Einrichtung
328 Bereich Migrationsamt
Das Migrationsamt der Landeshauptstadt Potsdam ist Ansprechpartner für alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit innerhalb der Landeshauptstadt Potsdam stehen. Dies reicht von der Einreise über sämtliche Belange des Aufenthalts wie u.a. Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln, Gestattung der Erwerbstätigkeit, Erlaubnis zum Studium etc. bis hin zur Ausreise.
Hierbei werden die gesetzlichen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt, Niederlassung und Erwerbstätigkeit für ausländische Staatsangehörige umgesetzt. Die Regelungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in unterschiedlicher Abstufung aufenthaltsrechtliche Beschränkungen vorsehen, die abhängig sind vom Herkunftsland des Betroffenen, von Aufenthaltsdauer und -grund im Bundesgebiet und Aufenthaltsstatus.
Änderung bei Lichtbildern ab dem 01.05.2025:
Ab dem 01.05.2025 wird für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Reiseausweises ein digitales Lichtbild zur Pflicht. Ausgedruckte Lichtbilder werden dann nicht mehr akzeptiert. Die Aufnahme eines digitalen Lichtbildes (für Personen ab einer Größe von 120 cm) kann im Migrationsamt, im Verwaltungsgebäude in der Edisonallee und im Bürgerservicecenter in der Yorkstr. an einem Selbstbedienungsterminal vorgenommen werden. Das Nutzungsentgelt beträgt derzeit 6 €. Ihre Lichtbilder werden dann bis zu 7 Tage auf dem Gerät gespeichert und müssen innerhalb dieser Zeit durch unsere Mitarbeiter übernommen werden können. Des Weiteren können Sie sich nach wie vor an Fotografen wenden, die die digitale Übertragung an Behörden gewährleistet.
Automatische Verlängerung der Aufenthaltstitel gemäß § 24 für kriegsbedingte Flüchtlinge aus der Ukraine bis zum 04.03.2027
Am 15. Juli 2025 verlängerte der Rat der Europäischen Union mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 den vorübergehenden Schutz für kriegsbedingt Vertriebene aus der Ukraine nunmehr bis zum 04.03.2027.
Die Geflüchteten sind dann schutzberechtigt, wenn sie am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge des russischen Angriffskrieges aus der Ukraine geflohen sind.
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses gilt der vorübergehende Schutz für folgende Personen :
- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige, der unter den Buchstaben a und b genannten Personen
Aufenthaltstitel, die dem obigen Personenkreis gemäß § 24 AufenthG in dem Zeitraum 24.02.2022 bis zum heutigen Tag erteilt wurden, sind gemäß der 2. Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 22.10.2025 automatisch bis zum 04. März 2027 gültig, unabhängig vom Ablaufdatum auf der Karte. Eine Vorsprache im Migrationsamt zur Ausstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels ist daher nicht erforderlich.
Weiterführende Informationen in mehreren Sprachen finden Sie im Hilfe-Portal „Germany4Ukraine“ .
Wichtiger Hinweis:
Die Regelungen der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung für die Zeit ab dem 04.03.2025 gelten grundsätzlich nur für ukrainische Staatsangehörige. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie
- am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- sich am 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus
Für die betroffenen nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen bedeutet dies, dass ihre Aufenthaltserlaubnisse zum 4. März 2025 auslaufen. Ab diesem Zeitpunkt sind sie ausreisepflichtig, sofern kein anderer Aufenthaltsstatus in Deutschland vorliegt. Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ist ein Zweckwechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck Studiums (§ 16b Abs. 1 und 5 AufenthG), ein Studienbezogenes Praktikum EU (§ 16e AufenthG), zur Suche nach einem Studienplatz (§ 17 Abs. 2 AufenthG), der Forschertätigkeit (§ 18d AufenthG), der Blauen Karte (§ 18g AufenthG) sowie zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst (§ 19e AufenthG) nicht möglich, siehe § 19f Abs. 1 AufenthG.
Umsetzung der neuen Regelung
Sollten die betroffenen Personen, zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Aufenthaltstitel besitzen, keinen anderen Titel beantragt haben, nicht freiwillig ausgereist sein oder keinen Asylantrag gestellt haben, werden Sie ausreisepflichtig. Bitte wenden Sie sich daher unbedingt frühzeitig an Ihre Ausländerbehörde bzw. im Falle eines Asylantrags oder eines gemäß § 32a Abs. 1 AsylG ruhend gestellten Asylverfahrens an das BAMF und vereinbaren Sie einen Termin. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist dann nicht mehr gültig und berechtigt auch nicht mehr zu Reisen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Schengenstaaten.
Terminvergabe im Migrationsamt der Landeshauptstadt Potsdam
Bitte sehen Sie von spontanen Vorsprachen ab und kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular , welches Sie unter Links und Downloads finden.
Adresse
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Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 79/8114469 Potsdam
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