Dienstleistung
Förderung von Projekten der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit
Wie beantragen Sie Fördergelder für Projekte der Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit?
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die Beantragung einer Zuwendung benutzen Sie bitte ausschließlich die angehangenen Formulare der Stadt Bernau bei Berlin. Bitte beachten Sie, dass die Einreichungsfrist der Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für das aktuelle Haushaltsjahr mit Ablauf des 31.10. des Vorjahres endet (ausgenommen: Kleinprojekte sowie investive Maßnahmen).
Im Rahmen der Abrechnung gewährter Zuwendungen nutzen Sie bitte die gesondert eingestellten Formulare. Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung der gewährten Zuwendungen aus dem vergangenen Haushaltsjahr bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres einzureichen ist (soweit im Zuwendungsbescheid nicht anders bestimmt).
Alle Formulare sind vollständig und korrekt auszufüllen und dürfen nicht abgeändert werden (weder etwas weglassen, noch etwas hinzufügen).
Hinweis: Bitte nutzen Sie zur Übersendung Ihres Antrages nicht den auf dem Antrag befindlichen Faxanschluss, dieser ist nicht mehr aktiv.
Ausführliche Beschreibung
Einige Landkreise / Kreisfreie Städte fördern auf der Grundlage der §§ 11–14 i. V. m. § 74 SGB VIII (Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe) Projekte der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin
Die Stadt Bernau bei Berlin stellt jedes Jahr finanzielle Mittel zur Unterstützung der in der Stadt Bernau tätigen Vereinen, Vereinigungen etc. zur Verfügung.
Es besteht die Möglichkeit, in den Bereichen Kunst und Kultur, Jugend und Soziales sowie Sport gemäß der geltenden Richtlinien der Stadt Bernau bei Berlin einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zu stellen und ggfs. eine finanzielle Unterstützung in Form einer Zuwendung zu erhalten.
Die geltende Richtlinie zur Förderung in den Bereichen Jugend und Soziales finden Sie hier:
Richtlinie zur Förderung der Bereiche Jugend und Soziales
Rechtsgrundlage(n)
Die Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bernau bei Berlin erfolgt nach Maßgabe der "Richtlinie zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen in den Bereichen Jugend und Soziales
in der Stadt Bernau bei Berlin" und unter analoger Anwendung der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO in der jeweils geltenden Fassung.
Landeshaushaltsordnung
Richtlinien der Stadt Bernau bei Berlin
Erforderliche Unterlagen
Die Beantragung erfolgt mittels des dafür vorgesehenen Antragsformulars der Stadt Bernau bei Berlin. Dieses ist vollständig und korrekt auszufüllen und muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterschreiben. Vereine haben zusätzlich einen aktuellen Auszug aus dem Vereinsregister sowie einen aktuellen Freistellungsbescheid des örtlichen Finanzamtes
einzureichen.
Voraussetzungen
Zuwendungsempfänger können Vereine und Vereinigungen sowie Selbsthilfegruppen und Initiativen sein, soweit sie gemeinnützige und/oder mildtätige Ziele verfolgen, deren zu fördernde Maßnahmen in der Stadt Bernau bei Berlin durchgeführt werden.
Eine Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte ist ausgeschlossen.
(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind,
dass bereits erhaltene Zuwendungen im letzten vorausgegangenen Abrechnungszeitraum fristgemäß abgerechnet wurden,
dass alle anderen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft wurden,
dass Maßnahmen mit einem überwiegenden Anteil an ehrenamtlicher Tätigkeit durchgeführt werden,
dass Maßnahmen allen Einwohnerinnen und Einwohnern zugänglich sind.
(2) Die Maßnahmen müssen bedarfsorientiert und mit den Maßnahmen anderer Träger bzw. Selbsthilfegruppen abgestimmt sein.
(3) Der Zuwendungsempfänger muss über die entsprechenden fachlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen verfügen und hat die ordnungsgemäße Durchführung, Kontrolle und Abrechnung der Maßnahme zu gewährleisten.
(4) Der Zuwendungsempfänger muss im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit einen Tätigkeitsauschluss einschlägig vorbestrafter Personen entsprechend Abs. 1 Satz 1 § 72 a SGB VIII sicherstellen. Personen, die vom Zuwendungsempfänger mit der Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen betraut wurden, müssen dem Zuwendungsempfänger ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz vor Beginn der Maßnahme vorgelegt haben.
(5) Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Eine Anfinanzierung von Maßnahmen, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.
(6) Antragsteller, die in dem letzten vorausgegangenen Abrechnungszeitraum Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid nicht erfüllt haben, werden 2 Jahre von der Förderung ausgeschlossen.
Zuständige Stelle
Jugendämter der Landkreise / kreisfreien Städte
Anträge / Formulare
FormularDokInfodienste
Verwendungsnachweis - Investive Maßnahmen
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Rechtsbehelfsverzichtserklärung
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Verwendungsnachweis - Jugend und Soziales
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Antrag auf Gewährung einer Zuwendung - Investive Maßnahme
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Mittelabruf
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