Dienstleistung
Unterhaltsvorschuss Bewilligung
Frau Meier
Sonstiges: Ku, V, W
Frau Zedler
Sonstiges: Lu/ü-Lz, Kra, Kü-Kz, O, Sd-Sz
Frau Küfner
Sonstiges: BL, C
Frau Lucke
Sonstiges: M, P (ohne Pa, Pä)
Frau Pritschow
Sonstiges: E, La-Lt
Frau Seele
Sonstiges: Sa-Sch, Y
Frau Pantani
Sonstiges: D, J, T (ohne Ta, Tä)
Herr Schulze
Sonstiges: F, Ke, U
Frau Bauer
Sonstiges: G, Kos-Koz, N
Frau Kronschwitz
Sonstiges: Kre-Kri, R, Z
Frau Sporys
Sonstiges: A, Bi, Pa, Pä, Q, Ta, Tä, X
Frau Bartoll
Sonstiges: B (ohne BL, Bi)
Frau Puhl
Sonstiges: Ka-Kn, Koa-Kor, Kö (ohne Ke)
Frau Friedrich
Sonstiges: H, I, Kro/Krö-Krz
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
14469 Potsdam
Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Unterhaltsvorschuss@Rathaus.Potsdam.de
0331 2893777
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
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Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
0331 289842270
0331 2892270
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Ausführliche Beschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer, von maximal 72 Monaten, wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.
Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:
-
für Kinder bis zu 5 Jahren
230,00
EUR pro Monat
-
für Kinder von 6 bis 11 Jahren
301,00
EUR pro Monat
-
für Kinder von 12 bis 17 Jahren
395,00
EUR pro Monat
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand. Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltvorschussgesetz besteht, wenn das Kind:
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- bei einem seiner Elternteile lebt, dieser ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehepartner dauernd getrennt lebt
- das Kind trotz nachweislicher Bemühungen des Elternteils, bei dem es lebt, keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält
- das Kind nach dem Tod des anderen Elternteiles oder eines Stiefelternteils Waisenbezüge erhält, die geringer als die jeweils geltenden Unterhaltsvorschussbeträge sind
Einkommen des Kindes wird auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet.
Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil bei SGB-II-Leistungsbezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 EUR brutto erzielt.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil über eine Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis verfügen.
Unterhaltsvorschuss - Bewilligung
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
-
zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
-
bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
- Ausweis
- gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
-
Unterhaltstitel:
- aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
-
bei Trennung einer Ehe:
- Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
-
bei unverheirateten Elternpaaren:
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
-
Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
- Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
- Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Vollmachten/Betreuungsvollmachten
- Sterbeurkunde der/s Unterhaltspflichtigen
- Weitere erforderliche Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular oder dem Merkblatt
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist unter 12 Jahre
-
Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist, das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Zuständige Stelle
Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Anträge / Formulare
Unterhaltsvorschuss - Antrag
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Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Umzug
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Datenschutzerklärung
FormularDokLink
Stundungsantrag
FormularDokLink
Einkommenserklärung unterhaltspflichtiger Elternteil
FormularDokLink
Schlagwörter
Kinder, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhalt, Unterhaltssicherung, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschuss, Anspruch Unterhalt, Unterhalt Kind, Kindesunterhalt
Es fallen keine Kosten an.
Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer, von maximal 72 Monaten, wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.
Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:
- für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand. Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltvorschussgesetz besteht, wenn das Kind:
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- bei einem seiner Elternteile lebt, dieser ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehepartner dauernd getrennt lebt
- das Kind trotz nachweislicher Bemühungen des Elternteils, bei dem es lebt, keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält
- das Kind nach dem Tod des anderen Elternteiles oder eines Stiefelternteils Waisenbezüge erhält, die geringer als die jeweils geltenden Unterhaltsvorschussbeträge sind
Einkommen des Kindes wird auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet.
Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil bei SGB-II-Leistungsbezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 EUR brutto erzielt.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil über eine Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis verfügen.
Unterhaltsvorschuss - Bewilligung
- Antragsformular
-
zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
-
bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
- Ausweis
- gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
-
Unterhaltstitel:
- aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
-
bei Trennung einer Ehe:
- Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
-
bei unverheirateten Elternpaaren:
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
-
Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
- Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
- Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.
- Vollmachten/Betreuungsvollmachten
- Sterbeurkunde der/s Unterhaltspflichtigen
- Weitere erforderliche Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular oder dem Merkblatt
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist unter 12 Jahre
-
Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
- Widerspruch
Es gibt folgende Hinweise:
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist, das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt
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Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Umzug
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Einkommenserklärung unterhaltspflichtiger Elternteil
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