Dienstleistung
Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs
Die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs zeigen Sie in Ihrem zuständigen Ordnungsamt an.
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
14469 Potsdam
Mo
09:00 – 12:00 Uhr
Di
09:00 – 18:00 Uhr
Mi
09:00 – 12:00 Uhr
Do
09:00 – 16:00 Uhr
Fr
09:00 – 12:00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten nach persönlicher Terminvereinbarung
Gewerbeangelegenheiten@Rathaus.Potsdam.de
0331 2891701
0331 2891690
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Welche Gebühren fallen an?
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Bearbeitungsdauer
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Ausführliche Beschreibung
Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in 1 Monat zum Betrieb aufstellen wollen, müssen Sie dies dem örtlich zuständigen Ordnungsamt 2 Wochen vor der Aufstellung anzeigen.
Der Betriebsort und die Betriebszeiten dürfen dabei den Anforderungen zum Schutz folgender Personengruppen nicht entgegenstehen:
- der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten,
- der Kundinnen und Kunden,
- der Jugend,
- der Anwohnerinnen und Anwohner,
- der Anlieger und
-
der Allgemeinheit.
Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs kann andernfalls untersagt werden.
Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis EUR 1.000 geahndet werden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Durch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 wurden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe geschaffen.
Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt.
Grundsätzlich betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig, gegen Entgelt, Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt (hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution),
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Sollten Sie das Prostitutionsfahrzeug durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis.
Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges
Rechtsgrundlage(n)
§ 21 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
(BbgProstSchGZV)
Erforderliche Unterlagen
Anzeige über die Aufstellung
- Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
- Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
- genaue Angabe des Aufstellungsortes,
- Dauer der Aufstellung und
-
die Betriebszeiten.
Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe mit Betriebskonzept
- Kopie der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes mit dem zugrundeliegenden Betriebskonzept
-
Aus dem Betriebskonzept muss deutlich hervorgehen, ob das Fahrzeug über einen ausreichend großen Innenraum und über eine angemessene Innenausstattung verfügt.
Insbesondere muss das Prostitutionsfahrzeug so beschaffen sein, dass
- Türen jederzeit von innen geöffnet werden können,
- durch technische Vorrichtungen jederzeit Hilfe erreichbar ist,
- eine angemessene sanitäre Ausstattung und
- eine gültige Betriebszulassung vorhanden ist sowie
- das Fahrzeug sich in technisch betriebsbereiten Zustand befindet.
- gegebenenfalls wenn vorhanden auch die Kopie der Stellvertretererlaubnis
Anmeldebescheinigungen/ Aliasbescheinigungen
- Kopie der Anmeldebescheinigungen und/oder Aliasbescheinigungen aller voraussichtlich im Prostitutionsfahrzeug tätig werdenden Prostituierten
Vereinbarungen mit Prostituierten
- Kopie der mit den Prostituierten geschlossen Vereinbarungen/Verträge über die Nutzung des Fahrzeugs
Fotos des Prostitutionsfahrzeugs
- aktuelle Fotos (Außen- und Innenansicht) des Prostitutionsfahrzeugs
Gültige Betriebszulassung/ Nachweis für Betriebsfähigkeit
Nachweise über eine gültige Betriebszulassung und technische Betriebsfähigkeit für das Prostitutionsfahrzeug (zum Beispiel durch Kopie der letzten Hauptuntersuchung, Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I, Werkstattserviceheft, oder ähnliches)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Zur Bearbeitung Ihres Antrages werden folgende Unterlagen von Ihnen benötigt:
- Erlaubnis nach § 12 ProstSchG für den Betrieb des Prostitutionsfahrzeuges
- aktuelles Foto des Prostitutionsfahrzeuges
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers oder Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen
- Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Bei Betrieb des Prostitutionsfahrzeuges durch einen Stellvertreter:
- Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG
Voraussetzungen
- Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe
- Geeignetheit des Aufstellungsortes
-
Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren
Stellvertretung
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug aufstellen wollen, zeigen Sie dies schriftlich an:
- Erstellen Sie die Anzeige (gegebenenfalls ist ein Vordruck verfügbar, zum Beispiel für die Stadt Potsdam).
- Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
-
Reichen Sie die Anzeige sowie die nötigen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt ein.
