Die Wiedererteilung eines Jagdscheins erfolgt durch die untere Jagdbehörde.


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BITTE BEACHTEN SIE: 

Eine persönliche Vorsprache in der Behörde ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.

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0331 289841748
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Häufig gestellte Fragen

Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später. Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich.


Verwaltungsgebühr: 10,00 - 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines Jagdabgabe: 5,00 - 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
  • 20 Minuten bei Vorliegen aller Voraussetzungen


Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn Antragstellerin und Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:

  • Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
  • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz, die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
  • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.
  • Jagdscheine gibt es auch für Falkner und Falknerinnen sowie für ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
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Verlängert werden können:

Tagesjagdscheine (für 14 aufeinanderfolgende Tage)

  • für Jugendliche
  • für Erwachsene
  • für Falkner
  • für Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und sich besuchsweise in Deutschland aufhalten

Jahresjagdscheine

  • für Jugendliche (für ein oder zwei Jahre)
  • für Erwachsene (für ein, zwei oder drei Jahre)
  • für Falkner (für ein, zwei oder drei Jahre)
  • für Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und sich besuchsweise in Deutschland aufhalten (für ein Jahr)

Bei Zuzug eines Jagdscheininhabers wird bei einem Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines die Jagdakte bei der Jagdbehörde angefordert, die den letzten Jagdschein erteilt hat (Dauer ca. 2 – 3 Wochen).


Jagdschein - Verlängerung


§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)


§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
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Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)



Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung

Bestätigung Jagdhaftpflichtversicherung

Lichtbild

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Die Beantragung der Neuerteilung/Verlängerung des Jagdscheines ist auf dem postalischen Wege möglich. Senden Sie uns alle erforderlichen Unterlagen zu. Nach erfolgter Bearbeitung erhalten Sie das Dokument auf dem Postweg zurück.

Verlängerung Tages-/Jahresjagdschein für Jugendliche, Erwachsene und Falkner:

  • vorhandener Jagdschein
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes in Potsdam
  • Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung

Verlängerung Tages-/Jahresjagdschein für Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und sich besuchsweise in Deutschland aufhalten:

  • Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung


Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.   

Bei der Wiedererteilung eines Jagdscheines darf keine verhängte Sperrfrist nach § 18 Satz 3 Bundesjagdgesetz bestehen.


Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines bei der unteren Jagdbehörde, wo Jäger oder Jägerin ihren Hauptwohnsitz haben.


Formulare stehen bei den unteren Jagdbehörden online zur Verfügung.

Informationen zur Datenverarbeitung für Jagdangelegenheiten
FormularDokLink


Jagdschein Erteilung / Verlängerung - Antrag
FormularDokLink

Verfahren zur Erteilung von Jugendjagdscheinen, Falknerjagdscheinen und Ausländerjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachgefordert werden.


Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.

Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.