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Frau Buckow

In welchen Fällen wird für die Überführung einer Leiche ein Leichenpass benötigt?


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Häufig gestellte Fragen

Richten sich nach der Gebührenordnung MSGIV

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
  • 27,00 EUR


Für die Überführung einer Leiche in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn dieses oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.

Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Seit Novellierung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) im Oktober 2018 kann gem. §18 (4) BbgBestG ein Leichenpass nur ausgestellt werden, wenn zuvor eine zweite Leichenschau stattgefunden hat.


Leichenpass


Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) i. V. mit Verordnung über die Dokumentation der Leichenschau im Land Brandenburg (Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung - BbgLDV)

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung vom 10.2.1937 (Berliner Abkommen)



  • beurkundeter Original-Totenschein Teil I
  • Sterbeurkunde oder Zurückstellung der Beurkundung
  • Route der Überführung
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
  • Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses
  • Freigabe durch Staatsanwaltschaft bei nicht natürlichem Tod (Kopie)
  • Kopie Personalausweis / Reisepass des Verstorbenen
  • Ausweis der vom Bestattungsinstitut für die Überführung beauftragten Person


Nach §  18 Absatz 4 BbgBestG ist die untere Gesundheitsbehörde für die Ausstellung des Leichenpasses in den dort genannten Fällen zuständig. Nach § 3 Absatz 1 BbgGDG sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese führen ihre Aufgaben als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz in einem Gesundheitsamt durch (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 2 BbgGDG). Bitte wenden Sie sich daher an das Gesundheitsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, an dem die betreffende Person verstorben ist (Gesundheitsamt des Sterbeortes).


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