Dienstleistung
Baumfällgenehmigung Erteilung
Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?
Einrichtung
Stadt Bernau bei Berlin - Grünunterhaltung
Marktplatz 2
16321 Bernau bei Berlin
Dienstag 08:30 - 12:00, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
03338 365105
03338 365-348
03338 365-358
Einrichtung
Landkreis Barnim - Naturschutz
Carl-von-Ossietzky-Straße 11
16225 Eberswalde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142387
+49 3334 2141387
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
-
Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
-
Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Rechtsgrundlage(n)
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz
Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG
Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin
Handlungsgrundlage ist aktuell in Brandenburg:
- das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
- Barnimer Baumschutzverordnung
Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz BbgNatSchAG
Barnimer Baumschutzverordnung
Zuständige Stelle
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin
Weitere zuständige Stelle ist der Landkreis Barnim:
Ausführliche Beschreibung
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
- Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Rechtsgrundlage(n)
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz
Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG
Handlungsgrundlage ist aktuell in Brandenburg:
- das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
- Barnimer Baumschutzverordnung
Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz BbgNatSchAG
Barnimer Baumschutzverordnung
Zuständige Stelle
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Weitere zuständige Stelle ist der Landkreis Barnim: