Dienstleistung
Wohnberechtigungsschein Ausstellung
Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und deshalb geförderten Wohnraum mieten möchten, können Sie hierfür einen Wohnberechtigungsschein beantragen.
Charlottenstr. 42
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Telefonische Servicezeiten
Mo & Fr
09:00 – 12:00 Uhr
Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Offene Sprechzeiten in der Wilhelmgalerie
Beratung zum Antrag, Prüfung Vollständigkeit und Abgabe des
Antrages für den
Wohnberechtigungsschein (WBS)
:
Di und Do
09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 15:00 Uhr
Für Ihr Anliegen stehen wir Ihnen weiterhin per E-Mail zur Verfügung.
E-Mail:
WBS@Rathaus.Potsdam.de
------------
Angemessenheitsprüfung von Wohnungsangeboten, doppelte
Mietübernahme bei Leistungsbezug, Benennung der
Wohnungsvermittlung
:
Di und Do
09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 15:00 Uhr
Für Ihr Anliegen stehen wir Ihnen weiterhin per E-Mail zur Verfügung.
E-Mail:
Benennung@Rathaus.Potsdam.de
------------
Abgabe & Abholung von Antragsformularen in der Wohnberatung der Wilhelmgalerie:
Mo, Mi, Fr
09:00 – 12:00 Uhr
Mo & Mi
13:00 – 15:00 Uhr
Bitte beachten:
Aufgrund der Vielfältigkeit der Dienstleistungen kann nur eine Entgegennahme und kurze Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen erfolgen.
Die Wohnberatung hat grundsätzlich von Montag bis Freitag geöffnet. Die MitarbeiterInnen der konkreten Fachthemen stehen
ausschließlich
jeden Dienstag und Donnerstag zu den oben genannten Zeiten beratend zur Verfügung.
WBS@Rathaus.Potsdam.de
Benennung@Rathaus.Potsdam.de
0331 289842694
0331 2892694
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (k
eine Beantragungsfristen).
Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- max. 15,00 Euro
Ausführliche Beschreibung
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.
WBS zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung nach § 22 BbgWoFG
Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 100% nach BbgWoFEGV
Ab 01.01.2024 gelten folgende Einkommensgrenzen nach dem BbgWoFG (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 28 vom 19. Juli 2023):
Haushaltsgröße nach Anzahl der Personen
Wohnräume oder Wohnflächen
Einkommensgrenzen nach §22 Bbg. WoFG
WBS
20%
40%
60%
80%
100%
1
2
50
18.500
22.200
25.900
29.600
33.300
37.000
2 ohne Kind
2
65
26.000
31.200
36.400
41.600
46.800
52.000
2 dav. 1 Kind *
2
65
28.000
33.600
39.200
44.800
50.400
56.000
3 ohne Kind
3
80
31.800
38.160
44.520
50.880
57.240
63.600
3 dav. 1 Kind *
3
80
33.800
40.560
47.320
54.080
60.840
67.600
3 dav. 2 Kinder *
3
80
35.800
42.960
50.120
57.280
64.440
71.600
4 ohne Kind
4
90
37.600
45.120
52.640
60.160
67.680
75.200
4 dav. 1 Kind *
4
90
39.600
47.520
55.440
63.360
71.280
79.200
4 dav. 2 Kinder *
4
90
41.600
49.920
58.240
66.560
74.880
83.200
5 ohne Kind
5
100
43.400
52.080
60.760
69.440
78.120
86.800
5 dav. 1 Kind *
5
100
45.400
54.480
63.560
72.640
81.720
90.800
5 dav. 2 Kinder *
5
100
47.400
56.880
66.360
75.840
85.320
94.800
5 dav. 3 Kinder *
5
100
49.400
59.280
69.160
79.040
88.920
98.800
Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS)
Rechtsgrundlage(n)
Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförde-rungsgesetz - WoFG)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Wohnungsbindungsgesetz
(WoBindG) i. V. m. der Verwaltungsvorschrift für das Land Brandenburg
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
(VV-WoFGWoBindG)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
- Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
- Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen
Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein
(z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.)
.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Bitte fügen Sie Ihre Nachweise nur in Kopie bei!
Folgende Unterlagen können beispielsweise sein:
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungsleistungen
- BAFÖG-Bescheid / Studienbescheinigung
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- letzte Rentenmitteilung
- Elterngeldbescheid
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über die Betragszahlung zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung
für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
- Nachweis Gewinn- und Verlust-Rechnung vom Steuerberater / betriebswirtschaftliche Auswertung oder letzter Steuerbescheid
- Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)
Nachweise über Besonderheiten insbesondere für die Anerkennung einer sozialen Dringlichkeit (zum Beispiel):
- Mutterpass
- Nachweis über Trennung (z. B. geänderte Lohnsteuerklasse, formlose Bestätigung beider Partner, Antrag auf Scheidung)
- Kündigung Mietvertrag bzw. Kündigungsbestätigung vom Vermieter
- Nachweis über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder bei Trennung der Eltern (z.B. Wechselmodell)
- Betreuungsnachweis
- Nachweis der Pflegestufe
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die
Einkommensgrenze
nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
-
Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung und die Datenschutzhinweise müssen eigenhändig unterschrieben sein, können dann eingescannt oder fotographiert werden und als PDF-Datei als Anhang an die genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte verwenden Sie die auf
dieser Seite verlinkten Formulare
!
