Dienstleistung
Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden.
Einrichtung
3221 Arbeitsgruppe Bürgerservicecenter
Yorckstr. 22
14467 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Öffnungszeiten der Schalter MIT Termin:
Mo 10:00 – 18:00 Uhr
Di 08:00 – 18:00 Uhr
Mi 08:00 – 18:00 Uhr
Do 08:00 – 18:00 Uhr
Fr 08:00 – 14:00 Uhr
Sa 08:00 - 12:00 Uhr
(Infotresen nicht besetzt)
Jetzt online in der
Terminverwaltung
des Bürgerservicecenters einen Termin vereinbaren.
Öffnungszeiten der Schalter OHNE Termin in der Wilhelmgalerie:
Mo 10:30 – 16:00 Uhr
Di 08:15 – 16:00 Uhr
Mi 08:15 – 16:00 Uhr
Do 08:15 – 16:00 Uhr
Fr 08:15 – 13:00 Uhr
Bitte beachten Sie folgende Besonderheiten der Wilhelmgalerie:
• Es ist
nur
Kartenzahlung möglich.
• Folgende Dienstleistungen werden
NICHT
angeboten:
• Ausgabe von Dokumenten
• Auslandsbeglaubigungen
• Verpflichtungserklärungen
• Mit Hilfe der Statusabfrage Personalausweis und / oder Reisepass erfahren Sie, ob Ihr Dokument zur Abholung bereit liegt
• Vereinbaren Sie zur Abholung Ihres Ausweisdokumentes Terminverwaltung einen festen Termin
Hinweis zu den Öffnungszeiten vor oder zu Feiertagen:
Am 24. und 31. Dezember bleibt das Bürgerservicecenter geschlossen. An Samstagen vor Ostern und Pfingsten bleibt das Bürgerservicecenter geschlossen und schließt am Gründonnerstag jeweils bereits um 16:00 Uhr.
0331 2893814
0331 2891111
0331 2894444
Terminvereinbarung
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- keine
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- ca. 10 Minuten
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abmelden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Die An- und Ummeldung Ihres Wohnsitzes kann auch online erfolgen, hierzu nutzen Sie bitte folgenden
Link
.
Während der Servicezeiten besteht die Möglichkeit mit und ohne Termin vorzusprechen. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir, einen Termin über unsere
Onlineterminvergabe
zu vereinbaren.
Vor-Ort-Termin
- Wohnungsgeberbestätigung
- vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
- Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen
- ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
- ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
- Sorgerechtsbeschluss oder
- eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
- eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes
Nutzung des Online-Dienstes
Voraussetzung für die Nutzung sind:
- ein Personalausweis oder eine eID-Karte mit aktivierter Online-Ausweisfunktion mit PIN
- ein NFC-fähiges Smartphone oder ein Kartenlesegerät
- ein BundID-Nutzerkonto
- die AusweisApp
- die Wohnungsgeberbestätigung
Erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
-
Wohnungsgeberbestätigung
-
vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen
- Personalausweis und / oder Reisepass
- alle Dokumente (z.B. Kinderausweise / -pässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
- bei ausländischen Personen: der Pass
- ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
-
ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
- Sorgerechtsbeschluss oder
- eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
- eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsbehelf
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
Weiterführende Informationen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft
Damit sind alle Wohnungsgeber ab dem 1. November 2015 verpflichtet, ihren neuen Mietern eine
Wohnungsgeberbestätigung
auszustellen.
Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z. B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.
Die Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung ist als Download verfügbar.
Hinweise (Besonderheiten)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.
-
Für
Personen, die sonst im Ausland wohnen
und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von 3 Monaten.
-
Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen
, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
aufgenommen werden oder dort einziehen
, müssen sich nicht anmelden, solange sie aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.
-
Für
Binnenschiffer und Seeleute, Soldaten
und ähnlichen Dienstverhältnissen, sind gesonderte Regelungen zu beachten.
- Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.
Als Nachweis über die Anmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung. Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich.
Wer aus bestimmten Gründen verhindern möchte, dass persönliche Daten weitergegeben werden, hat die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre im Melderegister zu beantragen.
Zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
Ansprechpunkt
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
Anträge / Formulare
Anmeldung bei der Meldebehörde - Beiblatt
FormularDokLink
Informationen zum Bundesmeldegesetz
FormularDokLink
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
FormularDokLink
Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein) - Formular
FormularDokLink
Wohnungsgeberbestätigung - Formular
FormularDokLink
Checkliste Umzug - Merkblatt
FormularDokLink
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Welche Gebühren fallen an?
- keine
Bearbeitungsdauer
- ca. 10 Minuten
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abmelden.
Die An- und Ummeldung Ihres Wohnsitzes kann auch online erfolgen, hierzu nutzen Sie bitte folgenden Link .
Während der Servicezeiten besteht die Möglichkeit mit und ohne Termin vorzusprechen. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir, einen Termin über unsere Onlineterminvergabe zu vereinbaren.
Vor-Ort-Termin
- Wohnungsgeberbestätigung
- vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
- Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen
- ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
- ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
- Sorgerechtsbeschluss oder
- eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
- eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes
Nutzung des Online-Dienstes
Voraussetzung für die Nutzung sind:
- ein Personalausweis oder eine eID-Karte mit aktivierter Online-Ausweisfunktion mit PIN
- ein NFC-fähiges Smartphone oder ein Kartenlesegerät
- ein BundID-Nutzerkonto
- die AusweisApp
- die Wohnungsgeberbestätigung
Erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
- Wohnungsgeberbestätigung
-
vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen - Personalausweis und / oder Reisepass
- alle Dokumente (z.B. Kinderausweise / -pässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
- bei ausländischen Personen: der Pass
- ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
-
ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
- Sorgerechtsbeschluss oder
- eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
- eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsbehelf
Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
Weiterführende Informationen
Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft
Damit sind alle Wohnungsgeber ab dem 1. November 2015 verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.
Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z. B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.
Die Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung ist als Download verfügbar.
Hinweise (Besonderheiten)
- Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von 3 Monaten.
- Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen , die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen , müssen sich nicht anmelden, solange sie aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.
- Für Binnenschiffer und Seeleute, Soldaten und ähnlichen Dienstverhältnissen, sind gesonderte Regelungen zu beachten.
- Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.
Als Nachweis über die Anmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung. Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich.
Wer aus bestimmten Gründen verhindern möchte, dass persönliche Daten weitergegeben werden, hat die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre im Melderegister zu beantragen.
Zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
Ansprechpunkt
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
Anträge / Formulare
FormularDokLink
Informationen zum Bundesmeldegesetz
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Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
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Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein) - Formular
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Wohnungsgeberbestätigung - Formular
FormularDokLink
Checkliste Umzug - Merkblatt
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