Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung.


Ca. 2 Wochen


Nach Schließung der Wahllokale wird durch den Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk ermittelt und als Schnellmeldung an die Wahlbehörde übermittelt. Die Meldungen aller Wahlbezirke im Kreis werden aggregiert, sodass noch in der Wahlnacht das vorläufige Ergebnis der Wahl des Kreistages eines Landkreises bzw. der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt vorliegt. Nach Überprüfung dieser Ergebnisse in den folgenden Tagen stellt der Kreiswahlausschuss das amtliche Ergebnis der Wahl des Kreistages bzw. der Stadtverordnetenversammlung fest. Der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt. Die gewählten Bewerber werden umgehend über ihre Wahl durch den Kreiswahlleiter benachrichtigt.


§§ 46 bis 50 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz und §§ 61 bis 73 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung


Brandenburgisches Kommunawahlgesetz
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Mustervordrucke gemäß der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

  • Anlage 13: Schnellmeldung über das vorläufige Ergebnis der Wahl (Einzelergebnis) des Wahlvorstandes
  • Anlage 14: Schnellmeldung über das vorläufige Ergebnis der Wahl (Gesamtergebnis) des Kreiswahlleiters
  • Anlage 15a: Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung der Wahl im Wahlbezirk (Wahl der Vertretung)
  • Anlage 17a: Wahlniederschrift über die gesonderte Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl (Wahl der Vertretung)
  • Anlage 17c: Wahlniederschrift über die Sitzung des (Kreis-) Wahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl

Nach Schließung der Wahllokale wird durch den Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk ermittelt und als Schnellmeldung an die Wahlbehörde übermittelt. Die Meldungen aller Wahlbezirke im Kreis werden aggregiert, sodass noch in der Wahlnacht das vorläufige Ergebnis der Wahl des Kreistages eines Landkreises bzw. der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt vorliegt. Nach Überprüfung dieser Ergebnisse in den darauf folgenden Tagen stellt der Kreiswahlausschuss das amtliche Ergebnis der Wahl des Kreistages bzw. der Stadtverordnetenversammlung fest.


Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters über das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge


kreisfreie Stadt;

Landkreis


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