In welchen Fällen wird für die Überführung einer Leiche ein Leichenpass benötigt?


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Am Markt 1
16225 Eberswalde
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Jahnstraße 45
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Dienstags 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

Donnerstags 09.00 Uhr bis 16:00 Uhr,

Montags, Mittwochs, Freitags Termine nach Vereinbarung

Hinweis: Für alle Untersuchungen sind generell Termine zu vereinbaren.


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Häufig gestellte Fragen

Richten sich nach der Gebührenordnung MSGIV


Für die Überführung einer Leiche in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn dieses oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.

Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Barnim

Hinweis für den Landkreis Barnim

Für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt. 

Für die Überführung einer Leiche in ein anderes Bundesland wird im Landkreis Barnim kein Leichenpass ausgestellt.



Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) i. V. mit Verordnung über die Dokumentation der Leichenschau im Land Brandenburg (Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung - BbgLDV)


  • beurkundeter Original-Totenschein Teil I
  • Sterbeurkunde oder Zurückstellung der Beurkundung
  • Route der Überführung
Spezielle Hinweise für - Landkreis Barnim

Hinweis für den Landkreis Barnim

  • beurkundeter Original-Totenschein Umschlag 1 mit Blatt 1 und 2
  • beurkundeter Original-Totenschein Umschlag 2 mit Blatt 3
  • Sterbeurkunde oder Zurückstellung der Beurkundung
  • Nachweis über die Durchführung der zweiten Leichenschau oder ein Sektionsschein
  • Route der Überführung


Spezielle Hinweise für - Landkreis Barnim

Hinweis für den Landkreis Barnim

Statt dem beurkundeter Original-Totenschein Teil I wird Blatt I und II in einem Umschlag, sowie Blatt III in einem extra Umschlag benötigt.

Benötigt wird weiterhin der Nachweis über die Durchführung der 2. Leichenschau oder ein Sektionsschein.



Nach §  18 Absatz 4 BbgBestG ist die untere Gesundheitsbehörde für die Ausstellung des Leichenpasses in den dort genannten Fällen zuständig. Nach § 3 Absatz 1 BbgGDG sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese führen ihre Aufgaben als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz in einem Gesundheitsamt durch (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 2 BbgGDG). Bitte wenden Sie sich daher an das Gesundheitsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, an dem die betreffende Person verstorben ist (Gesundheitsamt des Sterbeortes).


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