Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.


Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin

Für das Bauvorhaben Panke-Bogen im Sanierungsgebiet Pankepark in Bernau bei Berlin können gemäß der abgeschlossenen Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarungen der Stadt Bernau bei Berlin mit dem Bauträgerunternehmen die Bescheinigungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Herstellungs- oder Anschaffungskosten nach § 7h EStG beantragt werden.

Grundlage der Prüfung der Anträge und Unterlagen sowie die Ausstellung der Bescheinigungen sind die Brandenburgischen Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes vom 2. August 2017 (ABl./17, [Nr. 34], S.736).


  • Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragungsbewilligung von Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern.
  • Den Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder jede andere Person stellen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (zum Beispiel der Erwerber)
  • zuständig: Baubehörde des Landes

Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.


  • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
  • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
    • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
    • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
    • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
  • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
  • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

Spezielle Hinweise für - Stadt Bernau bei Berlin

Zur Beantragung einer Bescheinigung benutzen Sie bitte folgendes Formular:


  • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
  • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
    • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
    • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
  • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
  • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Land Brandenburg:

Gebühren gemäß Tarifstelle 10.10 der Brandenburgischen Baugebührenordnung.


  • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
  • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
  • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.

  • keine Angabe

Land Brandenburg:

2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen


  • keine

  • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

Land Brandenburg:

Bei Ablehnung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist  Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.


  • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Abgeschlossenheitsbescheinigung - Informationsblatt zur Bescheinigung für Wohnungseigentümer zur Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Herstellungs- oder Anschaffungskosten im gem. § 7 h, 10 f und 11 a EStG
Download als PDF

Abgeschlossenheitsbescheinigung - Informationen nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Download als PDF

Abgeschlossenheitsbescheinigung - Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7 h, 10 f, 11 a EStG
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Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde

Zuständig sind die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten


https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~bauaufsichtsbehoerden-untere

Eigentumswohnung, Dauerwohnrecht, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Sondereigentum, Aufteilung Wohnhaus, Wohnungseigentum, Teileigentum