Dienstleistung
Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt und wollen in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden.
Berliner Straße (Haus P) 150 a
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Sprechzeiten Kinder- und Jugendärztlicher Dienst:
Di
08:00 – 15:30
Do
nach Vereinbarung
0331 2892356
0331 2892393
Einrichtung
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus/Chóśebuz
03556123234
Einrichtung
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
Bergstraße 1
19348 Perleberg
Berliner Str. 49
19348 Perleberg
Perleberg : Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr
Wittenberge : Montag 13:30 - 16:00 Uhr
Pritzwalk : Donnerstag 13:30 - 16:00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
03977 563120
Bereich Wittenberge
03395 300625
Bereich Pritzwalk
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg (Elster)
Kirchhainer Straße 38a
03238 Finsterwalde
- Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Termine außerhalb dieser Sprechzeiten können individuell vereinbart werden.
+49 3535 46-3122
Fax
+49 3535 46-3101
Sekretariat
Berliner Straße 35 - 37
16515 Oranienburg
Dienstag
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
13.00 - 16.00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
03301 601-80379
03301 601-3766
Team Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
03301 601-3764
Team Zahnärztlicher Dienst
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Potsdamer Straße 18
14776 Brandenburg an der Havel
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag nach Vereinbarung
Freitag nach Vereinbarung
03381 533223
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Lankeweg 4
14513 Teltow
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
033841 91-0
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
sowie telefonischer Vereinbarung
03562 986-15388
03562 986-15301
Einrichtung
Sachbereich Öffentlicher Gesundheitsdienst
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).
Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.
Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob bis max. 450,00 € monatlich) beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen durchzuführen.
Erforderliche Unterlagen
- ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
Verfahrensablauf
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärzt-licher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchun-gen durchzuführen.
Nach der Untersuchung erhalten die untersuchten Jugendlichen eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.
Formulare
Ein Antrag ist in Brandenburg nicht erforderlich, da im Rahmen der Schulabgangsuntersuchung die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG erfolgt.
Weiterführende Informationen
Runderlass zur „Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ vom 17. November 1992 (ABl./92, [Nr. 101], S.2308)
Zuständige Stelle
Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Schlagwörter
Ausbildung, Jugendliche, Untersuchungsberechtigungsschein, Azubis, Jugendarbeitsschutzuntersuchung, Ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, Berufsschule
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).
Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.
Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob bis max. 450,00 € monatlich) beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen durchzuführen.
Erforderliche Unterlagen
- ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
Verfahrensablauf
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärzt-licher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchun-gen durchzuführen.
Nach der Untersuchung erhalten die untersuchten Jugendlichen eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.
Formulare
Ein Antrag ist in Brandenburg nicht erforderlich, da im Rahmen der Schulabgangsuntersuchung die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG erfolgt.
Weiterführende Informationen
Runderlass zur „Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ vom 17. November 1992 (ABl./92, [Nr. 101], S.2308)
Zuständige Stelle
Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte