Dienstleistung
Zulassung für Neufahrzeug
Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges (Erstzulassung) erfolgt auf Antrag durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Edisonallee 11-19
14473 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Kfz-Zulassungsbehörde
Mo
08:00 – 15:00 Uhr
Di
08:00 – 18:00 Uhr
Mi
08:00 – 12:00 Uhr
Do
08:00 – 18:00 Uhr
Fr
08:00 – 12:00 Uhr
Sa
08:00 – 12:00 Uhr
Großkundenschalter
Mo
07:00 – 15:00 Uhr
Di
07:00 – 16:00 Uhr
Mi
07:00 – 12:00 Uhr
Do
07:00 – 16:00 Uhr
Fr
07:00 – 12:00 Uhr
Sa
geschlossen
Hinweise zu den Öffnungszeiten zu Feiertagen
Die Samstage vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember bleibt die Arbeitsgruppe Bürgerservice Kfz-Zulassungen geschlossen und schließt am Gründonnerstag jeweils bereits um 16:00 Uhr.
Im Großkundenschalter werden Dienstleistungen von Zulassungsdiensten, Autohäusern sowie Großkunden, z.B. Firmen ab 4 Vorgängen bearbeitet. Bitte vereinbaren Sie hierfür per Mail (gks@rathaus.potsdam.de ) einen Termin. Die Abgabe der Vorgänge erfolgt von 7-8 Uhr.
zulassungsstelle@rathaus.potsdam.de
gks@rathaus.potsdam.de
0331 289843295
0331 2891110
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Abhängig vom Einzelfall.
-
ca. 15 Minuten
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
30,00 Euro - Mindestgebühr für die Neuzulassung
Die Gebühren können sich bei zusätzlichem Aufwand erhöhen.
Ausführliche Beschreibung
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird von der Zulassungsbehörde auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als Erstzulassung bezeichnet.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Fahrzeuge, für die noch
keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
ausgestellt wurde, sind vor der Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und vor der Zulassung durch die Zulassungsbehörde oder von einem Sachverständigen
zu identifizieren
.
Hinweis:
Die
Identifizierung
des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen ist
nur 1 Monat gültig
.
Weitere Informationen:
Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei einem Sicherungsgeber hinterlegt, ist diese durch den Antragsteller abzufordern und die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen.
Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges (Neuzulassung)
Rechtsgrundlage(n)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
§§
3
,
6
,
9
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 33 Straßenverkehrsgesetz
(StVG)
Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MzuKraftStV)
Erforderliche Unterlagen
- ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
- die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch Certificate of Conformity (CoC) genannt)
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. sind z.B. zusätzlich vorzulegen:
-
bei Vertretung durch einen Dritten:
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
-
bei Zulassung auf Minderjährige:
die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
- bei Änderungen am Fahrzeug: ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis beantragt werden)
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Bitte vereinbaren Sie mit der Kfz-Zulassungsbehörde einen Termin!
-
Hauptwohnsitz
in Potsdam bzw. Potsdam-Mittelmark
-
alle
Unterlagen
und Dokumente müssen
im Original
vorgelegt werden
-
Personaldokumente
(Personalausweis / Reisepass) müssen
im Original
oder als amtlich beglaubigte Kopie
vorgelegt werden
- keine Kfz-Steuerrückstände und offene Gebührenforderungen des Halters
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies schon vor der Neuzulassung , je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Seit dem 01.10.2019 ist es Privatpersonen möglich, Neuzulassungen online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen (§ 15i f. FZV) zu erfüllen sind.
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Mit der
Bankbriefauskunft
können Sie prüfen, ob die vom Sicherungsgeber übersandte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei der Zulassungsbehörde vorliegt.
Sie haben die Möglichkeit, vorab ein Kennzeichen zu reservieren. Dazu können Sie den Online-Dienst
Wunschkennzeichen Potsdam
benutzen.
Hinweise für Bürger aus Potsdam:
- Die Ummeldung des Fahrzeuges kann sowohl in der Zulassungsbehörde als auch im Bürgerservicecenter beantragt werden.
-
Im Bürgerservicecenter
-
ist die
Ummeldung mit Halterwechsel
nur möglich, wenn Sie im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sind.
-
werden Kfz-Angelegenheiten
nur für Privatpersonen
und nur
in Verbindung
mit einer Wohnsitzummeldung durchgeführt.
-
Bitte vereinbaren Sie Sie hierfür einen Termin über die
Online-Terminvergabe
mit dem Bürgerservicecenter.
-
Für Kfz-Angelegenheiten
ohne Wohnsitzummeldung
vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der Kfz-Zulassungsbehörde über die
Online-Terminvergabe
Hinweise für Bürger aus Potsdam-Mittelmark:
-
Die Ummeldung des Fahrzeuges ist
nur
zu den Sprechzeiten (Montag bis Freitag)
in der Zulassungsbehörde
möglich.
-
Achtung:
Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Stadt Brandenburg a.d.H. werden Zulassungen für Bürger / Firmen folgender Gemeinden
ausschließlich von der Stadt Brandenburg a.d.H. bearbeitet
:
Gemeinde Kloster Lehnin, alle Gemeinden der Ämter Beetzsee, Wusterwitz und Ziesar.
Eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen finden Sie unter dem Punkt „Details“.
Zuständige Stelle
Zulassungsstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.
Anträge / Formulare
SEPA-Lastschriftmandat für Kraftfahrzeugsteuer
FormularDokLink
Vollmacht Kraftfahrzeugzulassung
FormularDokLink
Schlagwörter
Kraftfahrzeug anmelden, Zulassungsbehörde, Fahrzeugneuanmeldung, Auto, KFZ Anmeldung, Fahrzeuganmeldung, Erstzulassung, Kfz-Zulassung, Auto Zulassen, Neuer Wagen, Fahrzeug, Neuwagen, fabrikneu, Wagen, Auto anmelden, Autoanmeldung, Zulassungsstelle, Neuzulassung, KFZ Neuanmeldung, Neues Auto, Neufahrzeug
Abhängig vom Einzelfall.
Abhängig vom Einzelfall.
-
ca. 15 Minuten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
30,00 Euro - Mindestgebühr für die Neuzulassung
Die Gebühren können sich bei zusätzlichem Aufwand erhöhen.
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird von der Zulassungsbehörde auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als Erstzulassung bezeichnet.
Fahrzeuge, für die noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt wurde, sind vor der Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und vor der Zulassung durch die Zulassungsbehörde oder von einem Sachverständigen zu identifizieren .
Hinweis: Die Identifizierung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen ist nur 1 Monat gültig .
Weitere Informationen:
Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei einem Sicherungsgeber hinterlegt, ist diese durch den Antragsteller abzufordern und die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen.
Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges (Neuzulassung)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
§§ 3 , 6 , 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 33 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MzuKraftStV)
- ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
- die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch Certificate of Conformity (CoC) genannt)
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. sind z.B. zusätzlich vorzulegen:
-
bei Vertretung durch einen Dritten:
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können. -
bei Zulassung auf Minderjährige:
die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden - bei Änderungen am Fahrzeug: ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis beantragt werden)
Bitte vereinbaren Sie mit der Kfz-Zulassungsbehörde einen Termin!
- Hauptwohnsitz in Potsdam bzw. Potsdam-Mittelmark
- alle Unterlagen und Dokumente müssen im Original vorgelegt werden
- Personaldokumente (Personalausweis / Reisepass) müssen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt werden
- keine Kfz-Steuerrückstände und offene Gebührenforderungen des Halters
Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies schon vor der Neuzulassung , je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Seit dem 01.10.2019 ist es Privatpersonen möglich, Neuzulassungen online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen (§ 15i f. FZV) zu erfüllen sind.
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Mit der Bankbriefauskunft können Sie prüfen, ob die vom Sicherungsgeber übersandte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei der Zulassungsbehörde vorliegt.
Sie haben die Möglichkeit, vorab ein Kennzeichen zu reservieren. Dazu können Sie den Online-Dienst Wunschkennzeichen Potsdam benutzen.
Hinweise für Bürger aus Potsdam:
- Die Ummeldung des Fahrzeuges kann sowohl in der Zulassungsbehörde als auch im Bürgerservicecenter beantragt werden.
-
Im Bürgerservicecenter
- ist die Ummeldung mit Halterwechsel nur möglich, wenn Sie im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sind.
- werden Kfz-Angelegenheiten nur für Privatpersonen und nur in Verbindung mit einer Wohnsitzummeldung durchgeführt.
- Bitte vereinbaren Sie Sie hierfür einen Termin über die Online-Terminvergabe mit dem Bürgerservicecenter.
- Für Kfz-Angelegenheiten ohne Wohnsitzummeldung vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der Kfz-Zulassungsbehörde über die Online-Terminvergabe
Hinweise für Bürger aus Potsdam-Mittelmark:
- Die Ummeldung des Fahrzeuges ist nur zu den Sprechzeiten (Montag bis Freitag) in der Zulassungsbehörde möglich.
-
Achtung:
Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Stadt Brandenburg a.d.H. werden Zulassungen für Bürger / Firmen folgender Gemeinden ausschließlich von der Stadt Brandenburg a.d.H. bearbeitet :
Gemeinde Kloster Lehnin, alle Gemeinden der Ämter Beetzsee, Wusterwitz und Ziesar.
Eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen finden Sie unter dem Punkt „Details“.
Zulassungsstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.
FormularDokLink
Vollmacht Kraftfahrzeugzulassung
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