Dienstleistung
Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Sie wollen als Jugendlicher in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden.
Berliner Straße 150 a (Hau
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Sprechzeiten Kinder- und Jugendärztlicher Dienst:
Di
08:00 – 15:30
Do
nach Vereinbarung
KJGD@rathaus.potsdam.de
0331 2892356
0331 2892393
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- wird sofort ausgehändigt (ca. 5 Minuten)
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).
Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.
Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob bis max. 450,00 € monatlich) beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen durchzuführen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Für mit Hauptwohnung in Potsdam gemeldete Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird auf Antrag ein Nachuntersuchungsberechtigungsschein vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ausgegeben.
- Vor Abschluss des ersten Lehrjahres ist die Nachuntersuchung bei einem niedergelassenen Arzt notwendig.
- Die Ausgabe der hierzu erforderlichen Formulare erfolgt im Bereich Gesundheitsamt, Jugendgesundheitsdienst.
- Die Ausgabe erfolgt einmalig.
Untersuchungsberechtigungsschein für die Nachuntersuchung
Erforderliche Unterlagen
- ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Besondere Voraussetzungen:
Vorlage eines Lichtbildausweises erforderlich
Verfahrensablauf
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärzt-licher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchun-gen durchzuführen.
Nach der Untersuchung erhalten die untersuchten Jugendlichen eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.
Formulare
Ein Antrag ist in Brandenburg nicht erforderlich, da im Rahmen der Schulabgangsuntersuchung die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG erfolgt.
Weiterführende Informationen
Runderlass zur „Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ vom 17. November 1992 (ABl./92, [Nr. 101], S.2308)
Zuständige Stelle
Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Ansprechpunkt
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Neu!
Seit dem 22.10.2018 finden Sie das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam unter folgender Adresse:
Berliner Straße 150 a
Gebäude P
14467 Potsdam
Schlagwörter
Jugendarbeitsschutzuntersuchung, Untersuchungsberechtigungsschein, Ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, Ausbildung, Azubis
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.
Keine.
- wird sofort ausgehändigt (ca. 5 Minuten)
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).
Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.
Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob bis max. 450,00 € monatlich) beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen durchzuführen.
- Für mit Hauptwohnung in Potsdam gemeldete Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird auf Antrag ein Nachuntersuchungsberechtigungsschein vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ausgegeben.
- Vor Abschluss des ersten Lehrjahres ist die Nachuntersuchung bei einem niedergelassenen Arzt notwendig.
- Die Ausgabe der hierzu erforderlichen Formulare erfolgt im Bereich Gesundheitsamt, Jugendgesundheitsdienst.
- Die Ausgabe erfolgt einmalig.
Untersuchungsberechtigungsschein für die Nachuntersuchung
- ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)
- Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
Besondere Voraussetzungen:
Vorlage eines Lichtbildausweises erforderlich
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärzt-licher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchun-gen durchzuführen.
Nach der Untersuchung erhalten die untersuchten Jugendlichen eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.
Ein Antrag ist in Brandenburg nicht erforderlich, da im Rahmen der Schulabgangsuntersuchung die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG erfolgt.
Runderlass zur „Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ vom 17. November 1992 (ABl./92, [Nr. 101], S.2308)
Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
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Seit dem 22.10.2018 finden Sie das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam unter folgender Adresse:
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