Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.

Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.

WBS zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung nach § 22 BbgWoFG

Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 100% nach BbgWoFEGV

Ab 01.01.2024 gelten folgende Einkommensgrenzen  nach dem BbgWoFG  (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 28 vom 19. Juli 2023):

Haushaltsgröße nach Anzahl der Personen

Wohnräume oder Wohnflächen

Einkommensgrenzen  nach §22 Bbg. WoFG

WBS

20%

40%

60%

80%

100%

1

2

50

18.500

22.200

25.900

29.600

33.300

37.000

2 ohne Kind

2

65

26.000

31.200

36.400

41.600

46.800

52.000

2 dav. 1 Kind *

2

65

28.000

33.600

39.200

44.800

50.400

56.000

3 ohne Kind

3

80

31.800

38.160

44.520

50.880

57.240

63.600

3 dav. 1 Kind *

3

80

33.800

40.560

47.320

54.080

60.840

67.600

3 dav. 2 Kinder *

3

80

35.800

42.960

50.120

57.280

64.440

71.600

4 ohne Kind

4

90

37.600

45.120

52.640

60.160

67.680

75.200

4 dav. 1 Kind *

4

90

39.600

47.520

55.440

63.360

71.280

79.200

4 dav. 2 Kinder *

4

90

41.600

49.920

58.240

66.560

74.880

83.200

5 ohne Kind

5

100

43.400

52.080

60.760

69.440

78.120

86.800

5 dav. 1 Kind *

5

100

45.400

54.480

63.560

72.640

81.720

90.800

5 dav. 2 Kinder *

5

100

47.400

56.880

66.360

75.840

85.320

94.800

5 dav. 3 Kinder *

5

100

49.400

59.280

69.160

79.040

88.920

98.800


Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS)

Adresse
Charlottenstr. 42
14467 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten

Telefonische Servicezeiten

Mo, Mi, Fr

09:00 – 12:00 Uhr

Di

09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Do

09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr


Offene Sprechzeiten in der Wilhelmgalerie

Beratung zum Antrag, Prüfung Vollständigkeit und Abgabe des
Antrages für den Wohnberechtigungsschein (WBS) :

Di und Do

09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 15:00 Uhr


Für Ihr Anliegen stehen wir Ihnen weiterhin per E-Mail zur Verfügung.
E-Mail: Wohnungswesen@Rathaus.Potsdam.de

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Angemessenheitsprüfung von Wohnungsangeboten, doppelte
Mietübernahme bei Leistungsbezug, Benennung der Wohnungsvermittlung :

Di & Do

09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 15:00 Uhr


Für Ihr Anliegen stehen wir Ihnen weiterhin per E-Mail zur Verfügung.
E-Mail: Wohnungswesen@Rathaus.Potsdam.de

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielfältigkeit der Dienstleistungen nur eine Entgegennahme und kurze Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen erfolgen kann.



Wohnungswesen@rathaus.potsdam.de

wbs@rathaus.potsdam.de

benennung@rathaus.potsdam.de
Fax
0331 289842694
Telefon
0331 2892694

Häufig gestellte Fragen

Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (k eine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.


Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.


Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Wohnberechtigungsschein Ausstellung
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
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Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) (IES:Potsdam) in Potsdam


  • Wohnberechtigungsschein (auch: WBS)
  • ist für den Bezug einer Sozialwohnung erforderlich.
  • berechtigt eine Person dazu, eine Wohnung zu mieten, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde (Sozialwohnung).
  • Dazu bedarf es eines Nachweises der Höhe des Einkommens dieser Person und der weiteren Haushaltsmitglieder, welches eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf.
  • Ein im Land Brandenburg ausgestellter WBS gilt nur für Wohnraum im Land Brandenburg. Ein in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Wohnberechtigungsschein wird nicht anerkannt.
  • WBS ist in der Regel 1 Jahr gültig (in begründeten Ausnahmefällen auch 2 Jahre).
  • der/die antragsberechtigte Wohnungssuchende muss in der Regel volljährig sein (Ausnahmen sind mit der zuständigen Behörde zu klären)
  • zuständig: Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung des derzeitigen oder zukünftigen Wohnsitzes

Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und deshalb geförderten Wohnraum mieten möchten, können Sie hierfür einen Wohnberechtigungsschein beantragen.


  • Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
  • Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
  • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen

Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.) .

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Bitte fügen Sie Ihre Nachweise nur in Kopie bei!

Folgende Unterlagen können beispielsweise sein:

  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
  • Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungsleistungen
  • BAFÖG-Bescheid / Studienbescheinigung
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • letzte Rentenmitteilung
  • Elterngeldbescheid
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über die Betragszahlung zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung

für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:

  • Nachweis Gewinn- und Verlust-Rechnung vom Steuerberater / betriebswirtschaftliche Auswertung oder letzter Steuerbescheid
  • Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)

Nachweise über Besonderheiten insbesondere für die Anerkennung einer sozialen Dringlichkeit (zum Beispiel):

  • Mutterpass
  • Nachweis über Trennung (z. B. geänderte Lohnsteuerklasse, formlose Bestätigung beider Partner, Antrag auf Scheidung)
  • Kündigung Mietvertrag bzw. Kündigungsbestätigung vom Vermieter
  • Nachweis über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder bei Trennung der Eltern (z.B. Wechselmodell)
  • Betreuungsnachweis
  • Nachweis der Pflegestufe


Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.

Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.

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  • Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
  • Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung und die Datenschutzhinweise müssen eigenhändig unterschrieben sein, können dann eingescannt oder fotographiert werden und als PDF-Datei als Anhang an die genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte verwenden Sie die auf dieser Seite verlinkten Formulare !
    Bei E-Mails bitte auch immer eine Telefonnummer für Rückrufe und Ihre Adresse angeben!
  • Es kann nur ein Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz .
  • Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt 1 Jahr .
  • Der erteilte Bescheid gilt nur im Land Brandenburg


Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.

Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.


Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.

Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung ( Wohnungsamt).


Wohnberechtigungsschein Antragsformular
Einkommenserklärung
Erläuterungen zur Einkommenserklärung
Wohnberechtigungsschein (WBS) - Antrag
FormularDokLink


WBS Antrag Checkliste
FormularDokLink


Datenschutzhinweise
FormularDokLink

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.


Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt) 

  • entweder am derzeitigen Wohnsitz, falls dieser in Brandenburg liegt,
  • oder das Wohnungsamt des Ortes in Brandenburg, in dem die zukünftige Wohnung liegen soll.

Wohnberechtigungsschein beantragen, Wohnungstauschbescheinigungen, Dringlichkeitsschein