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Ansprechpartner


Frau Kipp
Frau Neumann

Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.

Hier erfahren Sie, wie Sie ein Gewerbe anmelden und wann das erforderlich ist.


Adresse
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Servicezeiten

Mo 09:00 – 12:00 Uhr Di 09:00 – 18:00 Uhr

Mi 09:00 – 12:00 Uhr Do 09:00 – 16:00 Uhr

Fr 09:00 – 12:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten nach persönlicher Terminvereinbarung


Fax
0331 2891701
Telefon
0331 2891690

Häufig gestellte Fragen

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.


Land Brandenburg:

  • bei natürlichen Personen: nach Zeitaufwand, mindestens 36,60 €
  • bei juristischen Personen
    • mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 66,00 €;
    • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 18,00 €
  • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 €
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.



Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung

  • bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • bei schriftlicher Anmeldung oder Online-Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Gem. § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

Darüber hinaus kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. (Abs. 2)

Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.



Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

  • einen Betrieb neu errichten,
  • eine Zweigniederlassung neu errichten,
  • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
  • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
  • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen

Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.

Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

  • Betriebe zur Urproduktion, das heißt:
    • Viehzucht
    • Ackerbau
    • Jagdwesen
    • Forstwesen
    • Fischerei
  • Freie Berufe
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Die Anmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:

  • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
  • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG) 
  • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Der Zweck der Gewerbeanmeldung ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

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Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personen­gesellschaften) und juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaft u.a.).

Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks "Gewerbeanmeldung" GewA 1 erfolgen.

Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn dafür noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig ist.




§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
§ 15 Gewerbeordnung (GewO)
§ 11 Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung - GewAnzV)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)



  • Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)
  • Nachweis der Identität, zum Beispiel
    • Kopie Personalausweis
    • Kopie Reisepass
    • Meldebescheinigung
  • notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
  • bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte
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  • Bei Erstattung einer Gewerbeanzeige für eine gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person - Kopie des notariell beurkundeten Gründungsvertrages, der Anmeldung beim Amtsgericht und eine formlose Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister.
  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich.
  • Handwerkskarte bei Handwerksbetrieben, Erlaubnisse für erlaubnispflichtige Tätigkeiten
  • Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.


Als Gewerbetreibende sind Sie

  • eine natürliche Person oder
  • eine juristische Person, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft (KG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)


Einheitlicher Ansprechpartner Brandenburg
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Gem. § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

Darüber hinaus kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. (Abs. 2)

Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.



Kein anfechtender Rechtsbehelf gegen die Empfangsbescheinigung, da diese keine Sachentscheidung enthält. Wird die Empfangsbescheinigung nicht erteilt, kommt gegebenenfalls eine Leistungsklage in Betracht. Gegen einen gesonderten Gebühren- oder sonstigen belastenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden; nach erfolglosem Widerspruch ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.


Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

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Im Vorfeld der Gewerbeanmeldung haben Sie meist schon einen Standort für die Ausübung Ihres Gewerbes gefunden und bereits einen Kauf- oder Mietvertrag für ein bestehendes Gewerbeobjekt geschlossen. Bitte beachten Sie: Die Gewerbeanmeldung schließt nicht automatisch eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjekts ein.

Denn: Bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben in Bestandsobjekten sind weitere Vorschriften nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung zu beachten. Mit diesen Vorschriften stellt der Gesetzgeber sicher, dass sich Ihre geplante Nutzung eines Gewerbeobjektes mit der Umgebung verträgt bzw. dass es nicht zu Störungen für die nähere Umgebung kommt.

Bevor die erforderliche Gewerbeerlaubnis bzw. Gewerbeanzeige beantragt wird, sollten Sie sich deshalb die Frage stellen, ob die geplante Nutzung auch an der gewünschten Stelle zulässig ist.

Ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung der Notwendigkeit der Beantragung einer Nutzungsänderung ist, ob die bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbeobjektes darin ausgeübte Nutzung mit der Ihrerseits geplanten Nutzung identisch ist. Dies wäre der Fall, wenn z.B. nur ein Wechsel der Mieter oder Eigentümer eines Ladengeschäfts oder eines gleichartigen Handwerksbetriebs erfolgt. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Nutzungsänderung im planungsrechtlichen Sinne.

Wann müssen Sie bzw. Ihr Vermieter jedoch einen Antrag auf Nutzungsänderung an den Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde stellen, der nach § 59 Absatz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) genehmigungspflichtig ist?

Ob in Ihrem konkreten Fall ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt werden muss, erfahren Sie beim

Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam.



Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (GewRZV) die örtlichen Ordnungsbehörden.


Die kreisfreien Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und mitverwaltenden Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung.

Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt  werden.

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…und über die eMeldung der LHP.

Beschreibung

Mit der eMeldung haben Sie die Möglichkeit Ihre Gewerbemeldungen direkt über die Internetseite zu erfassen und elektronisch an das Gewerbeamt zu übertragen.

Online Dateneingabe

Sie werden bei der Eingabe Ihrer Daten von einem Assistenten geführt. Der Assistent zeigt in einer Zeitleiste stets den aktuellen Stand der Meldung an. Eingabefelder und Karteikarten stehen nur dann zur Verfügung, wenn die fachlichen Bedingungen für eine Eingabe erfüllt sind. Pflichtfelder (z. B. Tätigkeit) können nicht übersprungen werden.

Am Ende Ihrer Eingaben drucken Sie bitte die Zusammenfassung aus, unterschreiben und senden diese per Post an das Gewerbeamt Potsdam:

Landeshauptstadt Potsdam - Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Bereich Allg. Ordnungsangelegenheiten, AG Gewerbeangelegenheiten
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
14469 Potsdam

Ihre Daten werden gleichzeitig via Internet direkt zum zuständigen Sachbearbeiter gesendet.

Bearbeitungsfristen

Die Behörde bescheinigt innerhalb von 3 Tagen nach Posteingang der unterschriebenen Unterlagen den Empfang mangelfreier Anzeigen.

Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.

Für die Gewerbeanzeige einer juristischen Person ist die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich. Wenden Sie sich dazu bitte an die Mitarbeiter des Gewerbeamtes.

Hier gelangen Sie zur eMeldung



Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung
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Beiblatt Gewerbeanzeige
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Gewerbe-Anmeldung
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Gewerbetreibende - Merkblatt
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Zustimmungserklärung Gesellschafter GmbH (in Gründung)
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Unternehmensanmeldung, Unternehmen, Gewerbeschein, Geschäft, Laden, Gewerbetreibender, Gewerbe, Gewerbeanzeige, Produktionsstätte, Gewerbeanmeldung, Gewerbetreibende, Betriebsstätte, Kleingewerbeanmeldung, Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle, Anmeldung einer Zweigniederlassung, Unternehmensbeginn, Anzeige eines Gewerbes, Anmeldung eines Gewerbes, Firma