Dienstleistung
Private Feuerwerke, Ausnahmegenehmigung
Genehmigung von privaten Feuerwerken
Helene-Lange-Straße 6/7
14469 Potsdam
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Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Für Auskünfte und Terminvereinbarungen rufen Sie uns an. Wir sind gern für Sie da.
Boden-Immission-Abfall@Rathaus.Potsdam.de
0331 289841810
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- 100,00 - 530,00 Euro für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks
Ausnahmezulassungen nach dem Sprengstoffgesetz werden zusätzlich 65,00 Euro berechnet.
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- 1 - 2 Wochen
Ausführliche Beschreibung
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke (Feuerwerkskörper) werden nach dem Sprengstoffgesetz in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie F1
- Kleinstfeuerwerk (z.B. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen)
- ist das ganze Jahr über und für Personen ab 12 Jahren frei zu erwerben
- darf ohne Genehmigung abgebrannt werden
Kategorie F2
- Kleinfeuerwerk (Silvesterfeuerwerk)
- darf von Privatpersonen nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember erworben werden
- darf von Privatpersonen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden
- darf nur durch Privatpersonen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
Kategorie F3
- Mittelfeuerwerk (maximal 1000 g Nettoexplosivstoffmasse)
- darf nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber erworben und abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
Kategorie F4
- Großfeuerwerk
-
darf nur von professionellen Pyrotechnikern mit Erlaubnis- und Befähigungsschein erworben und abgebrannt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
Erteilung einer Erlaubnis für Privatpersonen
Privatpersonen benötigen für das Abbrennen und für den Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die entsprechenden Antragsunterlagen finden Sie unter
Downloads / Links
Anzeige und Erlaubnis für Pyrotechniker
Pyrotechniker mit Erlaubnis- bzw. Befähigungsschein, bedürfen nach dem Sprengstoffgesetz nur einer Anzeige Ihres geplanten Feuerwerks. Im Rahmen dieser Anzeige wird das Vorhaben durch die zuständige Behörde auf mögliche Gefahren und weitere Belange geprüft.
Im Bundesland Brandenburg gilt parallel dazu das Landesimmissionsschutzgesetz. Danach benötigen alle Personen, die ein Feuerwerk (egal welcher Kategorie) abbrennen wollen, eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde.
Ihre Anzeige nach dem Sprengstoffgesetz kann gleichzeitig als Antrag auf Erlaubnis nach dem Landesimmissionsschutzgesetz gewertet werden. Bitte teilen Sie uns dazu Ihr Einverständnis mit.
Die entsprechenden Antragsunterlagen finden Sie unter
Downloads / Links
Immissionsschutz – Anzeige / Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerks
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(1. SprengV)
Landesimmissionsschutzgesetz
(LImschG)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg
(GebGBbg)
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(GebOMUGV)
Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
(GebOMASF)
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Antrag auf Genehmingung zum Abbrennen eines Feuerwerkes (spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen)
Anträge / Formulare
Immissionsschutz (Lärm, Luft, Mobilfunk) - weitere Informationen
FormularDokLink
Antrag_Feuerwerk_Feuerwerker
FormularDokLink
Antrag_Feuerwerk_Privatperson
FormularDokLink
Schlagwörter
Pyrotechnik, Feuerwerk, Raketen, Bengalos, Böller, Knaller
- 100,00 - 530,00 Euro für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks
Ausnahmezulassungen nach dem Sprengstoffgesetz werden zusätzlich 65,00 Euro berechnet.
- 1 - 2 Wochen
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke (Feuerwerkskörper) werden nach dem Sprengstoffgesetz in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie F1 - Kleinstfeuerwerk (z.B. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen)
- ist das ganze Jahr über und für Personen ab 12 Jahren frei zu erwerben
- darf ohne Genehmigung abgebrannt werden
Kategorie F2 - Kleinfeuerwerk (Silvesterfeuerwerk)
- darf von Privatpersonen nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember erworben werden
- darf von Privatpersonen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden
- darf nur durch Privatpersonen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
Kategorie F3 - Mittelfeuerwerk (maximal 1000 g Nettoexplosivstoffmasse)
- darf nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber erworben und abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
Kategorie F4 - Großfeuerwerk
-
darf nur von professionellen Pyrotechnikern mit Erlaubnis- und Befähigungsschein erworben und abgebrannt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
Erteilung einer Erlaubnis für Privatpersonen
Privatpersonen benötigen für das Abbrennen und für den Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die entsprechenden Antragsunterlagen finden Sie unter
Downloads / Links
Anzeige und Erlaubnis für Pyrotechniker
Pyrotechniker mit Erlaubnis- bzw. Befähigungsschein, bedürfen nach dem Sprengstoffgesetz nur einer Anzeige Ihres geplanten Feuerwerks. Im Rahmen dieser Anzeige wird das Vorhaben durch die zuständige Behörde auf mögliche Gefahren und weitere Belange geprüft.
Im Bundesland Brandenburg gilt parallel dazu das Landesimmissionsschutzgesetz. Danach benötigen alle Personen, die ein Feuerwerk (egal welcher Kategorie) abbrennen wollen, eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde.
Ihre Anzeige nach dem Sprengstoffgesetz kann gleichzeitig als Antrag auf Erlaubnis nach dem Landesimmissionsschutzgesetz gewertet werden. Bitte teilen Sie uns dazu Ihr Einverständnis mit.
Die entsprechenden Antragsunterlagen finden Sie unter Downloads / Links
Immissionsschutz – Anzeige / Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerks
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)
Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (GebOMASF)
- Antrag auf Genehmingung zum Abbrennen eines Feuerwerkes (spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen)
FormularDokLink
Antrag_Feuerwerk_Feuerwerker
FormularDokLink
Antrag_Feuerwerk_Privatperson
FormularDokLink