Dienstleistung
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
Herr Zemlicka
Sonstiges: ordnungsbehördliche Hundehaltung
Frau Rahmel
Sonstiges: ordnungsbehördliche Hundehaltung
Wie erfolgt die Anmeldung eines Hundes in der Kommune?
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
14469 Potsdam
BITTE BEACHTEN SIE:
Eine persönliche Vorsprache in der Behörde ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.
Mo
geschlossen
Di
09:00 – 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mi
geschlossen
Do
09:00 – 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr
geschlossen
Allg.Ordnungsangelegenheiten@Rathaus.Potsdam.de
0331 289841748
0331 2891748
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.
Welche Gebühren fallen an?
richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Wenn Sie einen Hund halten, dann sind Sie verpflichtet diesen ordnungsbehördlich anzuzeigen und steuerlich an- und abzumelden. Den Link zur steuerlichen An- und Abmeldung finden Sie unten auf dieser Seite.
Die ordnungsbehördliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier z. B. durch den Biss eines Hundes erheblich sein können.
Seit dem 01.07.2024 gilt für ganz Brandenburg die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV).
Gemäß dieser Verordnung ergeben sich insbesondere für Hundehalter gefährlicher Hunde weitreichende Pflichten, welche für die weitere Haltung notwendig sind.
Hundehaltung - Anzeige nach Hundehalterverordnung
Rechtsgrundlage(n)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) § 2, § 6, § 11
Gesetz- und Verordnungsblatt
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Jeder Hundehalter oder Hundeführer sollte die Bestimmungen der Hundehalterverordnung Brandenburg sowie die Bestimmungen der Kommunalen Leinepflicht gemäß der Potsdamer Stadtordnung kennen.
Ausdrücklich wird hiermit auch auf die Pflicht zur Beseitigung der Hinterlassenschaften der Hunde hingewiesen; Anzeigen werden hierzu rigoros aufgenommen.
Erforderliche Unterlagen
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Name des Hundes,
- Geschlecht des Hundes,
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
- Sie halten einen oder mehrere Hunde.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Verfahrensablauf
Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
1. Anzeige der Hundehaltung
Gemäß der geltenden Hundehalterverordnung sind alle Hunde der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Der anzuzeigende Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Hundehaltung nicht unverzüglich angezeigt und/oder keine Kennzeichnung des Hundes vorgenommen hat, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Die ordnungsbehördliche An-, Um- sowie Abmeldung Ihres Hundes können Sie ab sofort digital vornehmen.
Hier finden Sie das notwendige Formular um Ihren Hund steuerlich anzumelden
-------------------
2. Gefährliche Hunde
Infolge von Bissvorfällen oder Verhaltensauffälligkeiten können Hunde als gefährliche Hunde eingestuft werden. Die Gefährlichkeit kann alle 2 Jahre nach deren Feststellung mittels eines Wesenstests (Negativgutachten)
wiederlegt werden.
Bis dahin bedarf die Haltung eines gefährlich eingestuften Hundes der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
Weiterhin unterliegt der Hund einer Maulkorb- und Leinenpflicht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, ausbildet, abrichtet oder dabei einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Privatanzeigen:
Bei Missachtung von geltende Bestimmung zum Thema Hund, steht es jedem frei, mit folgendem Formular einen festgestellten Verstoß zur Anzeige zu bringen.
(Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet, auf Vollständigkeit ist zu achten)
Hier finden Sie das notwendige Anzeigeformular.
Tierschutzanzeigen:
Anzeigen zum Tierschutz sind beim
Veterinäramt
zu stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.
Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Ansprechpunkt
- Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
- Steuerabteilung der jeweiligen Kommune
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Für direkten Kontakt stehen wir Ihnen telefonisch unter
0331 / 289-1657
am Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 09-12 Uhr und von 14-16 Uhr zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anzeigen nicht telefonisch entgegengenommen werden können und in diesem Falle auf die jeweiligen Formulare verwiesen wird. Gerne kann jedoch bei offenen Fragen zum Ausfüllen, in dieser Zeit unterstützt werden.
