Dienstleistung
Hausnummer Festsetzung
Jeder Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Den Eigentümern können durch Satzung der Gemeinde die Kosten der Hausnummerierung auferlegt werden.
Die Nummerierung der Grundstücke dient dem richtigen und sicheren Auffinden des gewünschten Zielortes für den Bürger, den Katastrophenschutz, den Rettungsdienst, für die postalische Zustellung sowie der örtlichen Zuordnung des Gebäudes für den Einwohnermeldenachweis.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Hausnummern werden für zu errichtende, neu errichtete und bestehende Anwesen (z.B. bei Umnutzung) zugeordnet.
- Die Zuordnung kann im Zuge des Bauantragsverfahrens erfolgen.
- Bei Unklarheiten kann eine bestehende Hausnummer bestätigt oder eine einfache Auskunft erteilt werden.
- Bereiche unsystematischer Hausnummerierungen werden durch Umnummerierungsverfahren verbessert.
Der Antrag kann per Post, Fax oder E-Mail an folgende Adresse gesandt werden. Per E-Mail an Hausnummern@Rathaus.Potsdam.de
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Vermessung, Geodateninfrastruktur
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
14469 Potsdam
Hausnummernzuordnung
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, per E-Mail oder postalisch an uns wenden.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren.
Vermessung@Rathaus.Potsdam.de
0331 2892575
0331 2893191
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, per E-Mail oder postalisch an uns wenden.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren.
Vermessung@Rathaus.Potsdam.de
0331 2892575
0331 2892547
Häufig gestellte Fragen
Kurztext
Jeder Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Hausnummer Festsetzung
Spezielle Hinweise für - Bundesland Brandenburg
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Hausnummer Festsetzung in Brandenburg
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Hausnummernzuordnung (IES:Potsdam) in Potsdam
Teaser
Informationen rund um die Hausnummerierung
Rechtsgrundlage(n)
§ 126 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
§ 1 Ordnungsbehördengesetz
(OBG)
§§ 6 und 16 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen im Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam (
Stadtordnung
) vom 04.06.2003
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Adresse und Telefonnummer des Antragsstellers
- Gemarkung, Flur, Flurstück
-
als Anlage: Kopie des Amtlichen Lageplanes
mit Kennzeichnung des Einganges
Der Antrag kann per Post, Fax oder E-Mail an den Bereich Vermessung, Geodateninfrastruktur gesandt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Hinweise zur Anbringung der Hausnummer:
Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte bzw. beauftragte Dritte eines bebauten Grundstückes ist verpflichtet, am Hauptgebäude die dem Grundstück zugeordnete Hausnummer anzubringen. Anwendung finden hierbei arabische Ziffern und Großbuchstaben.
Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang deutlich sichtbar und lesbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so hat die Anbringung an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Seite, zu erfolgen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. an der Eingangstür, ggf. separat, anzubringen. Die Hausnummer muss in jedem Fall von der Straße aus erkennbar und auch während der Dunkelheit lesbar sein. Bei Baudenkmalen sind ggf. Vorgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beachten
Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.
Bitte beachten Sie, dass ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet werden können, wenn der Verpflichtung zur Hausnummerierung nicht nachgekommen wird.
Schlagwörter
Hausnr., Hausnummervergabe, Haus-Nummer, Hausnummer
Jeder Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.
Hausnummer Festsetzung
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Hausnummer Festsetzung in Brandenburg
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Hausnummernzuordnung (IES:Potsdam) in Potsdam
Informationen rund um die Hausnummerierung
§ 126 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG)
§§ 6 und 16 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen im Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam ( Stadtordnung ) vom 04.06.2003
Formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Adresse und Telefonnummer des Antragsstellers
- Gemarkung, Flur, Flurstück
- als Anlage: Kopie des Amtlichen Lageplanes mit Kennzeichnung des Einganges
Der Antrag kann per Post, Fax oder E-Mail an den Bereich Vermessung, Geodateninfrastruktur gesandt werden.
Hinweise zur Anbringung der Hausnummer:
Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte bzw. beauftragte Dritte eines bebauten Grundstückes ist verpflichtet, am Hauptgebäude die dem Grundstück zugeordnete Hausnummer anzubringen. Anwendung finden hierbei arabische Ziffern und Großbuchstaben.
Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang deutlich sichtbar und lesbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so hat die Anbringung an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Seite, zu erfolgen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. an der Eingangstür, ggf. separat, anzubringen. Die Hausnummer muss in jedem Fall von der Straße aus erkennbar und auch während der Dunkelheit lesbar sein. Bei Baudenkmalen sind ggf. Vorgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beachten
Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.
Bitte beachten Sie, dass ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet werden können, wenn der Verpflichtung zur Hausnummerierung nicht nachgekommen wird.