Dienstleistung
Vergnügungssteuer
Frau Baumgart
Sonstiges: Tanz: A - G / Automaten: A, B, D - F, H - J, L, M
Frau Hahnebach
Sonstiges: Tanz: H - K / Automaten: C, N - T, Y
Frau Tattermusch-Kumm
Sonstiges: Tanz: L - Z / Automaten: G, K, U - X, Z
Wo(rauf) wird Vergnügungsseuer erhoben und wie hoch ist sie?
Edisonallee 5-9
14473 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Steuern@Rathaus.Potsdam.de
0331 289841420
0331 2891434
Edisonallee 5-9
14473 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Steuern@Rathaus.Potsdam.de
0331 289841420
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.
Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.
In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.
Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.
Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Die Landeshauptstadt Potsdam besteuert Vergnügungen gewerblicher Art wie Tanzveranstaltungen und die Benutzung von Spielautomaten jeglicher Art an für jedermann zugänglichen Orten.
Die Steuer wird als Karten- bzw. Pauschsteuer erhoben.
Die Kartensteuer für Tanzveranstaltungen beträgt 15% des Preises oder Entgeltes einer Veranstaltung.
Für die Benutzung von Spielautomaten richtet sich die Steuer nach der Anzahl, der Art und dem Ort der aufgestellten Spielautomaten.
Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Vergnügungssteuer
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
-
Steuererklärung für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel oder ähnlichen Apparaten inklusive Anlage 1 und 2
bzw.
- Steuererklärung für die Durchführung von Tanzveranstaltungen
Anträge / Formulare
Vergnügungssteuer (Tanz) - Erklärung
FormularDokLink
Vergnügungssteuer (Apparate) - Erklärung
FormularDokLink
Schlagwörter
Glücksspiel, Spielautomat, Geldspielautomaten, Spielgeräte
Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.
Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.
In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.
Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.
Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.
Die Landeshauptstadt Potsdam besteuert Vergnügungen gewerblicher Art wie Tanzveranstaltungen und die Benutzung von Spielautomaten jeglicher Art an für jedermann zugänglichen Orten.
Die Steuer wird als Karten- bzw. Pauschsteuer erhoben.
Die Kartensteuer für Tanzveranstaltungen beträgt 15% des Preises oder Entgeltes einer Veranstaltung.
Für die Benutzung von Spielautomaten richtet sich die Steuer nach der Anzahl, der Art und dem Ort der aufgestellten Spielautomaten.
Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Vergnügungssteuer
-
Steuererklärung für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel oder ähnlichen Apparaten inklusive Anlage 1 und 2
bzw.
- Steuererklärung für die Durchführung von Tanzveranstaltungen
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Vergnügungssteuer (Apparate) - Erklärung
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