Anträge / Formulare
Privatanzeige zu Verstößen gegen die Hundehalterverordnung
FormularDokLink
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
FormularDokLink
Hundebissanzeige
FormularDokLink
Informationen zur Datenverarbeitung gemäß der Hundehalterverordnung
FormularDokLink
Schlagwörter
Hundeanmeldung, Hund, Hundesteuer, Tier, Hundehaltung
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.
richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Wenn Sie einen Hund halten, dann sind Sie verpflichtet diesen ordnungsbehördlich anzuzeigen und steuerlich an- und abzumelden. Den Link zur steuerlichen An- und Abmeldung finden Sie unten auf dieser Seite.
Die ordnungsbehördliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier z. B. durch den Biss eines Hundes erheblich sein können.
Seit dem 01.07.2024 gilt für ganz Brandenburg die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV).
Gemäß dieser Verordnung ergeben sich insbesondere für Hundehalter gefährlicher Hunde weitreichende Pflichten, welche für die weitere Haltung notwendig sind.
Hundehaltung - Anzeige nach Hundehalterverordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) § 2, § 6, § 11
Gesetz- und Verordnungsblatt
Jeder Hundehalter oder Hundeführer sollte die Bestimmungen der Hundehalterverordnung Brandenburg sowie die Bestimmungen der Kommunalen Leinepflicht gemäß der Potsdamer Stadtordnung kennen.
Ausdrücklich wird hiermit auch auf die Pflicht zur Beseitigung der Hinterlassenschaften der Hunde hingewiesen; Anzeigen werden hierzu rigoros aufgenommen.
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Name des Hundes,
- Geschlecht des Hundes,
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
- Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
- Sie halten einen oder mehrere Hunde.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.
1. Anzeige der Hundehaltung
Gemäß der geltenden Hundehalterverordnung sind alle Hunde der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Der anzuzeigende Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Hundehaltung nicht unverzüglich angezeigt und/oder keine Kennzeichnung des Hundes vorgenommen hat, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Die ordnungsbehördliche An-, Um- sowie Abmeldung Ihres Hundes können Sie ab sofort digital vornehmen.
Hier finden Sie das notwendige Formular um Ihren Hund steuerlich anzumelden
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2. Gefährliche Hunde
Infolge von Bissvorfällen oder Verhaltensauffälligkeiten können Hunde als gefährliche Hunde eingestuft werden. Die Gefährlichkeit kann alle 2 Jahre nach deren Feststellung mittels eines Wesenstests (Negativgutachten)
wiederlegt werden.
Bis dahin bedarf die Haltung eines gefährlich eingestuften Hundes der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
Weiterhin unterliegt der Hund einer Maulkorb- und Leinenpflicht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, ausbildet, abrichtet oder dabei einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.
Privatanzeigen:
Bei Missachtung von geltende Bestimmung zum Thema Hund, steht es jedem frei, mit folgendem Formular einen festgestellten Verstoß zur Anzeige zu bringen.
(Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet, auf Vollständigkeit ist zu achten)
Hier finden Sie das notwendige Anzeigeformular.
Tierschutzanzeigen:
Anzeigen zum Tierschutz sind beim Veterinäramt zu stellen.
In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.
Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
- Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
- Steuerabteilung der jeweiligen Kommune
Für direkten Kontakt stehen wir Ihnen telefonisch unter 0331 / 289-1657 am Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 09-12 Uhr und von 14-16 Uhr zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anzeigen nicht telefonisch entgegengenommen werden können und in diesem Falle auf die jeweiligen Formulare verwiesen wird. Gerne kann jedoch bei offenen Fragen zum Ausfüllen, in dieser Zeit unterstützt werden.
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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
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Hundebissanzeige
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Informationen zur Datenverarbeitung gemäß der Hundehalterverordnung
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