Dienstleistung
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
Sie möchten verhindern, dass die Meldebehörde Ihre Daten an Parteien übermittelt? Sie können dagegen Widerspruch einlegen
Einrichtung
Stadt Bernau bei Berlin - Einwohnermeldeamt
Bürgermeisterstraße 25
16321 Bernau bei Berlin
Dienstag 08:30 - 12:00, 13:00 - 18:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
03338 365105
03338 365258
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
gebührenfrei
Ausführliche Beschreibung
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.
Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin
Auskunfts- und Übermittlungssperren beziehen sich auf die Herausgabe von personenbezogenen Daten an Dritte. Näheres regelt dazu das Bundesmeldegesetz (BMG). Es unterscheidet Auskunfts- und Übermittlungssperren wie folgt:
Auskunftssperre
Diese kann beantragt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. (nach § 51 Abs. 1 BMG).
Für die Auskunftssperre ist eine Begründung erforderlich.
Übermittlungssperre
Diese bezieht sich auf die Weitergabe von Daten an Dritte, wie etwa Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG), Parteien (§ 50 Abs. 1 u. 5 BMG), bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 u. 5 BMG), Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 u. 5 BMG) und das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG sowie § 58c Soldatengesetz)
. Für die Übermittlungssperre ist keine Begründung erforderlich.
Die Übermittlungssperre kann online beantragt werden (siehe oben).
Rechtsgrundlage(n)
§ 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin
Näheres regelt dazu das Bundesmeldegesetz (BMG).
Bundesmeldegesetz
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.
Formulare
Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.
Zuständige Stelle
Für die aktuelle Anschrift zuständige Meldebehörde
Welche Gebühren fallen an?
gebührenfrei
Ausführliche Beschreibung
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.
Auskunfts- und Übermittlungssperren beziehen sich auf die Herausgabe von personenbezogenen Daten an Dritte. Näheres regelt dazu das Bundesmeldegesetz (BMG). Es unterscheidet Auskunfts- und Übermittlungssperren wie folgt:
Auskunftssperre
Diese kann beantragt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. (nach § 51 Abs. 1 BMG).
Für die Auskunftssperre ist eine Begründung erforderlich.
Übermittlungssperre
Diese bezieht sich auf die Weitergabe von Daten an Dritte, wie etwa Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG), Parteien (§ 50 Abs. 1 u. 5 BMG), bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 u. 5 BMG), Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 u. 5 BMG) und das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG sowie § 58c Soldatengesetz)
. Für die Übermittlungssperre ist keine Begründung erforderlich.
Die Übermittlungssperre kann online beantragt werden (siehe oben).
Rechtsgrundlage(n)
§ 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Näheres regelt dazu das Bundesmeldegesetz (BMG).
Bundesmeldegesetz
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.
Formulare
Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.
Zuständige Stelle
Für die aktuelle Anschrift zuständige Meldebehörde