Bei E-Mails bitte auch immer eine Telefonnummer für Rückrufe und Ihre Adresse angeben!
-
Es kann nur
ein
Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden, und zwar
für den angestrebten Hauptwohnsitz
.
-
Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt
1 Jahr
.
-
Der erteilte Bescheid gilt
nur im Land Brandenburg
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.
Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Formulare
Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.
Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (
Wohnungsamt).
Wohnberechtigungsschein Antragsformular
Einkommenserklärung
Erläuterungen zur Einkommenserklärung
Datenschutzhinweise
FormularDokLink
Wohnberechtigungsschein (WBS) - Antrag
FormularDokLink
WBS Antrag Checkliste
FormularDokLink
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.
Zuständige Stelle
Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt)
- entweder am derzeitigen Wohnsitz, falls dieser in Brandenburg liegt,
- oder das Wohnungsamt des Ortes in Brandenburg, in dem die zukünftige Wohnung liegen soll.
Schlagwörter
Wohnungstauschbescheinigungen, Wohnberechtigungsschein beantragen, Dringlichkeitsschein
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (k eine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.
Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.
- max. 15,00 Euro
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.
WBS zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung nach § 22 BbgWoFG
Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 100% nach BbgWoFEGV
Ab 01.01.2024 gelten folgende Einkommensgrenzen nach dem BbgWoFG (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 28 vom 19. Juli 2023):
Haushaltsgröße nach Anzahl der Personen
Wohnräume oder Wohnflächen
Einkommensgrenzen nach §22 Bbg. WoFG
WBS
20%
40%
60%
80%
100%
1
2
50
18.500
22.200
25.900
29.600
33.300
37.000
2 ohne Kind
2
65
26.000
31.200
36.400
41.600
46.800
52.000
2 dav. 1 Kind *
2
65
28.000
33.600
39.200
44.800
50.400
56.000
3 ohne Kind
3
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31.800
38.160
44.520
50.880
57.240
63.600
3 dav. 1 Kind *
3
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33.800
40.560
47.320
54.080
60.840
67.600
3 dav. 2 Kinder *
3
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35.800
42.960
50.120
57.280
64.440
71.600
4 ohne Kind
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4 dav. 1 Kind *
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5 dav. 1 Kind *
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63.560
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81.720
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5 dav. 2 Kinder *
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66.360
75.840
85.320
94.800
5 dav. 3 Kinder *
5
100
49.400
59.280
69.160
79.040
88.920
98.800
Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS)
Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförde-rungsgesetz - WoFG)
Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i. V. m. der Verwaltungsvorschrift für das Land Brandenburg
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (VV-WoFGWoBindG)
- Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
- Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
- Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen
Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.) .
Bitte fügen Sie Ihre Nachweise nur in Kopie bei!
Folgende Unterlagen können beispielsweise sein:
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungsleistungen
- BAFÖG-Bescheid / Studienbescheinigung
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- letzte Rentenmitteilung
- Elterngeldbescheid
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über die Betragszahlung zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung
für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
- Nachweis Gewinn- und Verlust-Rechnung vom Steuerberater / betriebswirtschaftliche Auswertung oder letzter Steuerbescheid
- Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)
Nachweise über Besonderheiten insbesondere für die Anerkennung einer sozialen Dringlichkeit (zum Beispiel):
- Mutterpass
- Nachweis über Trennung (z. B. geänderte Lohnsteuerklasse, formlose Bestätigung beider Partner, Antrag auf Scheidung)
- Kündigung Mietvertrag bzw. Kündigungsbestätigung vom Vermieter
- Nachweis über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder bei Trennung der Eltern (z.B. Wechselmodell)
- Betreuungsnachweis
- Nachweis der Pflegestufe
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.
- Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
-
Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung und die Datenschutzhinweise müssen eigenhändig unterschrieben sein, können dann eingescannt oder fotographiert werden und als PDF-Datei als Anhang an die genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte verwenden Sie die auf
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Bei E-Mails bitte auch immer eine Telefonnummer für Rückrufe und Ihre Adresse angeben! - Es kann nur ein Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz .
- Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt 1 Jahr .
- Der erteilte Bescheid gilt nur im Land Brandenburg
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.
Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.
Widerspruch
Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.
Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung ( Wohnungsamt).
Wohnberechtigungsschein Antragsformular
Einkommenserklärung
Erläuterungen zur Einkommenserklärung Datenschutzhinweise
FormularDokLink
Wohnberechtigungsschein (WBS) - Antrag
FormularDokLink
WBS Antrag Checkliste
FormularDokLink
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.
Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt)
- entweder am derzeitigen Wohnsitz, falls dieser in Brandenburg liegt,
- oder das Wohnungsamt des Ortes in Brandenburg, in dem die zukünftige Wohnung liegen soll.