Dienstleistung
Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren, Erlaubnis beantragen
Für bestimmte Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Adresse
Am Markt 1
16225 Eberswalde
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Dienstag 9 bis 18 Uhr
Donnerstag 9 bis 16 Uhr
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+49 3334 2142600
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+49 3334 2141600
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E-Mail
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig – also selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht – mit Tieren umgehen, benötigen Sie eine Erlaubnis
Sie müssen dafür nicht zwingend ein Gewerbe anmelden beziehungsweise angemeldet haben.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie:
- Wirbeltiere züchten oder halten, ausgenommen sind landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild,
- mit Wirbeltieren handeln,
- einen Reit- oder Fahrbetrieb betreiben,
- Tiere zur Schau stellen, zum Beispiel in Shows, Ausstellungen oder Vorführungen, oder Tiere dafür zur Verfügung stellen,
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen,
- Hunde für andere Personen ausbilden, zum Beispiel Begleithunde oder Assistenzhunde, dafür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung von Hunden durch die Halterinnen oder Halter anleiten, zum Beispiel in Hundeschulen.
Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie:
- Wirbeltiere oder Kopffüßer, zum Beispiel Kraken, züchten, halten oder abgeben, deren Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke, zum Beispiel Tierversuche, bestimmt sind,
- Wirbeltiere züchten oder halten, deren Organe oder Gewebe für andere Zwecke, zum Beispiel Zellkulturen für Diagnostik, verwendet werden,
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, beispielsweise einer Auffangstation,
- Tiere in einem Zoo oder einer anderen Einrichtung halten oder zur Schau stellen,
- Wirbeltiere, außer Nutztiere, gegen Entgelt oder andere Gegenleistung nach Deutschland einführen oder deren Vermittlung übernehmen, zum Beispiel Auslandshundetierschutz,
- Schutzhunde ausbilden oder dafür Einrichtungen betreiben,
-
Tierbörsen veranstalten, auf denen andere Personen Tiere tauschen oder verkaufen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises /der landkreisfreien Stadt
Schlagwörter
Tierschutzgesetz, Wirbeltiere, Schädlingsbekämpfung, Schaustellung von Tieren, gewerblicher Umgang mit Tieren, gewerbliche Tierzucht, Tiertransport, Hundetraining, Reit- oder Fahrbetrieb, Tierzucht, Tierheim, wissenschaftlicher Zweck, Tierhaltung, Reitverein Wanderritt, Schutzhunde, Tierversuche, Tiere, Ausbildung von Hunden, Tierhandel, TierSchG, Versuchstiere, Zoo, Tiervermittlung, Tierschutz, Tiere, Tierschutzgesetz, Tierzucht, Tierversuche, Schädlingsbekämpfung, TierSchG, Wirbeltiere, Tierhandel, Schaustellung von Tieren, gewerblicher Umgang mit Tieren, Zoo, Tierhaltung, Tiervermittlung, Reit- oder Fahrbetrieb, gewerbliche Tierzucht, Reitverein Wanderritt, Versuchstiere, Tiertransport, Ausbildung von Hunden, Schutzhunde, Tierheim, Hundetraining, wissenschaftlicher Zweck, Tierschutz
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig – also selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht – mit Tieren umgehen, benötigen Sie eine Erlaubnis
Sie müssen dafür nicht zwingend ein Gewerbe anmelden beziehungsweise angemeldet haben.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie:
- Wirbeltiere züchten oder halten, ausgenommen sind landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild,
- mit Wirbeltieren handeln,
- einen Reit- oder Fahrbetrieb betreiben,
- Tiere zur Schau stellen, zum Beispiel in Shows, Ausstellungen oder Vorführungen, oder Tiere dafür zur Verfügung stellen,
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen,
- Hunde für andere Personen ausbilden, zum Beispiel Begleithunde oder Assistenzhunde, dafür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung von Hunden durch die Halterinnen oder Halter anleiten, zum Beispiel in Hundeschulen.
Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie:
- Wirbeltiere oder Kopffüßer, zum Beispiel Kraken, züchten, halten oder abgeben, deren Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke, zum Beispiel Tierversuche, bestimmt sind,
- Wirbeltiere züchten oder halten, deren Organe oder Gewebe für andere Zwecke, zum Beispiel Zellkulturen für Diagnostik, verwendet werden,
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, beispielsweise einer Auffangstation,
- Tiere in einem Zoo oder einer anderen Einrichtung halten oder zur Schau stellen,
- Wirbeltiere, außer Nutztiere, gegen Entgelt oder andere Gegenleistung nach Deutschland einführen oder deren Vermittlung übernehmen, zum Beispiel Auslandshundetierschutz,
- Schutzhunde ausbilden oder dafür Einrichtungen betreiben,
-
Tierbörsen veranstalten, auf denen andere Personen Tiere tauschen oder verkaufen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises /der landkreisfreien Stadt
Schlagwörter
Tierschutzgesetz, Wirbeltiere, Schädlingsbekämpfung, Schaustellung von Tieren, gewerblicher Umgang mit Tieren, gewerbliche Tierzucht, Tiertransport, Hundetraining, Reit- oder Fahrbetrieb, Tierzucht, Tierheim, wissenschaftlicher Zweck, Tierhaltung, Reitverein Wanderritt, Schutzhunde, Tierversuche, Tiere, Ausbildung von Hunden, Tierhandel, TierSchG, Versuchstiere, Zoo, Tiervermittlung, Tierschutz, Tiere, Tierschutzgesetz, Tierzucht, Tierversuche, Schädlingsbekämpfung, TierSchG, Wirbeltiere, Tierhandel, Schaustellung von Tieren, gewerblicher Umgang mit Tieren, Zoo, Tierhaltung, Tiervermittlung, Reit- oder Fahrbetrieb, gewerbliche Tierzucht, Reitverein Wanderritt, Versuchstiere, Tiertransport, Ausbildung von Hunden, Schutzhunde, Tierheim, Hundetraining, wissenschaftlicher Zweck, Tierschutz