Formulare
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Anzeigeformular bereitsteht.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
ProstSchG - Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13
FormularDokLink
ProstSchG - Antrag auf Erlaubniserteilung / Verlängerung nach § 12
FormularDokLink
ProstSchG - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21
FormularDokLink
ProstSchG - Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2
FormularDokLink
Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Prostituiertenschutzgesetz
FormularDokLink
Zuständige Stelle
Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg
Schlagwörter
Prostitutionsgewerbe, Betrieb
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in 1 Monat zum Betrieb aufstellen wollen, müssen Sie dies dem örtlich zuständigen Ordnungsamt 2 Wochen vor der Aufstellung anzeigen.
Der Betriebsort und die Betriebszeiten dürfen dabei den Anforderungen zum Schutz folgender Personengruppen nicht entgegenstehen:
- der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten,
- der Kundinnen und Kunden,
- der Jugend,
- der Anwohnerinnen und Anwohner,
- der Anlieger und
-
der Allgemeinheit.
Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs kann andernfalls untersagt werden.
Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis EUR 1.000 geahndet werden.
Durch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 wurden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe geschaffen.
Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt.
Grundsätzlich betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig, gegen Entgelt, Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt (hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution),
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Sollten Sie das Prostitutionsfahrzeug durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis.
Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges
§ 21 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV)
Anzeige über die Aufstellung
- Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
- Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
- genaue Angabe des Aufstellungsortes,
- Dauer der Aufstellung und
-
die Betriebszeiten.
Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe mit Betriebskonzept
- Kopie der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes mit dem zugrundeliegenden Betriebskonzept
-
Aus dem Betriebskonzept muss deutlich hervorgehen, ob das Fahrzeug über einen ausreichend großen Innenraum und über eine angemessene Innenausstattung verfügt.
Insbesondere muss das Prostitutionsfahrzeug so beschaffen sein, dass- Türen jederzeit von innen geöffnet werden können,
- durch technische Vorrichtungen jederzeit Hilfe erreichbar ist,
- eine angemessene sanitäre Ausstattung und
- eine gültige Betriebszulassung vorhanden ist sowie
- das Fahrzeug sich in technisch betriebsbereiten Zustand befindet.
- gegebenenfalls wenn vorhanden auch die Kopie der Stellvertretererlaubnis
Anmeldebescheinigungen/ Aliasbescheinigungen
- Kopie der Anmeldebescheinigungen und/oder Aliasbescheinigungen aller voraussichtlich im Prostitutionsfahrzeug tätig werdenden Prostituierten
Vereinbarungen mit Prostituierten
- Kopie der mit den Prostituierten geschlossen Vereinbarungen/Verträge über die Nutzung des Fahrzeugs
Fotos des Prostitutionsfahrzeugs
- aktuelle Fotos (Außen- und Innenansicht) des Prostitutionsfahrzeugs
Gültige Betriebszulassung/ Nachweis für Betriebsfähigkeit
Nachweise über eine gültige Betriebszulassung und technische Betriebsfähigkeit für das Prostitutionsfahrzeug (zum Beispiel durch Kopie der letzten Hauptuntersuchung, Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I, Werkstattserviceheft, oder ähnliches)
Zur Bearbeitung Ihres Antrages werden folgende Unterlagen von Ihnen benötigt:
- Erlaubnis nach § 12 ProstSchG für den Betrieb des Prostitutionsfahrzeuges
- aktuelles Foto des Prostitutionsfahrzeuges
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers oder Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen
- Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Bei Betrieb des Prostitutionsfahrzeuges durch einen Stellvertreter:
- Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG
- Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe
- Geeignetheit des Aufstellungsortes
- Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug aufstellen wollen, zeigen Sie dies schriftlich an:
- Erstellen Sie die Anzeige (gegebenenfalls ist ein Vordruck verfügbar, zum Beispiel für die Stadt Potsdam).
- Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige sowie die nötigen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt ein.
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Anzeigeformular bereitsteht.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
ProstSchG - Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13FormularDokLink
ProstSchG - Antrag auf Erlaubniserteilung / Verlängerung nach § 12
FormularDokLink
ProstSchG - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21
FormularDokLink
ProstSchG - Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2
FormularDokLink
Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Prostituiertenschutzgesetz
FormularDokLink
Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg