Dienstleistung
Gewerbe anmelden
Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.
Hier erfahren Sie, wie Sie ein Gewerbe anmelden und wann das erforderlich ist.
Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin
Gewerbeverfahren (Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung)
03338 365-262
03338 365105
Bürgermeisterstraße 25
16321 Bernau bei Berlin
Dienstag 08:30 - 12:00, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Land Brandenburg:
- bei natürlichen Personen: nach Zeitaufwand, mindestens 36,60 €
-
bei juristischen Personen
- mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 66,00 €;
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 18,00 €
- beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 €
Bearbeitungsdauer
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung
- bei persönlicher Vorsprache: sofort
- bei schriftlicher Anmeldung oder Online-Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen
Ausführliche Beschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
-
Betriebe zur Urproduktion, das heißt:
- Viehzucht
- Ackerbau
- Jagdwesen
- Forstwesen
- Fischerei
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Die Anmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
- bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
- bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
- bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Der Zweck der Gewerbeanmeldung ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin
Wer einen Gewerbebetrieb neu errichtet oder eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, ist verpflichtet, diese bei der zuständigen Verwaltung zu melden. Entsprechendes gilt für Änderungen und die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit.
Über unseren Onlinedienst haben Sie nun die Möglichkeit, die notwendigen Formulare bequem von Ihrem eigenen PC aus auszufüllen.
Erforderliche Unterlagen
- Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)
-
Nachweis der Identität, zum Beispiel
- Kopie Personalausweis
- Kopie Reisepass
- Meldebescheinigung
- notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Voraussetzungen
Als Gewerbetreibende sind Sie
- eine natürliche Person oder
- eine juristische Person, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft (KG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Rechtsbehelf
Kein anfechtender Rechtsbehelf gegen die Empfangsbescheinigung, da diese keine Sachentscheidung enthält. Wird die Empfangsbescheinigung nicht erteilt, kommt gegebenenfalls eine Leistungsklage in Betracht. Gegen einen gesonderten Gebühren- oder sonstigen belastenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden; nach erfolglosem Widerspruch ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Formulare
Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin
Für die Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung eines Gewerbes nutzen Sie bitte das Onlineformular.
Für die Beantragung weiterer Leistungen oder die Angabe weiterer Informationen nutzen Sie bitte noch unsere Formulare.
Anmeldung Gewerbe - Antrag (Antrag beschreibbar)
FormularDokInfodienste
Anmeldung Gewerbe - Beiblatt (Antrag beschreibbar)
FormularDokInfodienste
Anmeldung Gewerbe - Erlaubnis nach §34c natürliche Personen (Antrag beschreibbar)
FormularDokInfodienste
Gewerbe - Finanzanlagen (Eintragung) (Hinweisblatt)
FormularDokInfodienste
Gewerbe - Finanzanlagen (Erlaubnis) (Hinweisblatt)
FormularDokInfodienste
Gewerbe - Immobilien (Hinweisblatt)
FormularDokInfodienste
Gewerbe - Kleinanleger (Hinweisblatt)
FormularDokInfodienste
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Zuständige Stelle
Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (GewRZV) die örtlichen Ordnungsbehörden.
Ansprechpunkt
Die kreisfreien Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und mitverwaltenden Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung.
Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Schlagwörter
Unternehmensanmeldung, Unternehmen, Gewerbeschein, Geschäft, Laden, Gewerbetreibender, Gewerbe, Gewerbeanzeige, Produktionsstätte, Gewerbeanmeldung, Gewerbetreibende, Betriebsstätte, Kleingewerbeanmeldung, Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle, Anmeldung einer Zweigniederlassung, Unternehmensbeginn, Anzeige eines Gewerbes, Anmeldung eines Gewerbes, Firma
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Land Brandenburg:
- bei natürlichen Personen: nach Zeitaufwand, mindestens 36,60 €
-
bei juristischen Personen
- mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 66,00 €;
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 18,00 €
- beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 €
Bearbeitungsdauer
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung
- bei persönlicher Vorsprache: sofort
- bei schriftlicher Anmeldung oder Online-Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen
Ausführliche Beschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
-
Betriebe zur Urproduktion, das heißt:
- Viehzucht
- Ackerbau
- Jagdwesen
- Forstwesen
- Fischerei
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Die Anmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
- bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
- bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
- bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Der Zweck der Gewerbeanmeldung ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Wer einen Gewerbebetrieb neu errichtet oder eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, ist verpflichtet, diese bei der zuständigen Verwaltung zu melden. Entsprechendes gilt für Änderungen und die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit.
Über unseren Onlinedienst haben Sie nun die Möglichkeit, die notwendigen Formulare bequem von Ihrem eigenen PC aus auszufüllen.
Erforderliche Unterlagen
- Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)
-
Nachweis der Identität, zum Beispiel
- Kopie Personalausweis
- Kopie Reisepass
- Meldebescheinigung
- notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Voraussetzungen
Als Gewerbetreibende sind Sie
- eine natürliche Person oder
- eine juristische Person, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft (KG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Rechtsbehelf
Kein anfechtender Rechtsbehelf gegen die Empfangsbescheinigung, da diese keine Sachentscheidung enthält. Wird die Empfangsbescheinigung nicht erteilt, kommt gegebenenfalls eine Leistungsklage in Betracht. Gegen einen gesonderten Gebühren- oder sonstigen belastenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden; nach erfolglosem Widerspruch ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Formulare
Für die Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung eines Gewerbes nutzen Sie bitte das Onlineformular.
Für die Beantragung weiterer Leistungen oder die Angabe weiterer Informationen nutzen Sie bitte noch unsere Formulare.
Anmeldung Gewerbe - Antrag (Antrag beschreibbar)
FormularDokInfodienste
Anmeldung Gewerbe - Beiblatt (Antrag beschreibbar)
FormularDokInfodienste
Anmeldung Gewerbe - Erlaubnis nach §34c natürliche Personen (Antrag beschreibbar)
FormularDokInfodienste
Gewerbe - Finanzanlagen (Eintragung) (Hinweisblatt)
FormularDokInfodienste
Gewerbe - Finanzanlagen (Erlaubnis) (Hinweisblatt)
FormularDokInfodienste
Gewerbe - Immobilien (Hinweisblatt)
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Gewerbe - Kleinanleger (Hinweisblatt)
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Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Zuständige Stelle
Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (GewRZV) die örtlichen Ordnungsbehörden.
Ansprechpunkt
Die kreisfreien Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und mitverwaltenden Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung.
Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.