Dienstleistung
Reisepass Änderung wegen Wohnortänderung
In Ihrem Reisepass wird der Wohnort vermerkt. Wenn sich Ihr inländischer Wohnort ändert, müssen Sie den neuen Wohnort in Ihren Reisepass eintragen lassen. Wenn Ihre neue Anschrift im selben Wohnort liegt, müssen Sie Ihren Reisepass nicht anpassen lassen.
Einrichtung
3221 Arbeitsgruppe Bürgerservicecenter
Yorckstr. 22
14467 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Öffnungszeiten der Schalter MIT und OHNE Termin:
Mo 10:00 - 18:00 Uhr
Di 08:00 - 18:00 Uhr
Mi 08:00 - 18:00 Uhr
Do 08:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 14:00 Uhr
Sa 08:00 - 12:00 Uhr
(NUR mit Termin / Infotresen nicht besetzt)
Jetzt online in der
Terminverwaltung
des Bürgerservicecenters einen Termin vereinbaren.
Öffnungszeiten des Bürgerservicecenters Zentrum Ost:
Mo 11:00 – 16:00 Uhr
Di 08:00 - 16:00 Uhr
Mi 08:00 - 16:00 Uhr
Do 08:00 - 16:00 Uhr
Fr 08:00 - 14:00 Uhr
Bitte beachten Sie folgende Besonderheiten der Edisonallee
- Es ist nur Kartenzahlung möglich.
-
Folgende Dienstleistungen werden
NICHT
angeboten:
- Beantragung von vorläufigen Dokumenten
- Eintragung gesetzlicher Vertreter in den Reisepass
- Ausgabe von Dokumenten
- Auslandsbeglaubigungen
- Verpflichtungserklärungen
Mit Hilfe der Statusabfrage Personalausweis und / oder Reisepass erfahren Sie, ob Ihr Dokument zur Abholung bereit liegt
Vereinbaren Sie zur Abholung Ihres Ausweisdokumentes Terminverwaltung einen festen Termin
Hinweis zu den Öffnungszeiten vor oder zu Feiertagen:
Am 24. und 31. Dezember bleibt das Bürgerservicecenter geschlossen. An Samstagen vor Ostern und Pfingsten bleibt das Bürgerservicecenter geschlossen und schließt am Gründonnerstag jeweils bereits um 16:00 Uhr.
0331 2893814
0331 2891111
0331 2894444
Terminvereinbarung
Einrichtung
Bürgerservice
Plantagenplatz 9
14542 Werder (Havel)
Eisenbahnstraße 13/14
14542 Werder (Havel)
Montag
(mit Terminvereinbarung)
08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag
(ohne Terminvereinbarung)
10:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag (mit Terminvereinbarung)
08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag
(mit Terminvereinbarung)
08:00 - 12:00 Uhr
Jeden 1. Samstag im Monat (ohne Terminvereinbarung)
09:00 - 12:00 Uhr
Die Samstagssprechzeit vom 04.04.2026 wird auf den 11.04.2026 verschoben.
Die Samstagssprechzeit vom 02.05.2026 wird auf den 09.05.2026 verschoben.
03327 783159
03327 7830
Einrichtung
Einwohnermeldewesen
Markt 1-3
14959 Trebbin
Einrichtung
Fachbereich 1 - Bürgerservice
Am Markt 8
03253 Doberlug-Kirchhain
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Der Bürgerservice hat zusätzlich jeden 1. Samstag im Monat 09:00 - 11:00 Uhr geöffnet.
035322 2271
035322 390
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen nach Ihrem Umzug an einen neuen Wohnort im Inland Ihren Wohnort-Eintrag in Ihrem Reisepass unverzüglich ändern lassen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ausführliche Beschreibung
In Ihrem Reisepass wird nur der Wohnort, nicht aber die genaue Anschrift eingetragen. Die Angabe des Wohnorts in Ihrem Reisepass muss nur geändert werden, wenn sich Ihr inländischer Wohnort ändert.
Sie können den Wohnorteintrag in Ihrem Reisepass persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person bei der für Sie zuständigen Behörde am neuen Wohnort ändern lassen.
Ziehen Sie ins Ausland und haben dort einen neuen Wohnort, können Sie Ihren Aufenthaltsort im Ausland eintragen lassen. Falls Ihr ausländischer Wohnort noch nicht feststeht, können Sie Ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort eintragen lassen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Nummer 1 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
§ 19 Absatz 2 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
§ 19 Absatz 3 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
§ 23a Bundesmeldegesetz (Bundesmeldegesetz – BMG)
§ 1 Absatz 2 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
§ 15 Absatz 4 Nummer 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Anlage 1b Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Anlage 1c Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Anlage 11 Nummer 1 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Anlage 11 Nummer 6 Satz 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Anlage 11 Tabelle 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Anlage 11 Tabelle 4 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
§ 4 Nummern 4.1.9 bis 4.1.9.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)
§ 6 Absatz 2 Nummer 6.2.1.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)
§ 6 Absatz 2 Nummer 6.2.2.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)
§ 21 Absatz 2 Nummer 21.2.8 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass
-
aktuelle amtliche Meldebestätigung,
für im Ausland zu erbringende Nachweise kontaktieren Sie bitte die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
-
bei Vertretung:
- Vollmacht
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen gültigen Reisepass.
