Dienstleistung
Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Land Brandenburg:
Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln
Berliner Straße (Haus P) 150 a
14467 Potsdam
14469 Potsdam
avd_beratung@rathaus.potsdam.de
0331 289842405
0331 2892405
0331 2892377
0331 2892358
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Land Brandenburg:
Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
-
45,00 Euro
Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Landesgebührenordnung und ist durch den / die Bürger*in zu begleichen.
- Nachweise für Schülerpraktikum, Ehrenamt, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst sind kostenlos
Ausführliche Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
-
Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam hat die Technologiezentrum Glehn (TZG) GmbH mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Hier gelangen Sie zur
Terminbuchung
-
Die Belehrung ist in 26 Sprachen möglich
-
Ist die Belehrung für ein Schülerpraktikum, Ehrenamt, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst bitte folgendes beachten:
-
Voraussetzung Wohnort Potsdam
-
4 Wochen vor Praktikums-/Tätigkeitsbeginn Kontaktaufnahme per E-Mail an gesundheitspass@rathaus.potsdam.de
-
Nach E-Mail Eingang erfolgt eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt
Rechtsbehelf
Land Brandenburg:
Auskunft erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.
Formulare
Land Brandenburg:
Formulare sind auf der Internetseite des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes erhältlich.
Nachweisheft für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich - Merkblatt (inkl. Elternvollmacht)
Externe URL
Anamnesebogen für die Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz - Formular
Externe URL
Weiterführende Informationen
Land Brandenburg:
Weiterführende Informationen erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.
Informationen zum Infektionsschutzgesetz des Bundesinstitut für Risikobewertung
Informationen zum Infektionsschutzgesetz des Robert Koch-Instituts
Informationen zum Infektionsschutz von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Lebenslange Gültigkeit der Bescheinigung nach § 43 IfSG, wenn:
-
die Aufnahme der Tätigkeit nach Erwerb der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten erfolgte
und
- in diesem Zeitraum die erste Belehrung am Arbeitsort erfolgte
-
und
dokumentiert wurde.
Zuständige Stelle
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Gesundheitsamt Potsdam
Haus P (2. Etage, Anmeldung)
Berliner Straße 150 a
14467 Potsdam
E-Mail:
gesundheitspass@rathaus.potsdam.de
Telefon:
0331 / 289-2358
Schlagwörter
Belehrung, Tätigkeit, Lebensmittel, IfSG, Gesundheitsbelehrung, Schulung, Infektionsschutzbelehrung, Infektionsschutz, Lebensmittelhygiene, Gesundheitszeugnis, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Gesundheit, Gesundheitsamt, Nachweis, Infektion
Land Brandenburg:
Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln
-
45,00 Euro
Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Landesgebührenordnung und ist durch den / die Bürger*in zu begleichen.
- Nachweise für Schülerpraktikum, Ehrenamt, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst sind kostenlos
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
-
Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam hat die Technologiezentrum Glehn (TZG) GmbH mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Hier gelangen Sie zur
Terminbuchung
-
Die Belehrung ist in 26 Sprachen möglich
-
Ist die Belehrung für ein Schülerpraktikum, Ehrenamt, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst bitte folgendes beachten:
-
Voraussetzung Wohnort Potsdam
-
4 Wochen vor Praktikums-/Tätigkeitsbeginn Kontaktaufnahme per E-Mail an gesundheitspass@rathaus.potsdam.de
-
Nach E-Mail Eingang erfolgt eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt
-
Land Brandenburg:
Auskunft erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.
Land Brandenburg:
Formulare sind auf der Internetseite des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes erhältlich.
Nachweisheft für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich - Merkblatt (inkl. Elternvollmacht)Externe URL
Anamnesebogen für die Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz - Formular
Externe URL
Land Brandenburg:
Weiterführende Informationen erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.
Informationen zum Infektionsschutzgesetz des Bundesinstitut für Risikobewertung
Informationen zum Infektionsschutzgesetz des Robert Koch-Instituts
Informationen zum Infektionsschutz von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Lebenslange Gültigkeit der Bescheinigung nach § 43 IfSG, wenn:
- die Aufnahme der Tätigkeit nach Erwerb der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten erfolgte und
- in diesem Zeitraum die erste Belehrung am Arbeitsort erfolgte
- und dokumentiert wurde.
Gesundheitsamt Potsdam
Haus P (2. Etage, Anmeldung)
Berliner Straße 150 a
14467 Potsdam
E-Mail:
gesundheitspass@rathaus.potsdam.de
Telefon:
0331 / 289-2358