Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)

Adresse
Berliner Straße 150 a (Hau
14467 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam


avd_beratung@rathaus.potsdam.de
Fax
0331 289842405
Telefon
0331 2892405
Telefon
0331 2892377
Telefon
0331 2892358

Häufig gestellte Fragen

Land Brandenburg:

Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln


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Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung in Brandenburg
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Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln) (IES:Potsdam) in Potsdam


  • bei erstmaliger gewerblicher Tätigkeit oder Beschäftigung mit direktem oder indirektem Lebensmittelkontakt (Herstellung, Behandlung und Verkauf) muss eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen
  • es findet eine Belehrung statt und eine Bescheinigung wird erteilt
  • Ziel der Belehrung:
    • das Erkennen und Vermeiden von Infektionskrankheiten,
    • die Verhinderung der Kontamination von Lebensmitteln
    • das Wissen, wann eine Tätigkeit in genannten Bereichen nicht mehr ausgeübt werden darf
  • zuständig: örtliches Gesundheitsamt oder von Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder beauftragter Arzt

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

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Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

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Land Brandenburg:

Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln



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  • Gültiges Personaldokument
  • bei Minderjährigen: Elternvollmacht
  • ausgefüllter Anamnesebogen für die Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz

bei Schülerpraktika zusätzlich:

  • Elternvollmacht
  • Praktikumsvertrag


  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
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  • Wohn- oder Arbeitsort in Potsdam
  • Vorlage eines gültigen Personaldokumentes
  • Minderjährige benötigen eine "Elternvollmacht"


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Terminbuchung

  • Wenn sie in Potsdam Wohnen und Arbeiten können Sie unter folgendem Link einen verbindlichen Schulungstermin für die Belehrung ausschließlich online buchen: https://egov.potsdam.de/tnv/?START_OFFICE=avd

  • Dauer des Termins inklusive Bearbeitungszeit: ca. 60 min

  • Sollte ein Dolmetscher für die allgemeine Belehrung benötigt werden, wäre dieser von Ihnen zu organisieren.

  • Ist die Belehrung für ein Praktikum notwendig, sollte diese drei Wochen vor Praktikumsantritt vereinbart werden. Bitte melden Sie sich in dem Fall telefonisch zwecks Absprache.


Land Brandenburg:

Auskunft erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

Spezielle Hinweise für - Bundesland Brandenburg

Land Brandenburg:

Auskunft erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.



Land Brandenburg:

Formulare sind auf der Internetseite des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes erhältlich. Ein Onlineverfahren ist nicht möglich.

Nachweisheft für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich - Merkblatt (inkl. Elternvollmacht)
FormularDokLink


Anamnesebogen für die Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz - Formular
FormularDokLink
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Land Brandenburg:

Formulare sind auf der Internetseite des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes erhältlich. Ein Onlineverfahren ist nicht möglich.


Nachweisheft für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich - Merkblatt (inkl. Elternvollmacht)
FormularDokLink


Anamnesebogen für die Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz - Formular
FormularDokLink

Land Brandenburg:

Weiterführende Informationen erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.


Informationen zum Infektionsschutzgesetz des Bundesinstitut für Risikobewertung
Informationen zum Infektionsschutzgesetz des Robert Koch-Instituts
Informationen zum Infektionsschutz von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
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Land Brandenburg:

Weiterführende Informationen erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.



Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

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Lebenslange Gültigkeit der Bescheinigung nach § 43 IfSG, wenn:

  • die Aufnahme der Tätigkeit nach Erwerb der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten erfolgte und
  • in diesem Zeitraum die erste Belehrung am Arbeitsort erfolgte
  • und dokumentiert wurde.


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Gesundheitsamt Potsdam
Haus P (2. Etage, Anmeldung)
Berliner Straße 150 a
14467 Potsdam

E-Mail: avd_beratung@rathaus.potsdam.de
Telefon: 0331 / 289-2358



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