- Ihr Wohnort hat sich geändert.
- Sie bringen Ihren Reisepass zur Ummeldung mit in die Behörde.
Verfahrensablauf
Wenn sich Ihr Wohnort im Inland ändert:
- Melden Sie sich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde.
- Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, um Ihre Wohnort-Änderung bei Ihrer zuständigen inländischen Meldebehörde im Reisepass vornehmen zu lassen.
- Sie können die Anpassung Ihres Reisepasses gleichzeitig mit Ihrer Ummeldung im Inland vornehmen lassen. Legen Sie dafür bei der Ummeldung Ihren gültigen Reisepass vor.
- Die Meldebehörde klebt einen amtlichen Wohnort-Aufkleber mit Ihrem neuen Wohnort auf eine freie Stelle im Datenfeld 11 oder auf die Seite für amtliche Vermerke in Ihren Reisepass.
Wenn sich Ihr Wohnort im Ausland ändert:
- Sie können sich bei der für Ihren neuen ausländischen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung melden, zum Beispiel bei einer Botschaft oder bei einem Konsulat.
- Es besteht keine Meldepflicht bei einer deutschen Auslandsvertretung im Ausland.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden und Ämter
Schlagwörter
Ummeldung, Pass, Wohnsitzwechsel, Reisepaß, Wohnort, Umzug, Wohnsitz, Wegzug, Wohnortänderung, Neuer Wohnort, Wohnort ändern, Wohnortwechsel
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen nach Ihrem Umzug an einen neuen Wohnort im Inland Ihren Wohnort-Eintrag in Ihrem Reisepass unverzüglich ändern lassen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ausführliche Beschreibung
In Ihrem Reisepass wird nur der Wohnort, nicht aber die genaue Anschrift eingetragen. Die Angabe des Wohnorts in Ihrem Reisepass muss nur geändert werden, wenn sich Ihr inländischer Wohnort ändert.
Sie können den Wohnorteintrag in Ihrem Reisepass persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person bei der für Sie zuständigen Behörde am neuen Wohnort ändern lassen.
Ziehen Sie ins Ausland und haben dort einen neuen Wohnort, können Sie Ihren Aufenthaltsort im Ausland eintragen lassen. Falls Ihr ausländischer Wohnort noch nicht feststeht, können Sie Ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort eintragen lassen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Nummer 1 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
§ 19 Absatz 2 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
§ 19 Absatz 3 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
§ 23a Bundesmeldegesetz (Bundesmeldegesetz – BMG)
§ 1 Absatz 2 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
§ 15 Absatz 4 Nummer 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Anlage 1b Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Anlage 1c Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Anlage 11 Nummer 1 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Anlage 11 Nummer 6 Satz 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Anlage 11 Tabelle 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Anlage 11 Tabelle 4 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
§ 4 Nummern 4.1.9 bis 4.1.9.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)
§ 6 Absatz 2 Nummer 6.2.1.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)
§ 6 Absatz 2 Nummer 6.2.2.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)
§ 21 Absatz 2 Nummer 21.2.8 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass
-
aktuelle amtliche Meldebestätigung,
für im Ausland zu erbringende Nachweise kontaktieren Sie bitte die zuständige deutsche Auslandsvertretung. -
bei Vertretung:
- Vollmacht
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen gültigen Reisepass.
- Ihr Wohnort hat sich geändert.
- Sie bringen Ihren Reisepass zur Ummeldung mit in die Behörde.
Verfahrensablauf
Wenn sich Ihr Wohnort im Inland ändert:
- Melden Sie sich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde.
- Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, um Ihre Wohnort-Änderung bei Ihrer zuständigen inländischen Meldebehörde im Reisepass vornehmen zu lassen.
- Sie können die Anpassung Ihres Reisepasses gleichzeitig mit Ihrer Ummeldung im Inland vornehmen lassen. Legen Sie dafür bei der Ummeldung Ihren gültigen Reisepass vor.
- Die Meldebehörde klebt einen amtlichen Wohnort-Aufkleber mit Ihrem neuen Wohnort auf eine freie Stelle im Datenfeld 11 oder auf die Seite für amtliche Vermerke in Ihren Reisepass.
Wenn sich Ihr Wohnort im Ausland ändert:
- Sie können sich bei der für Ihren neuen ausländischen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung melden, zum Beispiel bei einer Botschaft oder bei einem Konsulat.
- Es besteht keine Meldepflicht bei einer deutschen Auslandsvertretung im Ausland.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden und Ämter