Dienstleistung
Prostitutionstätigkeit Erlaubnis Antrag
Die Erlaubnis für die Betreibung eines Prostitutionsgewerbes beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt.
Einrichtung
3214 Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Mo 09:00 – 12:00 Uhr Di 09:00 – 18:00 Uhr
Mi 09:00 – 12:00 Uhr Do 09:00 – 16:00 Uhr
Fr 09:00 – 12:00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten nach persönlicher Terminvereinbarung
0331 2891701
0331 2891690
Einrichtung
Fachdienst Gewerbe
Karl-Marx-Straße 1
16259 Bad Freienwalde (Oder)
Dienstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag: 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr
03344 412-153
03344 412-216
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.
03341 4149301
Einrichtung
Gewerbeamt
Kirchstraße 6 - 7
14542 Werder (Havel)
Eisenbahnstraße 13/14
14542 Werder (Havel)
Montag - geschlossen
Dienstag - 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch - geschlossen
Donnerstag - 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag - 08:00 - 12:00 Uhr
03327 783361
03327 783343
03327 783344
Einrichtung
Gewerbeangelegenheiten
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Einrichtung
Kreisordnungsbehörde
Hegelstraße 23a
15517 Fürstenwalde/Spree
Montag, Mittwoch, Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 18:00 Uhr
03361 33054
03361 599-1320
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
+49 3535 46-4448
+49 3535 46-4405
Sachbearbeiter/in Gewerbeaufsicht/ Schwarzarbeit
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Einrichtung
Service-Center
Gasstraße 4
03172 Guben
Montag 08:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 14:00 Uhr (keine Meldestelle)
Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 14:00 Uhr
Samstag 09:00 – 12:00 Uhr (in jeder geraden Kalenderwoche)
03561 68714000
03561 68710
Einrichtung
SG - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Montag geschlossen
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 11:30 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Welche Gebühren fallen an?
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Bearbeitungsdauer
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Ausführliche Beschreibung
Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.
Ein Prostitutionsgewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen; indem Sie
- eine Prostitutionsstätte betreiben,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen oder
-
eine Prostitutionsvermittlung betreiben.
Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Dem zuständigen Ordnungsamt obliegen umfassende Überwachungsrechte. Wenn Sie die Erlaubnispflicht nicht beachten, kann das entsprechend rechtlich geahndet werden.
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Betriebsart legen Sie unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vor.
Einzelfirma (natürliche Person)
- Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, europäisches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“
- Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
-
Angaben zu Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb zuständig sind für
- Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
- Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung;
- Einlasskontrolle und Bewachung, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen;
- für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragen
Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Betriebskonzept
- Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- beziehungsweise Betriebssitzgemeinde)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und den/die gesetzlichen Vertreter
Voraussetzungen
Volljährigkeit
der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren
Stellvertretung
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, beantragen Sie dies schriftlich:
- Erstellen Sie den Antrag (gegebenenfalls ist ein Vordruck verfügbar, zum Beispiel für die Stadt Potsdam).
- Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
-
Reichen Sie den Antrag sowie die nötigen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt ein.
Formulare
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Antragsformular bereitsteht.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zuständige Stelle
Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Welche Gebühren fallen an?
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Bearbeitungsdauer
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Ausführliche Beschreibung
Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.
Ein Prostitutionsgewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen; indem Sie
- eine Prostitutionsstätte betreiben,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen oder
-
eine Prostitutionsvermittlung betreiben.
Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Dem zuständigen Ordnungsamt obliegen umfassende Überwachungsrechte. Wenn Sie die Erlaubnispflicht nicht beachten, kann das entsprechend rechtlich geahndet werden.
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Betriebsart legen Sie unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vor.
Einzelfirma (natürliche Person)
- Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, europäisches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“
- Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
-
Angaben zu Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb zuständig sind für
- Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
- Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung;
- Einlasskontrolle und Bewachung, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen;
- für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragen
Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Betriebskonzept
- Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- beziehungsweise Betriebssitzgemeinde)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und den/die gesetzlichen Vertreter
Voraussetzungen
Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, beantragen Sie dies schriftlich:
- Erstellen Sie den Antrag (gegebenenfalls ist ein Vordruck verfügbar, zum Beispiel für die Stadt Potsdam).
- Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie den Antrag sowie die nötigen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt ein.
Formulare
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Antragsformular bereitsteht.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zuständige Stelle
Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg