Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, müssen Sie bestimmte Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mitteilen.


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Beratung zum Antrag, Prüfung der Vollständigkeit und Abgabe des Antrags zum  Wohngeld :

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09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 15:00 Uhr



Wohngeld@Rathaus.Potsdam.de
Fax
0331 2893902
Telefon
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Häufig gestellte Fragen

Ihre Mitteilung wird unverzüglich geprüft. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten.


Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn

  • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
  • Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 15 Prozent verringert hat oder
  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.

Wenn sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann das auch ein Grund für eine Änderung des Wohngeldes sein.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Wohngeld - Änderung


Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • Nachweise über Änderung der Miete oder Belastung
  • Nachweise zum geänderten Einkommen
  • Nachweise zur Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Belege über entsprechende Änderungen: 

  • bei Wohnungswechsel 
  • bei Mietveränderungen 
  • bei Einkommensveränderungen:
    • Arbeitsvertrag
    • Gehaltsbescheinigungen
    • Aufnahme eines Mini-Jobs
    • Änderungen im Bezug von Sozialleistungen 
  • wenn sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat:
    • Geburtsurkunde (nur bei Neugeborenen)
    • Meldebescheinigung des zusätzlichen Haushaltsmitgliedes
    • Nachweise über Einkommen des zusätzlichen Haushaltsmitglieds 
  • wenn sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat:
    • Sterbeurkunde (nur bei versterben eines Haushaltsmitgliedes)
    • Ab- / Ummeldebescheinigung der Person, die aus dem Haushalt ausgezogen ist


  • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 % erhöht haben oder
  • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 % verringert

Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.


Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.

Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Wichtiger Hinweis:

Wenn Veränderungen nicht mitgeteilt werden, kann ein Bußgeld nach § 37 Wohngeldgesetz von bis zu 2.000,00 Euro verhängt werden.



Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Bitte benutzen Sie das beigefügte Formular "Wohngeld - Veränderungsmitteilung zum Antrag".


Antrag auf Mietzuschuss
FormularDokLink


Hinweise zum Lastenzuschuss
FormularDokLink


Hinweise zum Mietzuschuss
FormularDokLink


Antrag auf Lastenzuschuss
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Es gibt folgende Hinweise:

Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.


Über Ihren Erhöhungsantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.

Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg. 


Wohngeldbehörden im Land Brandenburg

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