen innerhalb von sechs Monaten entweder eine Aufenthaltskarte oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt.
- Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Bezugsperson, von der sich Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableitet, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
- Die Aufenthaltskarte wird im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt (eATKarte). Für die Anfertigung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte sowie der eAT-Karte fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Zuständig im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit:
und
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html
- Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU:
https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererEuropa/zuwanderereuropa-node.html
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Brexit: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexitartikel.html
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Dem Drittstaats-Familienangehörigen von Unionsbürgern ist zunächst Unterhalt durch den Unionsbürger zu gewähren, grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die benötigte Arbeitserlaubnis erhalten Sie automatisch mit Erhalt der Aufenthaltsbescheinigung.
Besonderheit :
Nach Ausstellung der Aufenthaltskarte kann das Vorliegen oder der Fortbestand der unionsrechtlichen Voraussetzungen aus besonderem Anlass überprüft werden. Sind die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen nicht mehr vor, kann die Aufenthaltskarte eingezogen werden.
Wenn Sie sich fünf Jahre mit Ihrer Referenzperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen :
Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, ihren länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes anzuzeigen und erhalten dann eine „Aufenthaltserlaubnis-Schweiz“.
Hinweis für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (Brexit) :
Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.
Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen (Bestandsschutz oder Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes).
Dem Drittstaats-Familienangehörigen von Unionsbürgern ist zunächst Unterhalt durch den Unionsbürger zu gewähren, grundsätzlich besteht die Möglichkeit hier eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, eine benötigte Arbeitserlaubnis erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.
Zuständig für die Länder Bulgarien und Rumänien ist die Agentur für Arbeit in Duisburg.
- Für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: Deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach der Einreise: Die für den Wohnsitz des Familienangehörigen zuständige Ausländerbehörde
Im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde, wenn Sie
-
-
- in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung
-
in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung
Im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde, wenn Sie
- in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung
- in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung