Dienstleistung
Ablichtungen, Lichtdrucke und Vervielfältigungen Beglaubigung
Informationen zur Beglaubigung
Yorckstr. 22
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Öffnungszeiten der Schalter MIT Termin:
Mo
10:00 – 18:00 Uhr
Di
08:00 – 18:00 Uhr
Mi
08:00 – 18:00 Uhr
Do
08:00 – 18:00 Uhr
Fr
08:00 – 14:00 Uhr
Sa
08:00 - 12:00 Uhr (Infotresen nicht besetzt)
Öffnungszeiten der Schalter OHNE Termin:
Mo
10:30 – 16:00 Uhr
Di
08:15 – 16:00 Uhr
Mi
08:15 – 16:00 Uhr
Do
08:15 – 16:00 Uhr
Fr
08:15 – 13:00 Uhr
Wir bitten um Verständnis, dass an den terminlosen Schaltern folgende Dienstleistungen
NICHT
angeboten werden können:
- Kfz-Zulassungsvorgänge
- Bewohnerparkausweise
-----------------
Hinweis zu den Öffnungszeiten vor oder zu Feiertagen :
Am 24. und 31. Dezember bleibt das Bürgerservicecenter geschlossen.
An den Samstagen vor Ostern und Pfingsten bleibt das Bürgerservicecenter geschlossen und schließt am Gründonnerstag jeweils bereits um 16:00 Uhr.
buergerservice@Rathaus.Potsdam.de
fundbuero@rathaus.potsdam.de
Auslandsbeglaubigung@rathaus.potsdam.de
0331 2893814
0331 2891111
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
2,50 Euro - für Unterschriften, Handzeichen
4,40 Euro je Seite - für Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen
4,40 Euro - für Zeugnisse (eine Seite)
6,50 Euro - für Zeugnisse (mehrseitig)
0,60 Euro - für Kopien bis DIN A3 (s/w)
Hinweis:
Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung für Schüler, Studenten und Auszubildende in Höhe von 50 % gewährt werden.
Nachweis hierfür:
z. B. Schülerausweis, Ausbildungsvertrag, Studentenausweis
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu beglaubigenden Schriftstücke. Durchschnittlich kann von einer Bearbeitungszeit von 10 Minuten ausgegangen werden.
- Bei einer Vielzahl von Schriftstücken werden Termine für die Abholung vereinbart.
Ausführliche Beschreibung
Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie dasselbe zeigt wie das Original. Bitte bringen Sie das Original mit.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Amtliche Beglaubigungen von
Kopien / Abschriften und Unterschriften
dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.
Beglaubigt werden Kopien von:
- Schulzeugnissen, Diplomen, Facharbeiterzeugnissen
-
Approbationsurkunden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden
-
Privatzeugnissen und Arbeitszeugnissen bzw. Beurteilungen (
zur Vorlage bei einer Behörde
)
- SV-Büchern
- Schwerbehindertenausweisen
- Personalausweisen, mit dem Vermerk: "Gilt nicht als Personalausweisersatz"
- Reisepässen, mit dem Vermerk: "Gilt nicht als Reisepassersatz"
- Führungszeugnisse
- Zivildienstbescheinigungen
- Deutschen Schriftstücken für deutsche Botschaften im Ausland
Nicht beglaubigt werden:
-
Schriftstücke, die
nicht von
einer Behörde ausgestellt wurden
bzw. nicht für
eine Behörde
bestimmt sind (-> Notar)
- Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind ( -> Beglaubigungsstellen für Auslandsbeglaubigungen der zuständigen Bundesländer)
- Ausländische Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Inland bestimmt sind ( -> zuständiges Konsulat - siehe unter Download / Links - Vertretungen anderer Staaten in Deutschland)
- Übersetzungen von fremdsprachigen Schriftstücken (auch nicht vom amtlich bestellten Dolmetscher)
- Führerscheine
- Fahrzeugpapiere
- Jagdscheine
- Fischereischeine
- Handwerkskarten
- Betreuerausweise (-> bitte dem Amtsgericht vorlegen)
- Wehrdienst-Bescheinigungen
- Bootsführerscheine / -segelscheine (-> bitte der Wasserschutzpolizei vorlegen)
- zivilrechtliche Verträge
- Kopien von Negativen
- Kopien, die nicht vom Original zu unterscheiden sind, z.B. auch Farbkopien (-> in diesen Fällen sich bitte an die ausstellende Behörde wenden)
- bei Zuständigkeit einer anderen Behörde, z.B. Katasterangelegenheiten oder Personenstandsangelegenheiten
-
Geburtsurkunden können
nur
im Geburts-Standesamt erneut ausgestellt werden und werden durch keine andere Behörde beglaubigt
- Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist
Beglaubigungen von Schriftstücken und Unterschriften
Rechtsgrundlage(n)
§ 33 Absatz 4 Nummer 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Personalausweis oder Reisepass (bei Unterschriftsbeglaubigung)
- Originale der Schriftstücke
- ggf. bereits deutlich vom Original zu unterscheidende Kopie (schwarz-weiß)
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Während der Servicezeiten besteht die Möglichkeit mit und ohne Termin vorzusprechen. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir, einen Termin über unsere
Onlineterminvergabe
zu vereinbaren.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Die zu
beglaubigende Unterschrift
unter einem Schriftstück muss in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden (persönliches Erscheinen ist zwingend erforderlich). Das unterschriebene Schriftstück muss
zur Vorlage bei einer
anderen berechtigten
Behörde
oder sonstigen Stelle benötigt werden.
Für die
Beglaubigung von Schriftstücken
, müssen diese
in deutscher Sprache
und
im Original
zur Bearbeitung vorgelegt werden.
2,50 Euro - für Unterschriften, Handzeichen
4,40 Euro je Seite - für Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen
4,40 Euro - für Zeugnisse (eine Seite)
6,50 Euro - für Zeugnisse (mehrseitig)
0,60 Euro - für Kopien bis DIN A3 (s/w)
Hinweis:
Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung für Schüler, Studenten und Auszubildende in Höhe von 50 % gewährt werden.
Nachweis hierfür: z. B. Schülerausweis, Ausbildungsvertrag, Studentenausweis
- Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu beglaubigenden Schriftstücke. Durchschnittlich kann von einer Bearbeitungszeit von 10 Minuten ausgegangen werden.
- Bei einer Vielzahl von Schriftstücken werden Termine für die Abholung vereinbart.
Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie dasselbe zeigt wie das Original. Bitte bringen Sie das Original mit.
Amtliche Beglaubigungen von Kopien / Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.
Beglaubigt werden Kopien von:
- Schulzeugnissen, Diplomen, Facharbeiterzeugnissen
- Approbationsurkunden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden
- Privatzeugnissen und Arbeitszeugnissen bzw. Beurteilungen ( zur Vorlage bei einer Behörde )
- SV-Büchern
- Schwerbehindertenausweisen
- Personalausweisen, mit dem Vermerk: "Gilt nicht als Personalausweisersatz"
- Reisepässen, mit dem Vermerk: "Gilt nicht als Reisepassersatz"
- Führungszeugnisse
- Zivildienstbescheinigungen
- Deutschen Schriftstücken für deutsche Botschaften im Ausland
Nicht beglaubigt werden:
- Schriftstücke, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden bzw. nicht für eine Behörde bestimmt sind (-> Notar)
- Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind ( -> Beglaubigungsstellen für Auslandsbeglaubigungen der zuständigen Bundesländer)
- Ausländische Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Inland bestimmt sind ( -> zuständiges Konsulat - siehe unter Download / Links - Vertretungen anderer Staaten in Deutschland)
- Übersetzungen von fremdsprachigen Schriftstücken (auch nicht vom amtlich bestellten Dolmetscher)
- Führerscheine
- Fahrzeugpapiere
- Jagdscheine
- Fischereischeine
- Handwerkskarten
- Betreuerausweise (-> bitte dem Amtsgericht vorlegen)
- Wehrdienst-Bescheinigungen
- Bootsführerscheine / -segelscheine (-> bitte der Wasserschutzpolizei vorlegen)
- zivilrechtliche Verträge
- Kopien von Negativen
- Kopien, die nicht vom Original zu unterscheiden sind, z.B. auch Farbkopien (-> in diesen Fällen sich bitte an die ausstellende Behörde wenden)
- bei Zuständigkeit einer anderen Behörde, z.B. Katasterangelegenheiten oder Personenstandsangelegenheiten
- Geburtsurkunden können nur im Geburts-Standesamt erneut ausgestellt werden und werden durch keine andere Behörde beglaubigt
- Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist
Beglaubigungen von Schriftstücken und Unterschriften
§ 33 Absatz 4 Nummer 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Personalausweis oder Reisepass (bei Unterschriftsbeglaubigung)
- Originale der Schriftstücke
- ggf. bereits deutlich vom Original zu unterscheidende Kopie (schwarz-weiß)
Während der Servicezeiten besteht die Möglichkeit mit und ohne Termin vorzusprechen. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir, einen Termin über unsere Onlineterminvergabe zu vereinbaren.
Die zu beglaubigende Unterschrift unter einem Schriftstück muss in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden (persönliches Erscheinen ist zwingend erforderlich). Das unterschriebene Schriftstück muss zur Vorlage bei einer anderen berechtigten Behörde oder sonstigen Stelle benötigt werden.
Für die Beglaubigung von Schriftstücken , müssen diese in deutscher Sprache und im Original zur Bearbeitung vorgelegt werden.