Ansprechpartner
Herr Engelhard
Herr Gehre

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.

Land Brandenburg:

  • auch in den Städten Eberswalde, Schwedt und Eisenhüttenstadt

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Personenbeförderungen (Taxi- und Mietwagenkonzessionen)

Adresse
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten

Di

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Do

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr



Strassenverkehrsbehoerde@Rathaus.Potsdam.de
Fax
0331 2893293
Telefon
0331 2893251

Häufig gestellte Fragen

Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.


Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:

  • der Anzahl der Fahrzeuge und
  • der Laufzeit der Genehmigung.

Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.


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Taxigenehmigung Erteilung
Taxigenehmigung Erteilung in Brandenburg
Taxigenehmigung Erteilung in Brandenburg
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Personenbeförderungen (Taxi- und Mietwagenkonzessionen) (IES:Potsdam) in Potsdam


  • Taxigenehmigung Erteilung
  • für die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit einem Taxi muss eine Genehmigung bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragt werden
  • zuständig: Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises

Land Brandenburg:

  • auch in den Städten Eberswalde, Schwedt und Eisenhüttenstadt

Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.



§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§12, §13 Absatz 4 und 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft)
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Fahrzeugzulassungsverordnung
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Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen -  Personenbeförderungskostenverordnung (PBefGKostV)

Taxiordnung Potsdam

Verordnung zur Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Potsdam zugelassenen Taxen - Taxitarifordnung - der Landeshauptstadt Potsdam



  • formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
  • Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
  • Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 / § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

Allgemeine Unterlagen

  • Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
  • Gewerbeanmeldung
  • bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
  • beglaubigter Handelsregisterauszug
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Voraussetzungen zur Durchführung von Personenbeförderungen:

  • Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung
    Der Antrag auf Erteilung der Fahrgastbeförderung ist bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Hauptwohnsitz) einzureichen. Der Bewerber muss im Besitz eines EU-Kartenführerscheines der Klasse B sein und das 21. Lebenjahr vollendet haben.

  • Ortskundeprüfung
    Für den erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hat der Bewerber eine Ortskundeprüfung abzulegen. Hier ist nachzuweisen, dass er über ausreichende Ortskenntnisse verfügt. Die Ausbildung und Vorbereitung für diese Prüfung werden von der zuständigen Fahrschule erfolgen. Die Zeit und der Ort der Prüfung werden von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde festgelegt und können dort erfragt werden.

Erwerb einer Taxi- / Mietwagenkonzession:

  1. Der Antragsteller muss die gewerbliche Personenbeförderung beim Gewerbeamt anzeigen und im Falle eines Einzelunternehmers Inhaber der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung sein.

  2. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist formell zu stellen. Das entsprechende Formular ist bei der Straßenverkehrsbehörde kostenfrei erhältlich.

  3. Sowohl Taxi- als auch Mietwagenunternehmer müssen ihre persönliche, fachliche und finanzielle Zuverlässigkeit nachweisen.

    Hierzu sind folgende Unterlagen dem Antrag beizufügen:
  • Eigenkapitalbescheinigung
    Bescheinigung des Eigenkapitals durch ein Kreditinstitut, vereidigten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder eines Buchprüfers.

    Hinweis:
    Als Eigenkapital des Personenverkehrsunternehmers muss für das erste einzusetzdende Fahrzeug ein Wert in Höhe von 2.250,00 Euro bestätigt werden. Für jedes weitere einzusetzende Fahrzeug sind zusätzlich 1.225,00 Euro als Rücklage notwendig.

  • Bescheinigung in Steuersachen
    Zuständig ist das Finanzamt der Gemeinde, in der der Unternehmer seinen Wohnsitz hat.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
    Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse(n)
    Bescheinigung über die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer.

  • Führungszeugnis
    Das Führungszeugnis ist im Bürgerservicecenter, Yorckstr. 22-24 zu beantragen.

  • Auskunft vom Kraftfahrt-Bundesamt
    Die schriftliche Auskunft über den aktuellen Punktestand ist bei der Fahrerlaubnisbehörde, Helene-Lange-Str. 14 erhältlich.


  • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
  • Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.

Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,

  • wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
  • ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
  • ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist

Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.

Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.


Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:

  • Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
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Verfahrensablauf:

  • Die Genehmigungsbehörde holt Stellungnahmen zum Antrag u. a. von der Industrie- und Handelskammer, Gewerbezentralregister und der Taxigenossenschaft ein.
  • Dieses Verfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen und beträgt nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen i. d. R. 3 Monate .
  • Innerhalb dieser Frist entscheidet die Genehmigungsbehörde schriftlich über den Antrag.


  • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem ein Widerspruch erfolglos verlief.

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Onlinedienst vorhanden: Nein

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Taxikonzession

Das Taxi, als Ergänzung des ÖPNV, ist ein öffentliches Verkehrsmittel. Es dient der Befriedigung individueller Beförderungsbedürfnisse. Taxen sind an ihrer auffälligen Farbgebung in hell-elfenbein und einen auf dem Dach befindlichen "Taxi-Schild" zu erkennen.
In der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ist die durch die Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer angebracht.

Der Inhaber einer Taxikonzession hat 3 Pflichten zu erfüllen:

  1. Betriebspflicht
    Der Unternehmer ist verpflichtet den ihm genehmigten Betrieb an mind. 16 Tagen eines Kalendermonats für die Dauer von mind. 6 bis max. 8 Stunden aufrecht zu erhalten.

  2. Beförderungspflicht
    Fahrten, auch Kurzstrecken, dürfen nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist. (z. B. stark alkoholisierte Personen)

  3. Tarifpflicht
    Das Beförderungsentgelt innerhalb des Territoriums der Landeshauptstadt Potsdam richtet sich nach der Taxitarifordnung der Landeshauptstadt Potsdam in der aktuell gültigen Fassung.

Die Gesamtzahl von Taxikonzessionen unterliegt den öffentlichen Verkehrsinteressen. Um eine Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes abzuwenden, ist die Anzahl der Taxikonzessionen in der Stadt Potsdam, unter Berücksichtigung der Nachfrage nach Beförderungsaufträgen, der Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit sowie der Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben, begrenzt.
Die Vergabe von Taxikonzessionen ist in der Stadt Potsdam unter Berücksichtigung von Neubewerbern und vorhandener Unternehmer geregelt. Zielstellung hierbei ist, die Bewerber aus beiden Antragstellergruppen gleichermaßen zu berücksichtigen.
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Mietwagenkonzession

Der Mietwagen zählt im Gegensatz zum Taxi nicht als öffentliches Verkehrsmittel. Umgangssprachlich sind Mietwagen Leihfarzeuge, die durch den Nutzer selbst geführt werden. Mietwagen nach dem Personenbeförderungsrecht sind im Gegensatz hierzu ausschließlich Kraftfahrzeuge, die mit Fahrer vermietet werden.

Im Gegensatz zum Taxi und auch zur Aufrechterhaltung des Taxigewerbes sind den Mietwagenunternehmen folgende Verpflichtungen auferlegt:

  • Mietfahrzeuge dürfen nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen zur Personenbeförderung bereit gehalten werden. Aufträge dürfen nur am Betriebs- oder Wohnsitz angenommen werden.
  • Nach dem Beförderungsauftrag ist der Mietwagen an den Betriebs- oder Wohnsitz zurück zu kehren.
  • Mietwagen dürfen vom äußeren Erscheinungsbild her nicht mit dem Taxi verwechselt werden können (z. B. Wagenfarbe)

Den Mietwagenbetreibern sind gegenüber den Taxiunternehmern jedoch auch einige Erleichterungen eingeräumt.

Hierzu zählen:

  • es besteht keine Betriebs- und Beförderungspflicht
  • Der Fahrpreis ist frei verhandelbar. In Mietwagen ist jedoch ein gut ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen.
  • Die Wagenfarbe ist frei wählbar.
  • Die Anzahl der Mietwagengenehmigungen ist nicht begrenzt.


Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt

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Zuständige Stelle:

  • Zuständig für den Verkehr mit Taxi oder Mietwagen ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes hat (Betriebssitz).
  • Für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam ist für die Genehmigung die Straßenverkehrsbehörde Potsdam zuständig.


Taxi, Genehmigung, Taxen, Personenbeförderung, Gelegenheitsverkehr