Dienstleistung
Gewerberegisterauszug
Bürger, Unternehmen, Institutionen, Rechtsanwälte oder Behörden können bei Nachweis eines berechtigten Interesses einen Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister stellen.
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
14469 Potsdam
Mo
09:00 – 12:00 Uhr
Di
09:00 – 18:00 Uhr
Mi
09:00 – 12:00 Uhr
Do
09:00 – 16:00 Uhr
Fr
09:00 – 12:00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten nach persönlicher Terminvereinbarung
Gewerbeangelegenheiten@Rathaus.Potsdam.de
0331 2891701
0331 2891690
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
maximal 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Für die erste bis zehnte Person, pro Person oder Betriebsstätte: 14 €
Für jede weitere Person oder Betriebsstätte: 6 €
Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, pro Person oder Betriebsstätte: 17 €
(lfd. Nr. 2.1.2 ff. von Anlage 1
zu § 1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWEGebO])
Ausführliche Beschreibung
Das Gewerberegister wird bei den örtlichen Ordnungsbehörden (kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amtsverwaltung) geführt und enthält alle gemäß Gewerbeordnung (GewO) angezeigten Unternehmen und Betriebe, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.
Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten ist nicht erforderlich.
Der Name des Betriebes oder Inhabers, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit sind allgemein zugänglich. Für eine darüber hinaus gehende erweiterte Gewerberegisterauskunft muss ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden (zum Beispiel zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen; Kreditvergaben an den Gewerbetreibenden).
Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht. Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register (wie zum Beispiel das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister). Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Stelle.
Die Auskünfte aus der Gewerbekartei entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt die Behörde keine Gewähr.
Über abgemeldete Betriebe wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt. Damit ist bei Auskunftsbegehren, das mit einem glaubhaften Interesse verbunden ist (z.B. bei Klageverfahren, Insolvenzen und Ansprüchen sonstiger Art) im konkreten Einzelfall eine Auskunft möglich.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Es wird darauf hingewiesen, dass die übermittelten Daten nach Landes-Datenschutzgesetzen nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
Möglichkeiten der Antragstellung
Anträge können auf folgende Weise erfolgen:
-
per eAuskunft
-
persönlich
in der Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten
-
per Fax
an die angegebene Fax-Nr.
-
per E-Mail
an die angegebene E-Mail Adresse
-
per Post
an:
Landeshauptstadt Potsdam
Gewerbeangelegenheiten
Friedrich-Ebert-Straße 79 / 81
14469 Potsdam
Auskunft aus dem Gewerberegister
Rechtsgrundlage(n)
§ 14 Abs. 6 bis 8 Gewerbeordnung (GewO)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Gebühren gemäß
Gebührengesetz für das Land Brandenburg
(GebGBbg) in Verbindung mit der
Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie
(MWAEGebO)
Erforderliche Unterlagen
Es ist ein formloser, schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben zu stellen:
- Name der Firma oder des Gewerbetreibenden
- zuletzt bekannte Anschrift
- Angaben zur eigenen Person
- bei erweiterten Auskünften: Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses durch Schilderung des Sachverhalts sowie Beifügung vorhandener Dokumente (zum Beispiel Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen)
Mündliche Anträge sind nicht zulässig.
Voraussetzungen
Vorliegen eines rechtlichen Interesses bei erweiterten Auskünften
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister kann persönlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Eine Online-Auskunft ist nur bei den an das System angeschlossenen Verwaltungen möglich. Für Bürger werden nur einfache Auskünfte online erteilt. Erweiterte Auskünfte können online an Unternehmen erteilt werden. Bürger wenden sich bei erweiterten Auskünften bitte an die zuständige Behörde.
Die zuständige Stelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit und ob ein rechtliches Interesse an einer Auskunft aus dem Gewerberegister besteht. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, wird nach erfolgter Prüfung der Auszug aus dem Gewerberegister übersandt. Der Gebührenbescheid wird per Post zugeschickt.
Formulare
Formulare sind bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde erhältlich.
Zuständige Stelle
Örtliche Ordnungsbehörde (kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt, amtsfreie Gemeinde) in deren Bezirk der Gewerbetreibende, über den eine Gewerberegisterauskunft eingeholt wird, seinen Betriebssitz hat (§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV))
Schlagwörter
Gewerberegisterauskunft, Auskunft Gewerberegister, Register (Gewerbe)
maximal 3 Monate
Für die erste bis zehnte Person, pro Person oder Betriebsstätte: 14 €
Für jede weitere Person oder Betriebsstätte: 6 €
Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, pro Person oder Betriebsstätte: 17 €
(lfd. Nr. 2.1.2 ff. von Anlage 1 zu § 1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWEGebO])
Das Gewerberegister wird bei den örtlichen Ordnungsbehörden (kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amtsverwaltung) geführt und enthält alle gemäß Gewerbeordnung (GewO) angezeigten Unternehmen und Betriebe, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.
Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten ist nicht erforderlich.
Der Name des Betriebes oder Inhabers, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit sind allgemein zugänglich. Für eine darüber hinaus gehende erweiterte Gewerberegisterauskunft muss ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden (zum Beispiel zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen; Kreditvergaben an den Gewerbetreibenden).
Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht. Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register (wie zum Beispiel das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister). Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Stelle.
Die Auskünfte aus der Gewerbekartei entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt die Behörde keine Gewähr.
Über abgemeldete Betriebe wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt. Damit ist bei Auskunftsbegehren, das mit einem glaubhaften Interesse verbunden ist (z.B. bei Klageverfahren, Insolvenzen und Ansprüchen sonstiger Art) im konkreten Einzelfall eine Auskunft möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die übermittelten Daten nach Landes-Datenschutzgesetzen nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
Möglichkeiten der Antragstellung
Anträge können auf folgende Weise erfolgen:
- per eAuskunft
- persönlich in der Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten
- per Fax an die angegebene Fax-Nr.
- per E-Mail an die angegebene E-Mail Adresse
-
per Post
an:
Landeshauptstadt Potsdam
Gewerbeangelegenheiten
Friedrich-Ebert-Straße 79 / 81
14469 Potsdam
Auskunft aus dem Gewerberegister
§ 14 Abs. 6 bis 8 Gewerbeordnung (GewO)
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Es ist ein formloser, schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben zu stellen:
- Name der Firma oder des Gewerbetreibenden
- zuletzt bekannte Anschrift
- Angaben zur eigenen Person
- bei erweiterten Auskünften: Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses durch Schilderung des Sachverhalts sowie Beifügung vorhandener Dokumente (zum Beispiel Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen)
Mündliche Anträge sind nicht zulässig.
Vorliegen eines rechtlichen Interesses bei erweiterten Auskünften
Den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister kann persönlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Eine Online-Auskunft ist nur bei den an das System angeschlossenen Verwaltungen möglich. Für Bürger werden nur einfache Auskünfte online erteilt. Erweiterte Auskünfte können online an Unternehmen erteilt werden. Bürger wenden sich bei erweiterten Auskünften bitte an die zuständige Behörde.
Die zuständige Stelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit und ob ein rechtliches Interesse an einer Auskunft aus dem Gewerberegister besteht. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, wird nach erfolgter Prüfung der Auszug aus dem Gewerberegister übersandt. Der Gebührenbescheid wird per Post zugeschickt.
Formulare sind bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde erhältlich.
Örtliche Ordnungsbehörde (kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt, amtsfreie Gemeinde) in deren Bezirk der Gewerbetreibende, über den eine Gewerberegisterauskunft eingeholt wird, seinen Betriebssitz hat (§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV))