Wie erfolgt die Anmeldung eines Hundes in der Kommune?


richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune



Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen

Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.

Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.


Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin

Der Hund ist vom Halter innerhalb von 2 Wochen nach Geburt, nach der Aufnahme bzw. nach einem Zuzug ins Stadtgebiet bei der Stadtverwaltung Bernau bei Berlin anzumelden.


Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.

Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.


Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin

Bitte beachten Sie, dass alle Hunde bei der Stadt Bernau bei Berlin im Bereich Steuern und Abgaben sowie beim Ordnungsamt angemeldet werden müssen. Der Hund ist vom Halter innerhalb von 2 Wochen nach Geburt, nach der Aufnahme bzw. nach einem Zuzug ins Stadtgebiet anzumelden. Sie können sich mit dem Link (siehe oben) vollständig online anmelden. Ein Weg ins Rathaus ist dadurch nicht erforderlich!

Nach der Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Diese wird zusammen mit dem Hundesteuerbescheid versandt. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Sie ist unbefristet gültig. Bei Verlust der Hundesteuermarke kann man gegen eine Verwaltungsgebühr einen Ersatz beantragen.

Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier z. B. durch den Biss eines größeren Hundes erheblich sein können. Die ordnungsrechtliche Meldepflicht ergibt sich aus der Hundehalterverordnung Brandenburg.

Beachten Sie bitte die Änderungen ab 1. Juli 2024:

  • Mit dem vollständigen Wegfall der Rasseliste und der Unterscheidung in der Größe (40/20 Hunde) müssen nun ALLE Hunde auch ordnungsbehördlich angezeigt werden.
  • Es besteht nun für alle Hunde ab einem Alter von acht Wochen die Kennzeichnungspflicht mittels Mirkochip-Transponder.
  • Die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht ist nicht mehr in § 6 HundehV, sondern in § 2 HundehV geregelt.
  • Für die ordnungsbehördliche Haltungsanzeige wird kein Führungszeugnis mehr benötigt.

Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.

Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:

- Vor- und Nachname,

- Geburtstag,

- Geburtsort und

- die gegenwärtige Anschrift.

Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:

- Name des Hundes,

- Geschlecht des Hundes,

- Hunderasse,

- Wurfdatum,

- Farbe des Hundes und

- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.

Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:

- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,

- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und

- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.

Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.


Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin

Anzeige der Hundehaltung


  • Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
  • Sie halten einen oder mehrere Hunde.
  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.

Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.

Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.


Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.


In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.

Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.

Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.

Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.

Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.

Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.


kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden


Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin

Amt für Kommunale Finanzen, Sachgebiet Abgaben

Ordnungsamt


  • Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
  • Steuerabteilung der jeweiligen Kommune

Hundeanmeldung, Hund, Hundesteuer, Tier, Hundehaltung