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Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, oder die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden. 


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Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Servicezeiten

Mo 09:00 – 12:00 Uhr Di 09:00 – 18:00 Uhr

Mi 09:00 – 12:00 Uhr Do 09:00 – 16:00 Uhr

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Außerhalb der Öffnungszeiten nach persönlicher Terminvereinbarung


Fax
0331 2891701
Telefon
0331 2891690

Häufig gestellte Fragen

Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung oder der Änderung der Rechtsform abmelden.


Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie Ihre Abmeldebestätigung

  • bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • bei schriftlicher Abmeldung oder Online-Abmeldung: innerhalb von 3 Tagen

Land Brandenburg:

12,00 € gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.



Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. 

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.

Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Die Abmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:

  • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
  • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG) 
  • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Bei Verlegung Ihres Betriebsstandortes:

  • Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet.
  • Wenn Sie Ihren Betriebssitz innerhalb einer Gemeinde ändern, genügt eine Gewerbeummeldung.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgibt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordruckes "Gewerbeabmeldung" GewA 3 erfolgen. Dieser Vordruck ist auch im Bereich Bürgerservice erhältlich.



  • Ausgefülltes Formular Gewerbe-Abmeldung (GewA 3)
  • Nachweis der Identität, zum Beispiel
    • Kopie Personalausweis
    • Kopie Reisepass
    • Meldebescheinigung
  • Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
  • bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeabmeldung GewA 3 (Dieser Vordruck ist auch im Bereich Bürgerservice erhältlich.)
  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich.


  • Betriebsauflösung oder
  • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 GewO eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.



Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung durch das zuständige Amt vorgenommen.


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