Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

  1. Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“

Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

  1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.


Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin

Die Veränderung von Bäumen ist verboten und erfordert deshalb in den meisten Fällen eine Genehmigung. Das gilt für:

  • Fällungen
  • Beschneiden/Kappungen
  • Schachtarbeiten/Versiegelungen im Wurzelbereich

bei Bäumen ab einem Stammumfang ab 60 Zentimetern. Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter die Verbote.

Wichtiger Hinweis: In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen aus Artenschutzgründen Bäume nur in bestimmten Fällen beseitigt werden. Ist die Beseitigung unumgänglich, muss meist eine Befreiung von dem Verbot eingeholt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie vom:

Landkreis Barnim
Dienstleistungs- und Verwaltungszentrum
Paul-Wunderlich-Haus, Amt 63
Am Markt 1
16225 Eberswalde Telefon 03334 214-0   Hier finden Sie alle nötigen Formulare und Hinweise des Landkreises Barnim.

Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.


Unter welchen Umständen ist für das Fällen von Bäumen eine behördliche Genehmigung erforderlich?


Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1


Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte