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Frau Thiermann

Wer erstattet die Beförderungskosten zur Schule?


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Häufig gestellte Fragen

Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte und wird von diesen eigenständig wahrgenommen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte sorgen – wenn erforderlich – für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft oder erstatten die Fahrtkosten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung, die Art und den Umfang der Beförderung oder Erstattung sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest. Sie wird im jeweiligen amtlichen Bekanntmachungsblatt und anschließend auch im Internet veröffentlicht. Die individuellen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung, nicht aufgrund des Brandenburgischen Schulgesetzes. Ebenfalls abhängig von der Satzung ist es, ob sich Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten beteiligen müssen. Im Ergebnis einer Volksinitiative wurde der § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes dahingehend geändert, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr per Gesetz verpflichtet sind, eine Kostenbeteiligung festzulegen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese verlangen.

Der Antrag auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ist beim Schulverwaltungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen, wo die Schülerin oder der Schüler wohnt. Jugendliche mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stellen ihren Antrag in dem Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, in der sich ihre im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte befindet. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler an das Schulverwaltungsamt (Antragsformulare beim Schulverwaltungsamt, oftmals auch in den Schulen und im Internet),
  • Nachweis über den Schulbesuch (Kopie des Schülerausweises, bei Schulwechsel ggf. des Aufnahmebescheides) sowie
  • bei einer Behinderung der Nachweis über die Behinderung.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Generell sind die Fahrtkosten in Höhe des Tarifbereiches Potsdam AB selbst zu tragen.

Die Erstattung der über den Eigenanteil hinausgehenden notwendigen Fahrtkosten erfolgt bis zu einer Höhe von 60,00 Euro monatlich.

Bei Bezug von Sozialleistungen (ALG II, Kinderzuschlag, BaföG, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Asyl, Hilfe zum Lebensunterhalt) kann der Tarifbereich Potsdam AB erlassen werden.

Voraussetzung  zur Erstattung der Fahrtkosten ist der Besuch einer Schule in der Landeshauptstadt Potsdam und das Überschreiten der Entfernungsgrenzen für die Schülerfahrtkostenerstattung (Es gilt der Fußweg in der einfachen Entfernung von der Haustür der Hauptwohnung bis zum Eingang der Schule).

Entfernungsgrenzen:

  • Primarstufe: über 2,0 km
  • Sekundarstufe I: über 4,5 km
  • Sekundarstufe II: über 6,0 km

Dies gilt nur für Schülerinnen und Schüler, deren Hauptwohnsitz sich in Potsdam befindet.

Sozialleistungsempfänger müssen immer erst einen Antrag auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket über die Arbeitsgruppe Bildungs- und Teilhabeleistungen stellen.

Sofern kein gesetzlicher Anspruch auf Übernahme bzw. Berücksichtigung der Fahrtkosten nach dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht, und die Voraussetzungen der Neufassung der Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten sowie die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam vom 01. August 2016 vorliegen, wird der Antrag von der Arbeitsgruppe Bildungs- und Teilhabeleistungen an den Fachbereich Bildung und Sport weitergeleitet.

Nach Prüfung des Fachbereiches Bildung und Sport kann der Tarifbereich Potsdam AB anteilig erlassen werden.

Der Eigenanteil an den notwendigen Schülerfahrtkosten reduziert sich ab dem 3. schulpflichtigen Kind (Vollzeitschulpflicht) auf 15,00 Euro pro Monat. Die Vollzeitschulpflicht umfasst den Besuch eines Bildungsgangs der Grundschule (1. bis 6. Klasse) und eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (7. bis 10. Klasse). Als 1. Kind gilt das älteste schulpflichtige Kind.

Beim Besuch einer Schule außerhalb der Landeshauptstadt Potsdam muss es sich um eine Schule besonderer Prägung (z. B. Sportschule) handeln. Hier ist ohne Bezug von Sozialleistungen der Eigenanteil in Höhe des Tarifbereiches Potsdam AB selbst zu tragen (Erstattungsbetrag höchstens 60,00 Euro monatlich).

Abrechnungstermine  für die Fahrtkosten sind der 01. April (1. Schulhalbjahr: August – Januar) bzw. 01. Oktober (2. Schulhalbjahr: Februar – Juli) des jeweiligen Jahres.


Fahrtkostenerstattung beim Besuch allgemeinbildender Schulen


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
  • Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten für die Schülermonatskarte, mit Bestätigung der besuchten Schule (Stempel und Unterschrift)
  • Originalfahrausweise bei Abrechnung der Fahrtkosten nach Bewilligung
  • Sozialhilfebescheid

Bei Bewilligung des Antrages erfolgt die Erstattung frühestens ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen.



Landkreise und kreisfreie Städte


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Arbeitsgruppe Betrieb Schule

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Schülerfahrkosten (Erstattung beim Besuch allgemeinbildender Schulen) - Antrag
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Schülerfahrkosten (Abrechnung) - Vordruck
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Schülerbeförderung, Fahrkosten, Monatskarte, Schulfahrten, Fahrkostenerstattung