Dienstleistung
Leichenpass Ausstellung
In welchen Fällen wird für die Überführung einer Leiche ein Leichenpass benötigt?
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
medizinalaufsicht@rathaus.potsdam.de
heilpraktikerueberpruefung@rathaus.potsdam.de
0331 289843809
0331 2892363
0331 2892364
0331 2892109
0331 2892359
0331 2892362
0331 2893573
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Richten sich nach der Gebührenordnung MSGIV
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- 27,00 EUR
Ausführliche Beschreibung
Für die Überführung einer Leiche in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn dieses oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.
Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Seit Novellierung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) im Oktober 2018 kann gem. §18 (4) BbgBestG ein Leichenpass nur ausgestellt werden, wenn zuvor eine zweite Leichenschau stattgefunden hat.
Leichenpass
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) i. V. mit Verordnung über die Dokumentation der Leichenschau im Land Brandenburg (Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung - BbgLDV)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung vom 10.2.1937 (Berliner Abkommen)
Erforderliche Unterlagen
- beurkundeter Original-Totenschein Teil I
- Sterbeurkunde oder Zurückstellung der Beurkundung
- Route der Überführung
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses
- Freigabe durch Staatsanwaltschaft bei nicht natürlichem Tod (Kopie)
- Kopie Personalausweis / Reisepass des Verstorbenen
- Ausweis der vom Bestattungsinstitut für die Überführung beauftragten Person
Zuständige Stelle
Nach § 18 Absatz 4 BbgBestG ist die untere Gesundheitsbehörde für die Ausstellung des Leichenpasses in den dort genannten Fällen zuständig. Nach § 3 Absatz 1 BbgGDG sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese führen ihre Aufgaben als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz in einem Gesundheitsamt durch (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 2 BbgGDG). Bitte wenden Sie sich daher an das Gesundheitsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, an dem die betreffende Person verstorben ist (Gesundheitsamt des Sterbeortes).
Ansprechpunkt
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Do
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Besucheranschrift
Haus 1
Zimmer 503
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
Schlagwörter
Totenüberführung, Leichentransport, Leichenüberführung, Totentransport, Leichenpass
Richten sich nach der Gebührenordnung MSGIV
- 27,00 EUR
Für die Überführung einer Leiche in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn dieses oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.
Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.
Seit Novellierung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) im Oktober 2018 kann gem. §18 (4) BbgBestG ein Leichenpass nur ausgestellt werden, wenn zuvor eine zweite Leichenschau stattgefunden hat.
Leichenpass
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) i. V. mit Verordnung über die Dokumentation der Leichenschau im Land Brandenburg (Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung - BbgLDV)
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung vom 10.2.1937 (Berliner Abkommen)
- beurkundeter Original-Totenschein Teil I
- Sterbeurkunde oder Zurückstellung der Beurkundung
- Route der Überführung
- Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses
- Freigabe durch Staatsanwaltschaft bei nicht natürlichem Tod (Kopie)
- Kopie Personalausweis / Reisepass des Verstorbenen
- Ausweis der vom Bestattungsinstitut für die Überführung beauftragten Person
Nach § 18 Absatz 4 BbgBestG ist die untere Gesundheitsbehörde für die Ausstellung des Leichenpasses in den dort genannten Fällen zuständig. Nach § 3 Absatz 1 BbgGDG sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese führen ihre Aufgaben als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz in einem Gesundheitsamt durch (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 2 BbgGDG). Bitte wenden Sie sich daher an das Gesundheitsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, an dem die betreffende Person verstorben ist (Gesundheitsamt des Sterbeortes).
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Do
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Besucheranschrift
Haus 1
Zimmer 503
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam