Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen werden oder eine Nutzungsänderung erfolgen soll, ist dafür meistens eine Baugenehmigung notwendig.


Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin

Wer ein Haus bauen will, braucht eine Baugenehmigung. Im Rahmen der Antragstellung wird der Bauherr mit verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Bauvorschriften konfrontiert. Ob ein geplantes Bauvorhaben genehmigt wird, hängt davon ab, ob die Vorgaben aus den Gesetzen, Verordnungen und Bauvorschriften eingehalten werden. Im Baugenehmigungsverfahren werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines konkreten Vorhabens nach Anforderungen z. B. des Baugesetzbuches, der Bauordnung und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der folgenden Webseite:


Bauantrag

Wer bauliche Anlagen errichtet, ändert oder deren Nutzung ändern möchte, benötigt eine Baugenehmigung.


Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin

Wer ein Haus bauen will, braucht eine Baugenehmigung. Im Rahmen der Antragstellung wird der Bauherr mit verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Bauvorschriften konfrontiert. Ob ein geplantes Bauvorhaben genehmigt wird, hängt davon ab, ob die Vorgaben aus den Gestzen, Verordnungen und Bauvorschriften eingehalten werden. Im Baugenehmigungsverfahren werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines konkreten Vorhabens nach Anforderungen z. B. des Baugesetzbuches, der Bauordnung und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der folgenden Webseite:


Bauantrag
Bebauungspläne Stadt Bernau bei Berlin

Informationen zur Erteilung von Baugenehmigungen


Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen:

  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • amtlicher Lageplan

vgl. § 3 Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV)

Reichen Sie bitte den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden.  Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.

Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.

Liegt das Baugrundstück in einem Bebauungsplangebiet, kann eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreichend sein.


1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€

Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.

§ 16 Gebührengesetz Brandenburg


Im Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben in vollem Umfang geprüft. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob die Bauvorlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang.

Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, wird der Bauherrin oder dem Bauherrn bereits mit der Eingangsbestätigung eine Frist zur Ergänzung des Bauantrages mitgeteilt.  

Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht (§ 69 Absatz 2 BbgBO) nachgereicht werden.

Sind die Bauvorlagen vollständig, beteiligt die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich alle Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde. Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt einen Monat, die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate Zeit.

Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.


Nach Eingang der Stellungnahmen wird der unteren Bauaufsichtsbehörde in § 69 Absatz 6 BbgBO eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt, so dass das Baugenehmigungsverfahren in der Regel nach vier Monaten abgeschlossen ist.


Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.


Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisangehörigen Stadt


Errichtung, Baunantrag, Bauleitererklärung, Nutzungsänderung, Nutzungsänderung bauliche Anlage, Bauverordnung, Garage, Carport, bauen, Abbruch, Anlagen der Außenwerbung, verfahrensfreies Bauvorhaben, Wohnungsbau, Gartenlaube, Genehmigungspflichtige Bauvorhaben, Landesbauverordnung, Garage abreißen, Baugenemigung, Außen, Hausbau, Baunatrag, Carport errichten, Carport bauen, Baubeginn, Angrenzerbeteiligung, Gartenlaube errichten, Garage errichten, Nutzungsänderung von Anlagen, Bauberatung, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Garage bauen, Bauverfahren, LBO, Geltungsdauer der Baugenehmigung, Gebäuden und Gebäudeteilen, Bauantragsformular, Gartenlaube bauen, Genehmigung für Windenergieanlagen, Gartenlauben