Die Erlaubnis für die Betreibung eines Prostitutionsgewerbes beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt.


Adresse
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Servicezeiten

Di. 09:00 - 12:00 Uhr  und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Hinweis:

Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.


Telefon
03341 4149301

Adresse
Wiesenburger Straße 6
14806 Bad Belzig
Servicezeiten

Sprechzeiten der Stadtverwaltung

Di.: 09.00 – 11.30 und 13.00 – 18.00 Uhr

Do.: 13.00 – 15.30 Uhr

Fr.: 09.00 – 11.30 Uhr


Fax
033841 94399
Telefon
033841 94300

Adresse
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Servicezeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr 

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr 


Adresse
Hegelstraße 23a
15517 Fürstenwalde/Spree
Servicezeiten

Montag, Mittwoch, Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 18:00 Uhr


Fax
03361 33054
Telefon
03361 599-1320

Adresse
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten

Mo

09:00 – 12:00 Uhr

Di

09:00 – 18:00 Uhr

Mi

09:00 – 12:00 Uhr

Do

09:00 – 16:00 Uhr

Fr

09:00 – 12:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten nach persönlicher Terminvereinbarung



Gewerbeangelegenheiten@Rathaus.Potsdam.de
Fax
0331 2891701
Telefon
0331 2891690

Adresse
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
Servicezeiten
  • Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr

Fax
+49 3535 46-4448
Telefon
+49 3535 46-4405
Hinweis
Sachbearbeiter/in Gewerbeaufsicht/ Schwarzarbeit

Adresse
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Servicezeiten

Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr


Adresse
Gasstraße 4
03172 Guben
Servicezeiten

Montag 08:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 14:00 Uhr (nur Gewerbeangelegenheiten)

Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr

Freitag 08:00 – 14:00 Uhr

Samstag 09:00 – 12:00 Uhr (in jeder geraden Kalenderwoche)


Fax
03561 68714000
Telefon
03561 68710

Häufig gestellte Fragen

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.

Ein Prostitutionsgewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen; indem Sie

  • eine Prostitutionsstätte betreiben,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreiben.
     

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Dem zuständigen Ordnungsamt obliegen umfassende Überwachungsrechte. Wenn Sie die Erlaubnispflicht nicht beachten, kann das entsprechend rechtlich geahndet werden.

Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.


Je nach Betriebsart legen Sie unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vor.

Einzelfirma (natürliche Person) 

  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel  
  • Betriebskonzept 
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, europäisches Führungszeugnis 
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ 
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes  
  • Angaben zu Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb zuständig sind für
    • Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
    • Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung;
    • Einlasskontrolle und Bewachung, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen;
  • für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragen

Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH 

  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister 
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  • Betriebskonzept 
  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter 
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde) 
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- beziehungsweise Betriebssitzgemeinde) 
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und den/die gesetzlichen Vertreter 

Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung


Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, beantragen Sie dies schriftlich:

  • Erstellen Sie den Antrag (gegebenenfalls ist ein Vordruck verfügbar, zum Beispiel für die Stadt Potsdam).
  • Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie den Antrag sowie die nötigen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt ein.

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Antragsformular bereitsteht.

zum Beispiel Formular Stadt Potsdam: Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG  

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg